ECLI:DE:BGH:2016:070916U1STR154.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 154 /16 vom 7 . September 201 6 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ GG Art. 20 Abs. 3 EMRK Art. 6 Abs. 2 Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Unschuldsver - mutung. BGH, Urteil vom 7. September 2016 1 StR 154/16 LG Stuttgart in der Strafsache gegen 1. alias: alias: 2. alias: 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 6 . September 201 6 in der Sitzung a m 7. September 2016 , an de nen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung vom 6. September 2016 , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung am 7. September 2016 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 6. September 2016 als Verteidiger des Angeklagten P . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K . , - 3 - Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 6. S eptember 2016 als Verteidiger des Angeklagten C . , Justizobersekretärin in der Verhandlung vom 6. September 2016 , Justizangestellte bei der Verkündung am 7. September 2016 als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Rec ht erkannt: 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 im Rechtsfolgenau s- spruch insoweit aufgehoben, als von den gegen die Angekla g- ten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei Monate a ls vollstreckt erklärt worden sind; der Ausspruch entfällt. 2. Die Revisionen der Angeklagten P . und C . gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Die Angeklagten P . und C . haben die Kosten ihres jeweiligen R echtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angekla g- ten P . wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie wegen Wohnung s einbruc h- dieb stahls in sechs Fällen zu eine r Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren un d sechs Monaten; d en Angeklagten K . wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls sowie we gen versuchten Wohnungseinbruch diebsta hls und den Angeklagten C . wegen schwe - ren Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstr e- ckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzu ng . Beide haben jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten erhalten. H insichtlich aller Angeklagten hat das Landgericht bestimmt, dass jeweils zwei Monate der Gesamtstrafen als vollstreckt gelten. Die auf den Ausspruch über die gewährte Kompensation beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revisi on der Staatsanwaltschaft hat E r- folg. Dagegen dringen die auf sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten P . und C . , der sich allein gegen seine Verurteilung in den Fällen II. Nr. 12 14 der Urteilsgründe wen det, nicht durch. A . Ein aus einer die Angeklagten betreffenden Fernsehberichterstattung r e- sultierendes Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens führt, b e- steht angesichts der dafür erforderlichen Voraussetzungen (dazu BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 140; vom 25. Oktober 2000 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 f. mit zahlr. w N und vom 11. August 1 2 3 - 5 - 2016 1 StR 196/16 ; siehe auch Kudlich in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. , Einl. Rn. 353 und Kühne in Löwe /Rosenberg, StPO, 2 7 . Aufl., Einl. K Rn. 37 mwN ) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die in der fraglichen Fernsehsendung ausgestrahlten Äußerungen des polizeilichen Hauptsachbearbeiters erweisen sich entgegen der von dem Lan d- gericht im Rahmen seiner Kompensationsentscheidung vertretenen Rechtsau f- fassung weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den Umstä n- den der Ausstrahlung als Verstoß geg en die Unschuldsvermut ung (unten Rn. 32 ff. ). Schon deshalb kann daraus kein Verfahrenshindernis resultie ren. Art und Inhalt der Fernsehb erichterstattung begründen ein solches unter nicht. Ob daraus überhaupt