BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/08 vom 3. April 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Regensburg vom 13. Dezember 2007 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-re Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Die Strafkammer hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus untergebracht (247 63 StGB). Seine Revision hat mit der Sachr374ge Er-folg (247 349 Abs. 4 StPO). 1 I. Folgendes ist festgestellt: 2 1. Der jetzt 46 Jahre alte Beschuldigte war bis vor einigen Jahren beruf-lich sehr erfolgreich; er erzielte etwa als Vermittler von Bausparvertr344gen ein Jahresgehalt von bis zu 180.000,- DM, sp344ter als Finanzberater monatliche Einnahmen bis zu 20.000,- DM. Inzwischen lebt er im Wesentlichen von der Unterst374tzung durch seine Freundin. Au337erdem hat er Schulden von etwa 400.000,- Euro. Er arbeitet n344mlich nichts mehr, da er 204tagt344glich um sein Recht k344mpfen m374sse223. Soziale Kontakte seien weitgehend abgebaut. 3 - 3 - Der Beschuldigte leidet an einer anhaltenden wahnhaften St366rung (Para-noia) in der Unterform des Querulantenwahns. Er h344lt sich etwa f374r einen B374r-ger des Deutschen Reiches und deshalb nicht der Staatsgewalt des durch nichts legitimierten Unrechtsstaates der Bundesrepublik unterworfen. Beson-ders kriminell sei die Justiz, die ihn planm344337ig in den Ruin treibe. Der Direktor des Amtsgerichts Kelheim und der Pr344sident des Landgerichts Regensburg seien 204Oberstaatsverbrecher223, die an ihm 204V366lkermord223 begingen. 4 2. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten: 5 Der Beschuldigte ist, ohne dass den Urteilsgr374nden Einzelheiten zu ent-nehmen w344ren, in - offenbar eine ganze Reihe - Rechtsstreitigkeiten verwickelt. Mitte 2007 hatte der Gerichtsvollzieher S. f374r mehrere Gl344ubiger Forde-rungen von insgesamt etwa 25.000,- Euro zu vollstrecken und bereits Gegen-st344nde im Haus des Beschuldigten gepf344ndet. Um S. davon abzuhal-ten, die angedrohte Abholung dieser Gegenst344nde zu verwirklichen und ihn, den Beschuldigten, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften, drohte er ihm, 20440 Leute der NPD vorbeizuschicken223, die S. 204um die Ecke bringen w374rden223. Gleiches drohte er hinsichtlich der Eltern S. s an, wobei er diese Drohung mit dem zutreffenden Hinweis unterstrich, dass er schon in der Wohnung der Eltern gewesen sei. Am n344chsten Tag 374berzog er S. mit einer Serie von Telefonanrufen, in dem er ihm androhte, er k344me vorbei und w374rde ihn 204t366ten223. Verbunden war all dies mit einer Serie von Schimpfworten gegen S. , von 204Arschloch223 bis 204Folterer223 und 204V366lkerm366r-der223. Dann erkl344rte er S. aber, er k366nne 204allen seinen Verfolgungen und auch der T366tung223 entgehen, wenn er an Eides Statt erkl344re, der Amtsgerichtsdi-rektor und der Landgerichtspr344sident, ihrerseits 204V366lkerm366rder und Verbrecher223, setzten ihn, den Gerichtsvollzieher unter Druck, damit dieser am Beschuldigten V366lkermord begehe. Am n344chsten Tag erschien S. mit mehreren Poli- 6 - 4 - zisten beim Beschuldigten und nahm ihn in Erzwingungshaft. Der Beschuldigte leistete keinen Widerstand, erkl344rte S. in der Vollzugsanstalt aber, er sei 204so gut wie tot223. 3. Im Laufe des Verfahrens wurde der Beschuldigte vorl344ufig unterge-bracht. Seine Behandlung in der Bezirksklinik gestaltete sich sehr schwierig. So k374ndigte er einem der 304rzte an, er werde ihm 204Leute nach Hause schicken223. Um die Absetzung eines bestimmten Medikaments zu erreichen, sagte er einem anderen Arzt zutreffend, er, der Arzt, habe doch eine Tochter, die in die Schule ginge, und nannte dabei auch die konkrete, tats344chlich von der Tochter des Arztes besuchte Schule. 