BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung eines Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 27. November 2009 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass die Verurteilung auch wegen einer Verabredung zum Menschenraub, auch hinsichtlich des Angeklagten Ca. , entf344llt. Der Angeklagte C. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: 1 Der Angeklagte C. beschloss, seine Ehefrau als Strafe daf374r zu t366ten, dass sie sich von ihm getrennt hatte und mit einem anderen Mann zusammen-lebte. Mit einem Elektroschockger344t bzw. einem Pfefferspray wollte er sie wehr-los und bewegungsunf344hig machen, um sie dann entweder mit einem Messer zu t366ten, oder zun344chst mit Kabelbindern und Klebeband zu fixieren. Den Leichnam oder den bewegungsunf344higen K366rper wollte er in einer Folie verpackt in den Rhein werfen. Falls er dies nicht 204fertig br344chte223, wollte er sie 204an einen unbe-kannten Ort bringen und sie unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit gef374gig223 ma-chen. Es gelang ihm, dass sich der fr374here Mitangeklagte Ca. diesen Plan zu Eigen machte und beide verabredeten sich, die T366tung oder gewaltsame Entf374h-rung zu begehen. Die Ehefrau wurde von ihren Kindern vorgewarnt und alarmier-te die Polizei. Als diese eintraf, befanden sich der Angeklagte und Ca. , (u.a.) 2 - 3 - mit Springmesser, Elektroschockger344t und Pfefferspray bewaffnet, unmittelbar vor der T374r des Hauses, in dem die Ehefrau wohnte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten wegen Verabredung eines Totschlags, 204alternativ eines Menschenraubs223 zu Freiheits-strafen verurteilt. 3 Die Revision des Angeklagten f374hrt zum Wegfall des Schuldspruchs auch wegen Verabredung zum Menschenraub (247 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im 334b-rigen erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Menschenraub (247 234 StGB) setzt voraus, dass sich der T344ter des Opfers bem344chtigt, um es in hilfloser Lage auszusetzen, oder um es - hier offensichtlich nicht einschl344gig - dem Dienst in einer milit344rischen oder milit344r344hnlichen Einrich-tung im Ausland zuzuf374hren. Beim Aussetzen in hilfloser Lage muss es dem T344-ter darauf ankommen, das Opfer in eine Lage zu bringen, in der es, zur Selbsthil-fe unf344hig, auf fremde Hilfe angewiesen und konkret an Leib oder Leben gef344hr-det ist (BGH NStZ 2001, 247; Sonnen in NK-StGB 3. Aufl. 247 234 Rdn. 24 jew. m.w.N.). Unbeschadet der Frage nach der hinsichtlich der Leib- oder Lebensge-fahr erforderlichen Vorsatzform (vgl. BGH aaO), kann ein hierauf gerichteter Vor-satz der allein getroffenen Feststellung, die Ehefrau h344tte nach der Verabredung unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit an dem unbekannten Ort 204gef374gig223 gemacht werden sollen, nicht entnommen werden. 5 Der danach gebotene Wegfall der Verurteilung wegen Verabredung auch zum Menschenraub gef344hrdet den Schuldspruch wegen Verabredung zum Tot-schlag nicht. Der Tatbestand des 247 30 Abs. 2 StGB ist auch dann erf374llt, wenn die Teilnehmer an der Verabredung mehrere Begehungsm366glichkeiten ins Auge fassen und in ihren Willen aufnehmen, jedoch nur eine von ihnen ein Verbrechen 6 - 4 - ist (BGH NStZ 1998, 510; Sch374nemann in LK 12. Aufl. 247 30 Rdn. 70 jew. m.w.N.). Soweit der Angeklagte wegen Verabredung zum Totschlag verurteilt ist, bleibt die Revision aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden, die auch durch die Erwiderung der Revision nicht entkr344ftet werden, erfolglos. 7 Der Strafausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Die Strafkammer ist ausdr374cklich von dem gem344337 247 30 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 212 Abs.1 StGB (zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten) ausgegangen. Die Urteilsgr374nde enthalten keinen An-haltspunkt f374r die Annahme, dass die Strafkammer wegen der Annahme, der An-geklagte h344tte f374r den Fall, dass der geplante Totschlag nicht gelingen sollte, einen Menschenraub geplant, eine h366here Strafe verh344ngt h344tte. Auch im 334bri-gen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 4 StPO. 9 - 5 - Gem344337 247 357 StPO war die Berichtigung des Schuldspruchs auch auf den fr374heren Mitangeklagten Ca. zu erstrecken. Auch bei ihm bleibt aus den dar-gelegten Gr374nden der Strafausspruch bestehen. 10 Nack Wahl Elf Graf J344ger
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