ein Verfahrenshindernis hervorgehen kann woran ohne ein recht s- verletzendes Verhalten dem S taat zurechenbarer Personen bereits grundl e- gende Zweifel bestehen (vgl. Franke in Homburger Tage 2011, S. 81, 92) , bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn ein so begründetes Verfa h- renshindernis nicht von vornherein als ausgeschlossen erachtet würde ( vgl. e t- wa Hillenkamp NJW 1989, 2841, 2845; Wohlers StV 2005, 186, 189 ff.; siehe auch Weiler StraFo 2003, 186, 190 f. sowie Keil, Verdachtsberichterstat tung, 2013 , S. 264 f.) , liegen die dafür geforderten Voraussetzungen (siehe dazu Wohlers StV 2005, 186, 189 f.) nicht vor. 4 5 - 6 - B. Revision en der Staatsanwaltschaft Die wirksam auf den Ausspruch, dass jeweils zwei Monate der verhän g- ten Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gelten, beschränkte n, jeweils zu La s- ten der Angeklagten erhobenen Revision en der Staa tsanwaltschaft haben E r- folg. Die Rechtsmit tel führen zum Wegfall der entsprechenden Anordnung bei allen drei Angeklagten. I. 1. Die Staatsanwaltsc haft hat ihre Revision en ausweislich ihrer Recht s- mittelbegründungsschrift auf den Rechtsf olgenausspruch bes chränkt. I hrem Antrag sowie dessen Begründung entnimmt der Senat, dass die Staatsanwal t- schaft sich ausschließlich gegen die vom Tatgericht wegen eines angenomm e- nen Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung durch Äußerungen staatlicher Organe in den Medien get roffene Kompensationsentscheidung richtet. 2. Diese Beschränkung ist wirksam. a) In Bezug auf Kompensationsentscheidungen wegen Verfahrensverz ö- gerung hat der Bundesgerichtshof bereits die grundsätzlich bestehende Mö g- lichkeit isolierter Überprüfung ane rkannt (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 2 StR 563/10 Rn. 2; Urteil vom 23. Oktober 2013 2 StR 392/13, NStZ - RR 2014, 21). Die Beschränkung ist lediglich im Einzelfall bei u n- trennbarer Verknüpfung des Strafausspruchs mit der Entscheidung ü ber die Kompensation nicht wirksam (Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 318 Rn. 30b). Eine solche Verknüpfung ist aber selbst dann nicht 6 7 8 9 - 7 - zwingend gegeben, wenn mit dem Rechtsmittel solche vom Tatgericht festg e- stellten und zur Grundlage der Kompensation gemachten Belastungen be - anstandet werden, die an sich auch für den Strafausspruch bedeutsam sein können (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 2 StR 392/13 Rn. 2 [insoweit in NStZ - RR 2014, 21 f. nicht abgedruckt]). Maßgebend ist insoweit, o b das Tatg e- richt den fraglichen Umstand ausschließlich für die Kompensation berücksichtigt oder auch für die Strafzumessung herangezogen hat (vgl. BGH aaO). b) Bei Heranziehung dieser Maßstäbe ist die Beschränkung der Revision auf die Kompensations entsc heidung wirksam. Das Landgericht hat die aus seiner Sicht (UA S. 41 ff.) mit der U n- schuldsvermutung nicht in Einklang stehenden Äußerungen des polizeilichen Hauptsachbearbeiters, KHK S . , sowie die Umstände der Ausstrahlung des entsprechenden Interviews und die Wahrnehmung der Sendung durch Dritte ausschließlich für die getroffene Kompensationsentscheidung herangezogen. Bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen finden diese keine Erwähnung. Das Landgericht hat damit eindeutig zu m Ausdruck gebracht, ledi g- lich von einer Bedeutung für die Kompensation ausgegangen zu sein. Demen t- sprechend hat es bei den Erwägungen zum Ausmaß des Verstoßes als Grun d- lage für die Bestimmung des als vollstreckt geltenden Strafanteils auf die übe r- schaubar e Anzahl derjenigen Personen abgestellt, die die Angeklagten identif i- zieren konnten. Der Tatrichter hat nicht auf Art und konkreten Umfang grundsätzlich mö g liche r Belastungen der An geklagten, hier allenfalls der Angeklagten P . und K . (vgl . UA S. 18 unten) , aufgrund des Fernsehberichts einschließlich der dort enthaltenen Äußerungen