ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR152.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 152 / 1 8 vom 10. Januar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Landshut vom 10. November 2017 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den Gesam t- freiheitsstrafen jew eils zwei Monate als vollstreckt gelten. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Ang e- klagten Ke . wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer solchen von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten sind hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat wertet die vom Landgericht festgestellte lange Verfahren s- dauer zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung, die and e- ren von der Wirtschaftsstrafkammer vorrangig zu bearbeitenden Verfahren g e- 1 2 - 3 - schuldet war, als rechtsstaatswidr ige Verfahrensverzögerung, die zu kompe n- sieren ist. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO erklärt der Senat zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt. Raum Jäger Bär Hohoff Pernice
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