7 4. Die Strafkammer hat ohne n344here Ausf374hrungen die Taten gegen den Gerichtsvollzieher als versuchte N366tigung in Tateinheit mit Beleidigung und - die Tat in der Vollzugsanstalt - als Bedrohung gewertet. Jedoch sei der Be-schuldigte wegen seiner Erkrankung sicher erheblich vermindert schuldf344hig, m366glicherweise schuldunf344hig. Nach sachverst344ndiger Beratung sei mit erhebli-cher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte krankheits-bedingt vergleichbare Taten auch k374nftig begehen werde. Soweit der Sachver-st344ndige dagegen der Meinung sei, dass bei Kranken wie dem Beschuldigten 204fast regelhaft das Ausma337 einer zunehmend aggressiv get366nten Impulsivit344t steige und deswegen im weiteren Verlauf mit gewaltt344tigen Eskalationen ge-rechnet werden m374sse223, begr374nde dies nicht das erforderliche Ma337 an Wahr-scheinlichkeit f374r die Gefahr von Aggressionsdelikten. Darauf komme es aber nicht an. Die vom Beschuldigten begangenen und in gleicher Weise von ihm zu erwartenden Taten seien konkretisierte, ernst zu nehmende Bedrohungen mit schwersten Verbrechen. Unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 2006, 338 f. f374hrt die Strafkammer aus, dass es sich hierbei um i.S.d. 247 63 StGB erhebliche Taten handelte, die die Unterbringung des Beschuldigten gebieten w374rden. 8 - 5 - II. Dies h344lt im Ergebnis rechtlicher Pr374fung nicht stand. 9 1. Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer ist allerdings zutref-fend. 10 Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich ohne weiteres aus dem De-likt selbst ergeben, etwa bei Verbrechen. Ist dies nicht der Fall, kommt es auf die zu bef374rchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschr344nkung auf bestimmte Tatbest344nde vorgenommen hat (BGH NStZ 1995, 228 m.w.N.). Das bedeutet, dass auch (versuchte) N366tigungen durch Bedro-hungen mit schweren Verbrechen - auch ohne, dass bereits Vorbereitungs-handlungen zu deren Realisierung ersichtlich oder zu erwarten w344ren - nicht von vorneherein als niemals erheblich i.S.d. 247 63 StGB angesehen werden k366nnen. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeintr344chtigen, stellen eine schwerwiegende St366rung des Rechtsfriedens dar und sind nicht blo337e Be-l344stigungen. Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gem344337 247 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass diese Bedrohung in ihrer konkreten Ausges-taltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirkli-chung in sich tr344gt. 11 2. Die bisherigen Feststellungen werden diesem Ma337stab nicht in vollem Umfang gerecht. Zwar enth344lt der Hinweis auf seinen Aufenthalt in der Woh-nung der Eltern des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der gegen sie gerichteten Todesdrohung durchaus ein schwerwiegendes ernst zu nehmendes Drohpotential; der Hinweis auf die Schule der Tochter des Arztes k366nnte in die gleiche Richtung deuten. Andererseits ist der Hinweis des Beschuldigten, der tats344chlich kaum Kontakte hat, er k366nne 204Leute223, wie z. B. 20440 Leute von der 12 - 6 - NPD223 beim Gerichtsvollzieher, dessen Eltern oder auch dem Arzt 204vorbeischi-cken223, die dann den Gerichtsvollzieher oder dessen Eltern 204um die Ecke bringen w374rden223, erkennbar irreal. Auch die Aufforderung an den Gerichtsvollzieher, das verbrecherische Verhalten des Amtsgerichtsdirektors und des Landgerichtspr344-sidenten eidesstattlich zu versichern und damit sein Leben zu retten, spricht gegen das konkrete Gewicht der Bedrohungen. Jedenfalls h344tte sich die Straf-kammer mit alledem auseinandersetzen m374ssen. III. Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: 13 1. Unabh344ngig von der konkreten Ausgestaltung der Drohungen w344ren erhebliche Taten zu erwarten, wenn mit Aggressionsdelikten zu rechnen w344re (vgl. van Gemmeren in M374Ko 247 63 Rdn. 33 m.N.). Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen erscheint eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen (vgl. oben I 4). Die Strafkammer weist allerdings mit Recht darauf hin, dass eine Ge-fahrenprognose, die ohne konkreten Bezug auf die Person des Betroffenen letztlich auf im Grunde statistische Erw344gungen (204fast regelhaft223) gest374tzt ist, nicht ausreicht (zur insoweit identischen Prognose im Rahmen von 247247 66 ff. StGB BGHSt 50, 121, 130 f. m.N.; vgl. auch Hanack in LK 11. Aufl. vor 247 61 Rdn. 122 m.N.). Die Strafkammer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, hatte von ihrem Standpunkt aus auch keine Veranlassung dazu, dass w344hrend der vorl344ufigen Unterbringung des Beschuldigten das Bezirksklinikum dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass 204die psychische Erkrankung des Beschuldigten trotz des 205 stark kontrollierten 'Settings' 205 des Ma337regelvollzugs immer wieder in eigen- und fremdgef344hrliche Situationen eskaliere223. Dieser Hinweis auf die Fremdgef344hrlichkeit k366nnte ein Indiz f374r Aggressivit344t sein. Hiermit wird sich die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auseinanderzusetzen haben. 14 - 7 - 2. Der Beschuldigte bedrohte den Gerichtsvollzieher, um Pf344ndungs-ma337nahmen zu verhindern. Dies spricht nicht nur f374r versuchte N366tigung, son-dern f374r versuchte Erpressung (vgl. auch BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Bereiche-rungsabsicht 8 f374r den Fall der Bedrohung des vom Gl344ubiger beauftragten Rechtsanwalts, damit dieser die Aufhebung angebrachter Pf344ndungen veran-lasst; f374r die Bedrohung des vom Gl344ubiger beauftragten Gerichtsvollziehers, der Pf344ndungsma337nahmen abbrechen soll, kann nichts anderes gelten); w344re von Bedrohung mit gegenw344rtiger Gefahr auszugehen (vgl. hierzu BGHR StGB 247 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), k344me sogar r344uberische Erpres-sung in Betracht (BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 545/96, insoweit in BGHR StGB 247 253 Abs.1 aaO nicht abgedruckt). Die irrige Annahme eines An-spruchs auf Abbruch der Pf344ndungen lie337e die f374r eine Erpressung erforderli-che Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht entfallen, wenn dieser Irrtum auf die zur Schuldunf344higkeit f374hrende Krankheit zur374ckgeht (BGHSt 3, 287, 289; 10, 355, 357; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 2003, 11 m.w.N.), und w344re im 334brigen im Rahmen der Pr374fung von 247 63 StGB wegen einer solchen Tat ohne Bedeutung (BGH NStZ-RR aaO m.w.N.). All dies bedarf aber sowohl n344-herer Feststellungen zu den Einzelheiten der Pf344ndung und insbesondere dazu, ob damit zu rechnen ist, dass der Beschuldigte sich weiterhin mit Drohungen auf Kosten anderer zu bereichern versuchen wird. Dabei k366nnte ins Gewicht fallen, dass er vor einigen Jahren, damals noch als schuldf344hig angesehen, wegen versuchter Erpressung bestraft werden musste. Er hatte nach einem verlorenen Prozess von seinem damaligen Rechtsanwalt und dessen Eltern mit - freilich nicht gegen Leib oder Leben gerichteten - Drohungen die Zahlung ei-nes sechsstelligen Betrages an sich erzwingen wollen. Auch seine im vorlie-genden Verfahren gemachte Angabe, er habe die Eltern des Gerichtsvollzie-hers aufgesucht, weil er diesen 204in Regress223 nehmen wollte, k366nnte in diesem Zusammenhang Bedeutung gewinnen. 15 - 8 - IV. 16 Nach alledem kann das angefochtene Urteil zwar keinen Bestand haben, eine rechtlich tragf344hige Begr374ndung einer Unterbringungsanordnung erscheint jedoch nicht ausgeschlossen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. F374r die jeweils beim Senat beantragte Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft begehrten Unterbringung (247 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ-RR 2006, 338, 339) und die Aufhebung des Unterbringungsbefehls (247 126a Abs. 2 i.V.m. 247 126 Abs. 3 und 247 120 StPO) durch den Senat ist daher kein Raum. 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