von KHK S . abgestellt. Solche Belastun - gen sind vorliegend allerdings ohnehin angesichts der festgestellten Umstände 10 11 12 - 8 - nicht ersichtlich. Der Senat kann da her ausschließen, dass das Landgericht auf Belastungen der beiden genannten Ange klagten im Zusammenhang mit der Fernsehberichterstattung als Strafzumessungsgesichtspunkt rekur r iert hätte, wenn ihm das Fehlen einer Verletzung der Unschuldsvermutung (nachfol gend Rn. 2 1 ff. ) als Grundlage der Kompensationsentscheidung bewusst gewesen wäre. c) Der Regelungsgehalt von § 301 StPO steht der Wirksamkeit der B e- schränkung im Übrigen nicht entgegen. Denn dessen Wirkung ist durch den Umfang der Anfechtung begrenzt ( Frisch in Systematischer Kommentar zur StPO, Band VI, 5. Aufl. , § 301 Rn. 4; Ra dtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 301 Rn. 6; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 1 StR 428/01, juris Rn. 11 [insoweit in NStZ 2002, 198 nicht abgedruckt]). II. Die Anordnung, dass zugunsten aller Angeklagten jeweils zwei Monate der gegen s ie verhängten Gesamtstrafen als vollstreckt gelten, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine derartige Kompensation konnte vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen. 1. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob aus einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK generell oder lediglich unter bestimmten, über den Verstoß als solchen hinausgehenden Voraussetzungen überhaupt eine Kompe nsation in Gestalt der Erklärung eines Teils der verhän g- ten Strafe als vollstreckt resultieren kann. Denn es fehlt entgegen der Recht s- auffassung des Landgerichts bereits an einer Verletzung der Unschuldsverm u- 13 14 15 - 9 - tung; und zwar selbst dann , wenn dessen diesbezü glich e Feststellung en als rechtsfehlerfr ei getroffen unterstellt werden. a) Seiner Kompensationsentscheidung hat das Landgericht folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Nach Anklagee rhebung und einige Wochen vor dem Beginn der Haup t- verhandlung wurde eine Fernsehsendung ausgestrahlt, die sich inhaltlich mit der steigenden Zahl von Wohnungseinbrüchen in der Bundesrepublik Deutsc h- land beschäftigte. Zur Vorbereitung der Sendung fanden Fernsehaufnahmen im Dienstzimmer des polizeilichen Hauptsachbearbeiter s, KHK S . , statt. Mit diesem wurde nach Zustimmung seitens der Staatsanwaltschaft ein ebe n- falls aufgenommenes Interview geführt. Zudem entstanden im Dienstzimmer des Polizeibeamten Aufnahmen des Fernsehteams, die Lichtbilder zeigten, auf denen d ie Angeklagten P . und K . zu erkennen waren. Vor der Aus - worden, um diese unkenntlich zu machen. Mitgefangene der Angeklagten ha t- ten diese dennoch bei Betrachten der S endung erkannt und sie darauf ang e- sprochen. Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter hatte zudem in dem geführten, abgebi l- worden waren, erfolgten in dem Fernsehbericht nicht. Dieses tatsächliche Geschehen begründet k einen Verstoß gegen die Un schuldsvermutung . b ) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Me n- schenrechte (EGMR) soll die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistete U n- schuldsvermutung verhindern, dass die Fairness eines Strafverfahrens unte r- 16 17 18 19 - 10 - graben wird, indem in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren nachteilige Äußerungen getätigt w erden (etwa EGMR, Urteil vom 12. November 2015 2130/10 52 mwN). Die Unschuldsvermutung ist eines der Merkmale eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (EGMR, Urteile vom 10. Februar 1995 15 175/89, bemont ./. 35; vom 24. Mai 2011 53466/07, 29; vom 27. März 2014 54963/08 , 46). