BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 154 /11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan dg e- richts Neuruppin vom 27. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine and e- re Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e sen. Gründe: Das Landgeri i- lungen zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht . 1. Das auch sonst wenig sorgfältige Urteil kann keinen Bestand haben, denn es genügt nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 S atz 1 StPO, von dessen Beachtung auch eine Verstän digung gemäß § 257c StPO nicht entbi n- det. D ie Urteilsgründe müssen die für erwiesen erac hteten Tatsachen mitte i- len, in de nen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Bei der Steuerhinterziehung, bei der d ie Strafvorschrift des § 370 AO du rch die im Ei n- zelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften materiellrechtlich ausg e- 1 2 3 - 3 - füllt wird , müssen die jeweiligen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen A b- gabenart zu einer Steuerverkürzung gefü hrt hat. Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberec h- nung sind (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 mwN) . Dies lässt das angefochtene Urteil - im Gegensatz zur sorgfältig verfas s- ten Anklageschrift - vermissen. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung lassen nicht tragfähig erkennen , aufgrund welcher Lieferun gen und sonstigen Leistungen ( § 3 UStG) der Angeklagte steuerba re Umsätze bewirkt hat (UA S. 7). Hinsichtlich der Gewerbesteuer - und der Einkommensteuer teilt das S. 8) diesem Gewinn hin zuzurechnende Beträge. Es verzichtet im Übrigen aber auf eine Berechnungsdarstellung zu den hinterzogenen Steuern; weitergehende Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen werden nicht getroffen. Dadurch ermöglicht es das Urteil dem Senat nicht, die Bere chnung der vom Angeklagten hinterzogenen Steuern auch nur annähernd nachzuvollziehen. Dies begründet einen durchgreifenden Rechtsfehler. Die auf den Besteu e- rungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und d a- her Aufgabe des Tatrichters. E ine Berechnungsdarstellung kann zwar dann entbehrlich sein, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis ablegt ( vgl. BGH, B e- schluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 , NStZ 2001, 200 mwN ) . Den U r- teilsgründen lässt sich indes schon nicht entnehmen, ob sich das abgelegte Teilgeständnis auf die Höhe der hinterzogenen Steuer bezog oder beziehen konnte. 4 - 4 - Allein durch die Bezugnahme auf das Ergebnis rechtskräftig gewordener Steuerbeschei de kon nte die Strafkammer de n der Berechnungsdarstellung z u- kommenden Aufgaben nicht entspr echen . Die Strafkammer wäre freilich nicht gehindert gewesen , sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwa l- tung anzuschließen, die auf den festgestellten (bzw. hier: den festzustellenden) Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings hätte im Urteil zweifelsfrei e r- kennbar sein müssen , dass das Tatgericht eine eigenständige - weil als Rechtsanwendung ihm obliegende - Steuerberechnung durchgeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, wistra 2010, 228 mwN ) und dabei gegebenenfalls erforderliche Schätzungen selbst vorgenommen hat. 2. Da die sachlich - rechtliche Überprüfung auf Grund unzureichender Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht zuverlässig m öglich ist , beruht das Urteil auf dem Darstellungsmangel und damit auf einer Verletzung des G e- setzes (§ 337 StPO ). Auf die Rügen der Verletzung formellen Rechts kommt es daher nicht mehr an. Der Senat hebt das Urteil einschließlich sämtlicher Fes t- stellunge n auf; der nunmehr zur Entscheidung aufgeforderte Tatrichter kann so die erforderlichen Feststellungen insgesamt neu treffen. Nack Wahl Hebenstreit Graf Jäger 5 6
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