ECLI:D E:BGH:2016:111016B1STR153.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/16 vom 11. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 beschlo s- sen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten ge gen d en Senatsbeschluss vom 24. August 2016 wird verworfen . Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2016 die Revision des Ve r- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg am 18. Dezember 2015 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anh ö- rungsrüge. Er beanstandet insbesondere, der Beschluss des Senats enthalte keine Begründung. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht g e- hört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurtei l- ten übergangen. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht me hr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten au s- drücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565). Die Annahme des Verurteilten, der Senat sei 1 2 - 3 - bei der Entscheidung von der eigenen früheren Rechtsprechung abgewichen, ist unzutreffend. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär
Full & Egal Universal Law Academy