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung o der eine Äußerung eines Amtsträgers, die eine einer Straftat angeklagte Pe r- son betrifft, die Auffassung widerspiegelt, sie se i schuldig, bevor der gesetzliche Nachweis der Schuld erbracht ist (EGMR , jeweils aaO , 35 und 32 und 33 mwN; siehe auch aaO , 53). Die Erstreckung der Beachtung der U n- schuldsvermutung über Richter und Gerichte hinaus auf sonstige Amtsträger begründet der Gerichtshof mit der Bedeutung dieses Grund satzes als Verfa h- rensrecht, das sowohl die Rechte der Verteidigung garantiert als auch dazu be i- trägt, die Ehre und Würde des Angeklagten zu wahren (EGMR , aaO , nach denen j emand der Begehung einer Straftat nur verdächtig ist und einer vor rechtskräftigem Schuldspruch erfolgten Erklärung, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat (EGMR , aaO , . Rn. 54 mwN). Bei der Prüfung, ob eine V erletzung der Unschuldsvermutung eingetr e- ten ist, kommt nach der Rechtsprechung des EGMR der Wortwahl bei der Ä u- ßerung durch Amtsträge r entscheidende Bedeutung zu (E G M R , aaO , 54 mwN; vor allem auch aaO , 46) . Ob die Aussage eines Amtsträgers gegen den Grundsatz der Unschuldsverm u- tung verstößt, ist darüber hinaus im Zusammenhang mit den besonderen U m- 20 - 11 - ständen zu prüfen, unter denen die fragliche Aussage getätigt wurde (EGMR , jeweils aaO , 33; . ./. Deutschland Rn. 55). Im Hi n- n- t- zung von Art. 6 Abs. 2 EMRK fehlen, obwohl der EGMR den Sprachgebr auch der innerstaatlichen Behörden oder Gerichte kritisiert hat (EGMR , aaO , 46 mwN; vgl. v or allem auch EGMR, Urteil vom 12. Juli 2013 25424/09, 125 129). c ) N ach diesen Maßstäben ist die Uns chuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht verletzt. aa ) Zwar war KHK S . als Polizeibeamter zur Wahrung der Un - schuldsvermutung in dem vorgenannten Sinne verpflichtet. Die Wortwahl ä- vor dem Hintergrund des Gebots, vor einem rechtskräftigen Schuldnachweis nicht den Eindruck zu erwecken, die betroffene Person sei der Begehung einer Straftat schuldig, auch nicht unbedenklich. Allerdings liegen unter Berücksichtigun g der sonstigen Umstände des I n- terviews und seiner Ausstrahlung im Fernsehen keinesfalls so lche vor, die zu einem Verstoß gegen die Un schuldsvermutung führen . Die Äußerungen von KHK S . selbst erfolgten nicht im Rahmen einer Berichterstattung über das konkret gegen die Angeklagten geführte Strafverfahren, sondern im Kontext eines Fernsehbeitrags, der sich allgemein mit der Zunahme von Wohnungsei n- bruch diebstählen befasste (UA S. 18) . Die Namen der Angeklagten sind weder in den Äußerungen des Polizeibea mten noch sonst in der fraglichen Fern - sehsendung genannt worden (anders etwa in dem EGMR , 10 ff. zugrunde liegenden Sachverhalt). Eine Identif i- 21 22 23 - 12 - zierung ihrer Personen war aufgrund der Äußerungen des Beamten selbst nicht möglich (an ders etwa in dem EGMR , aaO, 9 ff. z u- grunde liegenden Sachverhalt ). Über das Strafverfahren gegen die Angeklagten war auch zuvor nicht in den Medien berichtet worden. Es hatte dementspr e- chend weder regionale noch g ar landesweite Aufmerksamkeit erlangt, die dazu hätte führen können, im Zusammenhang mit bereits früher bekannt gewordenen Informationen , die Identität der Angeklagten zu offenbaren (vgl. zu einer so l- chen Konstellation EGMR, Urteil vom 9. April 2009 2807 0/0 6 , Rn. 13 ff.). D ie von dem Polizeibeamten verwendeten Beg riffe sind zudem im Z u- sammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen zu se hen, über die KHK S . in dem Interview berichtet hat (UA S. 42). Ausweislich der übrigen Feststel lu n- gen und vor allem der Beweiswürdigung des Landgerichts ist Teil dieser polize i- lichen Ermittlungen auch die Durchsuchung der im Zeitpunkt ihrer Durchführung von allen drei Angeklagten genutzten Wohnung in St . gewesen. In dieser Wohnung, insbeson dere auch im Schlafzimmer, in dem zwei der Angeklagten schlafend angetro ffen wurden, befand sich ein bei einer verfahrensgegenstän d- li chen Diebstahlstat entwendeter Tresor, der nach der Beweiswürdigung des Landgerichts nur notdürftig mit einer Decke abgede