ECLI:DE:BGH:2018:251018B1STR153.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153 / 1 8 vom 25. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 25. Oktober 2018 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänze nd bemerkt der Senat: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- führt hat, liegt im Fall II. 2. Fall 1 der Urteilsgründe ein gewerbsmäßiges Ha n- deln des Angeklagten nicht vor. Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist die ve r- hängte Ein zelstrafe gl eichwohl angemessen, § 354 Abs. 1a StPO. Raum Fischer Bär Hohoff Pernice
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