BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 154 /12 vom 11. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels z u tragen. - 2 - Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesa n- walts in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 2012 bemerkt der Senat: Erfolgsort ist auch der Ort sogenannter Zwischenerfolge, etwa Irrtum und Verfügung, beides tatbestandliche Voraussetz ungen des Betrugs (vgl. SSW - StGB/Satzger , § 9 Rn. 5 mwN). Zudem liegt das - geschädigte - Gesamtvermögen des in Ulm, wohnhaften W . im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Ulm, insbesondere auch die W . GmbH in E . , ein Unternehmen mit 45 Mitarbeitern. Im Jahre 2008 veräußer - te W . Anteile der GmbH für 4,4 Millionen I, Blatt 64; EA Bd. I, Blatt 83). Hieraus stammen auch die 500.000 Angeklagten anvertraute. Und aus der Saldierung des Gesamtver - mögens vor und nach Schadenseintritt resultiert der tatbestandliche Schaden auch beim Eingehungsbetrug (Erfolgsort Ulm). Bestätigt wird das dadurch, dass W . sein Vermögen von Ulm bzw. E . aus verwaltet: " Alle mein e Konten sind bei der H . bank in nicht richtig, dass ich bei der Bank in He . wegen Bankgeschäften in He . . " Dass ein früher in Ulm arb ei - tender Berater der Bank die Verwaltung eines Kontos - bankintern - mit seiner Versetzung nach He . mitnahm, ist demgegenüber ohne wesentliche Bedeutung. Auch dieses Konto betreffende Überweisung s- träger gab W . bei der Ulmer Filial e der Bank ab, so auch die von W . handschriftlich ausgefüllte Überweisung vom 19. Februar 2009 (EA Bd. I, Blatt 72) der hier maßgeblichen 500.000 (Vermögensverfügung). In der Revisionsbegründung wird der E - mail - Verkehr zwischen W . und dem Angeklagten (EA Bd. I, Blatt 73 bis 82) nicht erwähnt. - 3 - Inwieweit das die Zulässigkeit der Revision tangiert (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist. Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Cirener
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