ckt war (UA S. 28). Auße r- dem wurden in der fraglichen Wohnung Beutegegenstände aus weiteren der Polizei zum Zeitpunkt des Interviews bekannten Diebstahlstaten sowie ein bei drei der verfahrensgegenständlichen Taten eingesetztes Einbruchswerkzeug aufgefund en . bb ) Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die Teil der polizeilichen Ermittlungen waren, über die KHK S . nach den diesbezüglichen Feststel - lungen des Landgerichts in dem Fernsehinterview berichtet hat, kommt der 24 25 - 13 - der Unschuldsvermutung nur geringes Gewicht zu. Von einer Verletzung der Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 EMRK), als deren Element sich die U n- schuldsvermutung nach der Rechtsprechung des EGMR erweist (EGMR , j e- weils aaO , 29; 46), kann keine Rede sein. cc ) Das gilt erst recht bei näherer Betrachtung der Zusammenhänge der Fernsehberichterstattung. Wie bereits dargelegt ist e ine Namensnennung der Angeklag ten nicht erfolgt. Die ausgestrahlten Bilder, die die Angeklagten P . und K . Auch die offenbar allein auf de n Angabe n eines Verteidigers beruhende Feststel lung des Landgerichts, M itg e- n- geklagten erkannt und diese darauf angesprochen (UA S. 19 und 42), führt w e- der für sich noch in der Zusammenschau mit den bereits e rörterten Gegebe n- heiten zu einem Verstoß geg en die Unschuldsvermutung. Dass die Art der Unkenntlichmachung der veröffentlichten Bilder de n- noch ein Erkennen der Angeklagten durch Mitgefangene möglich gemacht h a- ben soll, fällt nicht unmittelbar in den Verantwortungsbereich der Strafverfo l- gungsbehör den. Zwar trifft den Staat im Hinblick auf die Gewährleistung aus Art. 8 EMRK die Verpflichtung, das Privatleben des von einem Strafprozess Betroffenen während des Fortgangs des Verfahrens zu schützen (EGMR , aaO , mt den Vertragsstaaten dann, wenn es um eine Abwägung zwischen dem Recht des Einzelnen und dem I n- formationsanspruch der Me dien (siehe Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK) geht, ein weiter Beurteilungsspielraum zu, wie der Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. EGMR , aaO , Rn. 65 und 66 mwN). Die Staatsanwaltschaft hat die Gestattung der Durchführung des Interviews mit KHK S . sowie das Ausstrahlen von Bilder n , die die Angeklagten zeigen, sowohl von der Anonym i- 26 27 - 14 - gemacht. Beides ist seitens des zuständigen Senders bzw. des Produktionsunternehmens auch eingehalten worden. Angesichts dessen handelt es sich hinsichtlich des Verantwortungsb e- reichs der Strafverfolgungsbehörden lediglich um eine gering zu gewichtende Be einträchtigung von Verfahrensrechten der Angeklagten. Eine Identifizierung erfolgte offenbar lediglich durch Mi tgefangene , denen die Untersuchungshaft der Angeklagten nach den Gesamtumständen ohnehin bekannt gewesen sein dürfte. Damit fehlt es selbst na ch den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen an einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK. 2. Der Senat hat zudem in rechtlicher Hinsicht Zweifel, ob eine festg e- stellte Verletzung der Unschuldsvermutung eine Kompensation nach dem Vol l- streckungs modell b egründen könnte. Die dargestellte Rechtsprech ung des EGMR zu Art. 6 Abs. 2 EMRK gibt soweit ersichtlich den Vertragsstaaten keine bestimmte Art der Kompens a- tion für den Fall des Konventionsverstoßes vor. Es verhält sich damit anders als in den Konst ellationen polizeilicher Tatprovokation (dazu etwa EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2014 54648/09 , . 