BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 154/03 vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegenversuchter Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsStuttgart vom 11. Dezember 2002 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe in den Urteilsgründeneine Wahrunterstellung nicht eingehalten, bemerkt der Senat er-gänzend: Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung einenBeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtenszu der Tatsache abgelehnt, der Angeklagte könne und wolle auf- grund seines jahrelangen und bis heute bestehenden chroni-schen Alkoholkonsums keinen Geschlechtsverkehr ausüben, weiler über keinen oder keinen nennenswerten Sexualtrieb mehrverfüge. Sie hat den ersten Teil des Beweisantrags rechtsfehler-frei mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung, der Ange-klagte könne aufgrund seines Alkoholkonsums keinen Ge- schlechtsverkehr mehr ausüben, werde so behandelt, als wäresie wahr. Soweit mit Hilfe eines Sachverständigen bewiesen wer-den sollte, der Angeklagte wolle auch keinen Geschlechtsverkehr - 3 -mehr ausüben, hat die Strafkammer mit Recht den Sachverstän-digen als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen. Anderssind auch die Urteilsgründe nicht zu verstehen, auch wenn dort -etwas mißverständlich - ausgeführt ist, die Strafkammer habe esals wahr unterstellt, der Angeklagte sei mangels Libido nichtmehr in der Lage [gewesen], den Geschlechtsverkehr durchzu-führen, verfüge also über keine sexuelle Erlebnisfähigkeit mehr(UA 15). Daß der Angeklagte noch sexuelle Wünsche hatte, er-gibt sich aus den von der Strafkammer getroffenen Feststellun-gen. Danach hatte sich der Angeklagte, der sich in die Geschä-digte verliebt hatte, in der Nacht vor der versuchten Vergewalti-gung an der schlafenden Geschädigten mit seinen Händen undFingern sexuelle Manipulationen vorgenommen.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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