BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/08 vom 27. Mai 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 beschlossen: S344mtliche Antr344ge des Beschuldigten werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht Regensburg hatte den Beschuldigten gem344337 247 63 StGB untergebracht. Auf seine Revision hatte der Senat durch Beschluss vom 3. April 2008 dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ckverwiesen. In den Gr374nden dieses Be-schlusses, auf die Bezug genommen wird, ist im Einzelnen dargelegt, warum die beantragte abschlie337ende Zur374ckweisung des Unterbringungsantrags der Staatsanwaltschaft durch den Senat nicht in Betracht kommt, ebenso wenig wie eine Aufhebung des vorl344ufigen Unterbringungsbefehls durch den Senat. Des-halb, so legt ein Vertreter des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 22. April 2008 dar, h344tten die beteiligten Richter des Senats Verfassungsgrunds344tze verletzt, sie h344tten sich strafbar gemacht und seien befangen. Sei es im Wege der Nachholung des wegen dieser Entscheidung zugleich verletzten rechtlichen Geh366rs, sei es sonst im Wege der Gegenvorstellung sei der Beschluss des Se-nats aufzuheben, soweit er den Beschuldigten belaste, und dieser sei sofort auf freien Fu337 zu setzen. 1 Soweit in diesem Schreiben eine Strafanzeige gegen die beteiligten Rich-ter des Senats liegt, hat der Generalbundesanwalt diese weitergeleitet. Soweit der Senat 374ber die Antr344ge des Vertreters des Beschuldigten zu befinden hat, kann keiner dieser Antr344ge unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben. Die Gr374nde hierf374r hat der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben vom 5. Mai 2008 im Einzelnen zutreffend dargelegt. Seinen Ausf374hrungen ist 2 - 3 - auch unter Ber374cksichtigung der Erwiderung des Vertreters des Beschuldigten vom 10. Mai 2008 und seinem Schreiben vom 24. Mai 2008 nichts hinzuzuf374-gen. Nack Wahl Boetticher Elf Sander
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