BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 20. Dezember 2005 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. - 2 - Die vom Landgericht mit Beschluss vom 29. September 2005 be-willigte Prozesskostenhilfe f374r die durchgef374hrte Hauptverhand-lung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Bei-stand nach 247 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeu-genschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. 247 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs 374ber die jeweilige Instanz hin-aus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Be-schluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisioninstanz einschlie337lich der Revisionshaupt-verhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). Nack Boetticher Kolz Elf Graf
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