BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 154/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gem344337 247247 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten vom 4. Januar 2006 auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mann-heim vom 13. Dezember 2005 und die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil werden als unzul344ssig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht Mannheim hat den - nach einem Hinweis auf die maxi-mal zu erwartende Strafe - gest344ndigen Angeklagten am Dienstag, dem 13. Dezember 2005, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner ordnete es den Verfall von 9.000,-- 200 an. Dem Angeklagten wurde eine - qualifizierte - Rechtsmittelbelehrung erteilt. Rechtsmittelverzicht wurde nicht erkl344rt. Aber 204es war nicht beabsichtigt einen Revisionsantrag zu stellen223 (Schreiben des Angeklagten vom 4. Januar 2006). Der inhaftierte An-geklagte besann sich dann aber doch anders und richtete am Samstag, dem 1 - 3 - 17. Dezember 2005, einen Brief an seinen Rechtsanwalt mit der Bitte um Einle-gung der Revision, f374r den Fall, dass diesen sein Schreiben noch rechtzeitig erreichen w374rde. Das Schreiben des Angeklagten vom 17. Dezember 2005 kam beim Verteidiger allerdings erst am Mittwoch, dem 21. Dezember 2005, also einen Tag nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (247 341 Abs. 1 StPO), an. 204Da die Revisionsfrist verstrichen war, und Herr S. auch ausdr374cklich geschrieben hatte, ich solle Revision einlegen f374r den Fall, dass sein Schreiben mich rechtzeitig erreicht, habe ich selbstverst344ndlich Revision nicht eingelegt223, so der Verteidiger in seiner Stellungsnahme gegen374ber dem Landgericht vom 18. Januar 2006. Vom Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung erfuhr der An-geklagte am Mittwoch, dem 4. Januar 2006, als er seine Haftzeitberechnung erhielt. Mit - dem oben bereits genannten - Schreiben vom selben Tag stellte der Angeklagte 204Revisionsantrag223 und beschwerte sich zugleich 374ber die Unter-lassung seines Verteidigers. 204Ich m366chte Sie deshalb bitten meinen versp344teten Antrag zu bearbeiten, da ich die vers344umte Fristwahrung nicht verschuldet hat-te223, so der Angeklagte. Dieses Schreiben hatte er allerdings an das - unzust344n-dige - Oberlandesgericht Karlsruhe gerichtet, bei dem es am Montag, dem 9. Januar 2006, einging. Nach Eintragung in das Register - 3 AR 1/06 - verf374gte der Vorsitzende des 3. Strafsenats am 10. Januar 2006 die Weiterleitung des Schreibens an das Landgericht Mannheim. Dort traf es dann am Freitag, dem 13. Januar 2006, ein. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision ist bereits unzul344s-sig, da auch der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der auch daf374r ge-setzten Frist von einer Woche, nachdem der Angeklagte am 4. Januar die Ver-s344umung der rechtzeitigen Revisionseinlegung erkannt hatte, also nicht bis zum 11. Januar 2006 beim richtigen Adressaten, dem Landgericht Mannheim, ange-bracht worden ist (247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), sondern dort erst am 13. Januar 2 - 4 - 2006 einging. Zwar h344tte es zur Fristwahrung auch gen374gt, den Antrag binnen einer Woche an das Gericht zu stellen, das 374ber die Revision und damit auch 374ber die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat (247 45 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies ist bei erstinstanzlichen Urteilen der Landgerichte aber im Grundsatz der Bun-desgerichtshof und nur in sehr seltenen, hier nicht gegebenen Ausnahmef344llen (ausschlie337liche Verletzung von Landesrecht) das Oberlandesgericht (247 46 Abs. 1 StPO, 247247 135 Abs. 1, 121 Abs. 1 Nr. 1c GVG). Der Eingang des Wiederein-setzungsantrags am 9. Januar 2006 beim Oberlandesgericht Karlsruhe war deshalb zur Einhaltung der Frist nicht ausreichend. Auch wenn die Weiterleitung von dort zum Landgericht Mannheim einen Tag fr374her erfolgt w344re, h344tte dies zur Fristwahrung nicht mehr gen374gt. Infolge der falschen Adressierung war die Vers344umung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags auch nicht unverschuldet (vgl. Wendisch in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 44 Rdn. 43, 44; Maul in KK 5. Aufl. 247 44 Rdn. 26). Deshalb kommt auch keine Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung dieser Frist - dies w344re auch von Amts wegen m366glich - in Betracht. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 4. Januar 2006 gegen die Vers344u-mung der Frist zur Einlegung der Revision ist allerdings auch unbegr374ndet. Denn der Angeklagte hat es selbst veranlasst und damit zu vertreten, dass von seinem Verteidiger kein Rechtsmittel - mehr - eingelegt wurde unter gleichzeiti-ger Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionseinlegungsfrist. Ein Angeklagter kann den Weg, um ein Rechtsmittel einzulegen, frei w344hlen. Auch hier soll der Angeklagte im Grundsatz nicht darauf verwiesen werden, dass die Rechtsmitteleinlegung durch ihn selbst zu Protokoll der Gesch344ftsstelle des Amtsgerichts oder ein An-ruf bei seinem Rechtsanwalt m366glicherweise von vorneherein zuverl344ssigere Wege gewesen w344ren. Es war dem Angeklagten vielmehr unbenommen, sich schriftlich an seinen Verteidiger zu wenden, um diesem seinen Gesinnungs- 3 - 5 - wandel mitzuteilen und ihn mit der Einlegung der Revision zu beauftragen. Der Angeklagte darf auch dann die Revisionsfrist - allerdings unter Ber374cksichtigung 374blicher Postlaufzeiten - zur 334berlegung aussch366pfen. Im vorliegenden Fall rechnete der Angeklagte jedoch von Anfang an damit, dass sein am Samstag in der Haftanstalt verfasster Brief - bei vorhersehbarer Absendung fr374hestens am Montag - seinen Rechtsanwalt vielleicht nicht mehr rechtzeitig erreichen k366nnte. Wenn ein Angeklagter unter diesen Umst344nden nicht versucht, auf anderen ihm offen stehenden Wegen die Fristwahrung sicher zu stellen, ist die Vers344umung der Frist schon deshalb nicht unverschuldet. Hinzu kommt hier noch die Beson-derheit, dass der vom Angeklagten seinem Rechtsanwalt erteilte Auftrag zur Einlegung der Revision gerade im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf nicht unbe-dingt war. Der - aufgrund einiger fr374herer Verfahren gerichtserfahrene - Ange-klagte nahm den Eingang seines Schreibens schon beim Rechtsanwalt nach Fristablauf - sozusagen billigend - in Kauf und w374nschte f374r diesen Fall keine weiteren Bem374hungen mit dem Ziel der Durchf374hrung eines Revisionsverfah-rens. Dieser eindeutigen Weisung des Angeklagten in seinem Brief vom 17. Dezember 2005 folgend unternahm der Verteidiger nichts mehr. - 6 - Die mit Schreiben vom 4. Januar 2006 am 13. Januar 2006 vom Ange-klagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2005 ist damit mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionseinlegungsfrist wegen Nichteinhaltung der Wochenfrist des 247 341 Abs. 1 StPO versp344tet und deshalb unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO). 4 Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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