64 mwN; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 2 BvR 209/14 u.a. , NJW 2015, 1083, 1085). Auch auf nationales Verfassungs recht ließe sich die Anwendung des Vollstreckungsmodells nicht stützen. Die Unschuldsvermutung ist zwar eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat deshalb Verfassung s- rang (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 2 BvR 589/79 u.a., B VerfGE 74, 358, 370). Allerdings enthält die Unschuldsvermutung keine in a l- len Einzelheiten bestimmten Ge - und Verbote. Ihre Auswirkungen auf das Ve r- fahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen G e- 28 29 30 - 15 - gebenheiten; dies zu tun, ist g rundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfG aaO , BVerfGE 74, 358, 372 mwN). Das einfache Gesetzesrecht nimmt die Gewährleistungen der U n- schuldsvermutung, soweit es um mit dieser in Widerspruch stehende Äußeru n- gen während eines laufenden Strafverfahren s geht, vor allem durch die Befa n- genheit von Gerichtspersonen in § 24 St PO auf. Bringt ein e von dieser Vo r- schrift erfasste Person durch Äußerungen oder sonstige Umstände zum Au s- druck, dem Angeklagten nicht (mehr) unbefangen gegenüberzustehen und von dessen Schuld bereits vor dem formalen Schuldspruch überzeugt zu sein (zum Maßstab Cirener in BeckOK StPO, 25. Edition, § 24 Rn. 5 sowie BGH, B e- schluss vom 28. Mai 2015 2 StR 526/14, NStZ 2016, 217, 218), eröffnet dies dem Angeklagten die Möglichkeit der Ableh nung des Äußernden wegen Befa n- genheit. Angesichts dieser Reaktionsmöglichkeit auf Verletzungen der U n- schuldsvermutung im noch nicht zum rechtskräftigen Schuld spruch geführten Verfahren ist für eine anderweitige Kompensation nach dem Modell der Vol l- streckun gslösung kein Raum. Das gilt erst recht für Verstöße gegen diesen Grundsatz durch Personen, die vom Anwendungsbereich der Befangenheit sr e- gelungen nicht erfasst sind . Ob mit Verstößen gegen die Unschu ldsvermutung einhergehende oder durch die se Rechtsverl etzung hervorgerufene konkrete Belastungen auf der Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung finden können, bedarf keiner En t- scheidung. Solche Belastungen sind weder festgestellt noch ersichtlich. 3 . Die gewährte Kompensation erweist sich auch nicht aus einem and e- ren Grund als tragfähig. Insbesondere kann eine solche nicht auf eine Vorve r- urteilung in den Medien gestützt werden. 31 32 33 - 16 - Medien stellt regelmäßig keinen be stimmenden Strafzumessungsgrund im Si n- ne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2011 4 St R 42/11 Rn. 2 4 sowie Franke , aaO , S. 81, 93 ff. mwN ). Erst recht kommt dann eine Berücksichtigung nach der Vollstr eckungslösung nicht in Betracht; z umal es sich vorliegend aus den zur Unschuldsvermutung dargelegten Grü n- den gerade nicht um eine aggressive oder vorverurteilende Berichterstattung gehandelt hat. 4 . Da nach dem Vorstehenden die Kompensation durch die Anordnung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils als vollstreckt gilt, keine tragfähige Grundlage hat , lässt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch entfallen. Er kann aus schließen, dass sich noch Umstände feststellen lassen, auf die eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell rechtlich tragfähig gestützt werden könnte. C . Revisionen der Angeklagten I. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angekla g- ten P . bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfun g hat keinen Rechtsfehler zu sei - nem Nachteil ergeben. Das gilt auch für die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Eine Berücksichtigung der erfolgten medialen Berichterstattung in Gestalt der 34 35 36 37 - 17 - angesprochenen Fernsehsendung bei der Strafzume ssung war nicht vera n- lasst. Wie bereits ausgeführt , handelt es sich regelmäßig nicht einmal bei einer bestimmenden Strafzumessungsgrund. Für die hier fragliche Art der Bericht - ers tat tung gilt dies erst recht. Es sind auch keine konkreten Belastungen des Angeklagten im Zusa m- menhang mit der Fernsehberichterstattung festgestellt oder ersichtlich. II. Die Revision des Angeklagten C . dringt ebenfalls nicht durch. 