BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 153/02 vom14. August 2002in der StrafsachegegenwegenKörperverletzung mit Todesfolge - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsNürnberg-Fürth vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt derSenat:1. Es bestand keine Hinweispflicht wegen veränderter Sachlage. Der imUrteil festgestellte Geschehensablauf weicht nicht wesentlich von der Anklageab; jedenfalls aber war die Abweichung aus dem Gang der Hauptverhandlungerkennbar.a) Allerdings geht die Anklageschrift anders als das Urteil von einemdurch die Schläge des Angeklagten verursachten Treppensturz der Ehefrauaus. Im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung da-mit verteidigt hatte, der Treppensturz sei während seiner Abwesenheit erfolgt Ursache der tödlichen Verletzungen sei also ein Unfall , läge in der Tat einewesentliche Abweichung vor, wenn die Anklage von einem vom Verhalten - 3 -des Angeklagten unabhängigen Treppensturz als alleiniger Ursacheder tödlichen Verletzung ausgegangen wäre.Dies trifft indessen nicht zu. Nach dem Anklagesatz sollen die Tätlich-keiten des Angeklagten dazu geführt haben, daß die Ehefrau die Kellertreppehinunterstürzte. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis ist ausgeführt, daß sichdas wirkliche Tatgeschehen aufgrund der gesicherten Spuren nur in grobenZügen ableiten lasse (S. 7). Es könne ausgeschlossen werden, daß die Ehe-frau die Verletzungen allein aufgrund des Treppensturzes erlitten habe; dieVerletzungen ließen vielmehr nur die Deutung zu, daß die Ehefrau massiv ver-prügelt worden sei (S. 14).Das zum Tode führende Kerngeschehen umschreiben Anklage und Ur-teil somit im wesentlichen gleich. Es waren die massiven Faustschläge des An-geklagten, insbesondere gegen den Schädel der Ehefrau, die zum Aufschlagihres Hinterkopfes und zur Bewußtlosigkeit führten. Auch wenn die Ehefraudabei die Treppe hinunter gestürzt sein sollte, so wäre dies im Hinblick auf dieVerantwortlichkeit des Angeklagten für die ihm angelastete Körperverletzungmit Todesfolge keine wesentliche Veränderung der Sachlage, da sowohl nachder Anklage als auch nach dem Urteil seine massiven Faustschläge die ent-scheidende Todesursache gesetzt haben. Die Frage der Veränderung ist näm-lich nicht an der (vom Anklagevorwurf abweichenden) Verteidigungsstrategie,sondern an der zugelassenen Anklage zu messen. Der in der Anklage geschil-derte Sachverhalt kann nur dahin verstanden werden, daß der Treppensturzanläßlich der Gewalteinwirkungen des Angeklagten herbeigeführt wurde undsomit allenfalls mitursächlich für die Todesfolge war. Von einem Treppensturzin Abwesenheit des Angeklagten ging die Anklage gerade nicht aus; er lag zu-dem eher fern (vgl. UA S. 22 oben). - 4 -b) Im übrigen mußte der Angeklagte auch aus dem Gang der Hauptver-handlung die naheliegende Möglichkeit erkennen, daß das Landgericht einen(mitursächlichen) Treppensturz ausschließen würde. Genau dazu wurde derSachverständige Dr. B. ersichtlich ausführlich vernommen (UA S. 40/41,43). Nach dessen Auffassung sprach gegen einen Treppensturz insbesondere,daß die Leiche keine Einblutungen in der zentralen Rückenpartie aufwies. Da-mit aber war für jeden Verfahrensbeteiligten offenkundig, daß abweichendvon der Annahme der Anklage ein Treppensturz ernsthaft auszuschließenwar, und daß das Landgericht sich dem Sachverständigenbefund anschließenkönnte.c) Auch hinsichtlich der im Urteil festgestellten alsbaldigen Umlagerungder Ehefrau durch den Angeklagten vom Kellervorraum auf die Treppe bestandkeine Hinweispflicht.Soweit dies für den Senat rekonstruierbar ist, konnte diese Feststellungdie Verteidigung angesichts des in der Hauptverhandlung erörterten Aufschlag-orts für die massive Schädelverletzung nicht überraschen. Zwar hatte derSachverständige Dr. B. den Kellervorraum als möglichen Geschehensortlediglich mit der Erwägung ausgeschlossen, daß die sofort blutende Riß-quetschwunde am Hinterhaupt bei entsprechender Verweildauer zu Blutantra-gungen am Aufschlagpunkt führen müsse, dergleichen aber im Kellervorraumnicht in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen sei. Damit mußte denVerfahrensbeteiligten aber klar sein, daß das Gericht die Prämisse der ent-sprechenden Verweildauer im Kellervorraum für relevant halten würde. DerRevision ist zuzugeben, daß das Urteil sich nicht dazu verhält, ob der Sachver- - 5 -ständige dazu befragt wurde, inwieweit das Blutspurenbild auch mit einer als-baldigen Umlagerung vereinbar ist. Damit wird geltend gemacht, ein Beweis-mittel sei nicht ausgeschöpft worden. Unbeschadet des Umstands, daß - 6 -eine solche Befragung für das Revisionsgericht nicht zuverlässig rekonstruier-bar ist, kann dem Befund des Sachverständigen im Umkehrschluß entnommenwerden, daß dieser das Blutspurenbild mit einer nur kurzen Verweildauer desOpfers im Kellervorraum für vereinbar gehalten hat; andernfalls machte seineEinschränkung bei entsprechender Verweildauer keinen Sinn.2. Die Beweiswürdigung enthält keine sachlich-rechtlichen Fehler.a) Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehe-frau (zunächst) auf die Treppe gelegt, um das vorangegangene Geschehen zuverheimlichen (und einen versehentlichen Treppensturz vorzutäuschen), ist mitder (nochmaligen) Umlagerung in den Vorraum durchaus vereinbar. Wenn er wovon das Landgericht ausgeht (UA S. 8) beim Eintreffen der von ihm herbei-gerufenen Polizei einen Unglücksfall vortäuschen wollte, so ist die Lagerungder Ehefrau in stabiler Seitenlage im Vorraum durchaus stimmig. - 7 -b) Auch einen Treppensturz hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausge-schlossen (UA S. 40, 43). Die daran anschließenden Ausführungen des Sach-verständigen auf UA S. 40/41 betreffen lediglich die Hilfserwägung, ob der An-geklagte wie er angab seine Ehefrau in gestreckter Rückenlage auf derTreppe aufgefunden haben kann.Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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