1. Die ihn betreffenden Feststellungen zu den Fällen II. Nr. 12 14 der Urteilsgründe beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. a) Die Beweiswürdigung is t dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassend en Eindruck der Haupt verhandlung ein Urteil über Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mö g- lich sind (siehe nur BGH, Urteil vom 7. August 2014 3 StR 224/14 Rn. 5 [in N StZ - RR 2014, 3 49 nur redaktioneller Leitsatz]; Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15 Rn. 2 [ in NStZ - RR 2015, 80 nur redaktioneller Leitsatz]; Urteil vom 13 . Juli 2016 1 StR 128/16 Rn. 21 f. mwN ). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterlie gt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrung s- sätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderu ngen an die Überze u- gungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 38 39 40 41 - 18 - 2014 5 StR 136/14 mwN; vom 15. Dezember 2015 1 StR 236/15, Rn. 18 und vom 13 . Juli 2016 1 StR 128/16 Rn. 21 ; Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15 Rn. 2 [ in NStZ - RR 2015, 80 nur redaktioneller Leitsatz]). b) Derartige Rechtsfehler enthält das angefochtene Urteil nicht. Die von dem Tatgericht aus einer Vielzahl von Umständen mit indizieller Bedeutung g e- zogenen Schlüsse sind jeweils möglich und sch on deshalb vom Revisionsg e- richt hinzunehmen. Dass sich das Landgericht in der Zusammenschau aller von ihm berücksi chtigten tatsächlichen Umstände von einer (mit)täterschaftlichen Begehung des Angeklagten an den Diebstahlstaten zu II. Nr. 12 14 überzeugt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision auf die dieser Überzeugung zugrunde liegende Beweiswürdigung beschränken sich jeweils revisionsrechtlich unbeach tlich teils auf urteilsfremdes Vorbringen und teils auf das Unte rfangen, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle de r- jenigen durch das Tatgericht zu setzen. Die Überzeugungsbildung des Tatgerichts hat auch eine ausreichende objektive Grundlage (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 2 StR 4/15, NStZ - RR 2016, 144, 145 mwN). Insoweit müssen die U r- teilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollzie h- baren Beweisgrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlussfo l- gerungen sich nicht lediglich als bloße Vermutung erweis en (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 27. Oktober 2015 2 StR 4/15, NStZ - RR 2016, 144, 145 und vom 16. Februar 2016 1 StR 525/15, NStZ - RR 2016, 222 f. jeweils mwN). Dem genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es hat u.a. mit der Festnahmesituation, der am Ort der Festnahme aufgefundenen Gegenstände , der im Ergebnis erfolglosen Flucht des Angeklagten sowie den weiteren näher dargelegten Umständen ( UA S. 27 32) eine Vielzahl von tatsächlichen A n- 42 43 44 - 19 - haltspunkten aufgezeigt und bewertet, die der gebildeten Übe rzeugung eine ohne weiteres tragfähige objektive Grundlage geben. 2. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen. 3 . Der Strafausspruch enthält ebenfalls weder zu den Einzelstrafen für die Fälle II. Nr. 12 14 noch zu der Gesamtstrafe dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler. Anders als bei den beiden Mitangeklagten konnte das Landg e- richt ein Geständnis nicht zu Gunsten des Angeklagten C . werten, weil dieser ein solches bezüglic h der hi er fraglichen Taten nicht abgelegt hat. Von e- rung des Einlassungs Rede sein. 45 46 - 20 - Bezüglich der Nichtberücksichtigung der Ausstrahlung des Fernsehb e- richts wird auf die Ausführungen zu Rn. 37 38 verwiesen. Für den Angekla g- ten C . kam eine Berücksichtigung zudem schon deshalb nicht in Be - tracht, weil von diesem nach den Feststellungen (UA S. 18) keine Bilder gezeigt worden sind und er daher auch nicht durch Mitgefangene anhand ausgestrah l- ter Bilder identifiziert worden sein kann. RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Radtke Ra um Fischer Bär 47
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