BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 155/09 vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. No-vember 2008 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revision der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkl344gerin je zur H344lfte. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in f374nf F344llen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen verurteilt und von dem Vorwurf der Vergewaltigung der Neben-kl344gerin aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch richten sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Beweisw374rdigung der Strafkammer beanstandet, und die auf eine Verfahrensr374ge gest374tzte Revision 1 - 4 - der Nebenkl344gerin. Beide - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Rechtsmit-tel bleiben ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich nach dem Aufenthalt in einer Gastst344tte der Angeklagte, sein Bekannter M. so-wie die stark alkoholisierte 14-j344hrige Nebenkl344gerin und deren Schwester zum Schlafen in das von den beiden M344nnern bewohnte Zimmer. Der Angeklagte und die Nebenkl344gerin einerseits sowie M. und die Schwester der Nebenkl344gerin andererseits legten sich bekleidet in jeweils eines der beiden dort befindlichen Betten und schliefen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein. M. und die Schwester der Nebenkl344gerin f374hrten zuvor einvernehm-lich den Geschlechtsverkehr durch. 2 Den Angaben der Nebenkl344gerin, der Angeklagte habe seinerseits mit ihr unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr vollzogen, ist das Land-gericht nicht gefolgt. Es hat sich nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass 374berhaupt sexuelle Handlungen zwischen dem - bestreitenden - Angeklagten und der Nebenkl344gerin stattfanden. Den Angaben der Nebenkl344gerin fehlten zu den n344heren Umst344nden der behaupteten Tat die Konstanz, die Aussagegene-se ergebe Rechtfertigungstendenzen. Die Nebenkl344gerin habe sich an jenem Abend erstmals in einer hochgradigen Trunkenheit befunden, die illusion344re Ged344chtnisst366rungen m366glich erscheinen lie337e. Nach den Angaben der Neben-kl344gerin zu erwartende Spermaspuren oder DNA-Spuren an den Scheiden- und Penisabstrichen seien nicht gefunden worden. 3 - 5 - 2. Der Freispruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 a) Revision der Nebenkl344gerin 5 Die R374ge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverst344ndigengutachtens ab-gelehnt, ist nicht begr374ndet. Die Strafkammer hat den Antrag mit der hier noch tragf344higen Begr374ndung, selbst 374ber die erforderliche Sachkunde zur Beurtei-lung der Zuverl344ssigkeit der Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre alten Zeugin zu verf374gen, abgelehnt. 6 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist Aufgabe des Tatgerichts. Es ist regelm344337ig davon auszugehen, dass Berufsrichter 374ber diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubw374r-digkeitskriterien verf374gen, die f374r die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde den be-teiligten Laienrichtern vermitteln k366nnen. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, wenn die Berufsrichter - wie hier - zugleich Mitglieder der Jugendschutz-kammer sind und 374ber spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubw374rdig-keit von jugendlichen Zeugen verf374gen (vgl. UA S. 54). 7 Der Revision ist zwar einzur344umen, dass die erhebliche Alkoholisierung der Nebenkl344gerin zum Zeitpunkt der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sowie psychische Auff344lligkeiten der Nebenkl344gerin die Beweisw374rdigung als durchaus problematisch erscheinen lie337en. Die Strafkammer hat sich dieser Problematik jedoch gestellt, wobei sie sich dort, wo es erforderlich erschien, erg344nzend auf sachverst344ndigen Rat gest374tzt hat. Zu den mit der Trunkenheit der Nebenkl344gerin einhergehenden Symptomen und sich daraus ergebenden Folgen hat sie den Sachverst344ndigen Dr. L. , Facharzt f374r Neurologie, Psy-chiatrie und Psychotherapie, sowie zur Aussaget374chtigkeit der Nebenkl344gerin 8 - 6 - die diese behandelnde 304rztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie angeh366rt. Un-ter diesen Umst344nden gingen die Anforderungen an die Beweisw374rdigung noch nicht 374ber das Ma337 hinaus, das vom Tatrichter regelm344337ig verlangt wird. Die-sen Anforderungen ist die Strafkammer auch - wie ihre ausf374hrlichen Erw344gun-gen zu den hier gegebenen Besonderheiten der Glaubw374rdigkeitspr374fung bele-gen - noch gerecht geworden. b) Revision der Staatsanwaltschaft 9 Die Freisprechung des Angeklagten h344lt auch sachlich-rechtlicher Nach-pr374fung stand. 10 Die W374rdigung der Beweise hat das Gesetz dem Tatrichter 374bertragen (247 261 StPO). Das Revisionsgericht hat sie regelm344337ig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu bean-standen, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise n344her gele-gen h344tte. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht 374berwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler 374berpr374fen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH NJW 2008, 1543). 11 Einen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Pr374fung der den Ange-klagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese aus-dr374cklich - wenn auch knapp - in ihrer Gesamtheit gew374rdigt (UA S. 38, 53). Dass es sich im Ergebnis nicht von der Zuverl344ssigkeit der belastenden Anga-ben der Nebenkl344gerin zu 374berzeugen und Zweifel an der T344terschaft des An-geklagten nicht zu 374berwinden vermocht hat, ist deshalb aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 12 - 7 - Die Verdachtsmomente gegen den Angeklagten gr374ndeten sich ma337geb-lich auf die Aussage der Nebenkl344gerin. Das Landgericht hat deshalb zu Recht diese Aussage und ihre Entwicklung im Laufe des Verfahrens zentral in den Blick genommen und festgestellt, dass sie zu Einzelheiten des inkriminierten Geschehens gewechselt hat, und zwar in der Weise, dass die Nebenkl344gerin zunehmend einem Erwartungsdruck nachgegeben zu haben schien. Es hat zu ber374cksichtigen gehabt, dass sich die Nebenkl344gerin in dem behaupteten Tat-zeitraum zum ersten Mal in einem derart starken Rauschzustand befand, dass sie nicht mehr in der Lage war, die Treppen zu dem Zimmer des Angeklagten hochzugehen, und selbst von Erinnerungsl374cken berichtete. Es hat zutreffend auf das Fehlen verschiedener objektiver Spuren f374r das Stattfinden sexueller Handlungen verwiesen, ferner darauf, dass der als glaubw374rdig eingestufte Mit-bewohner M. in dem benachbarten Bett von dem behaupteten Ge-schehen nichts bemerkt hat. 13 Diesen Umst344nden hat das Landgericht Beweisanzeichen gegen374berge-stellt, die f374r die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin sprechen k366nnten. Hierbei sind weder revisionsrechtlich relevante L374cken oder Wider-spr374che erkennbar noch hat das Landgericht dem Angeklagten nachteilig er-scheinende Indizien in ihrem Beweiswert rechtsfehlerhaft falsch bewertet. So hat die Strafkammer in Rechnung gestellt, dass es durchaus Anzeichen daf374r gibt, dass die Nebenkl344gerin zum Kerngeschehen nicht bewusst unwahr ausge-sagt hat. Sie hat auch gesehen, dass die ungew366hnliche Lage des bei der Un-tersuchung der Nebenkl344gerin aufgefundenen Tampons die Richtigkeit der Dar-stellung der Nebenkl344gerin best344tigen k366nnte, aber nachvollziehbar dargelegt, dass es daf374r ohne weiteres andere Erkl344rungen geben kann als ein Eindringen des Angeklagten in die Scheide. 14 - 8 - Wenn die Kammer auf dieser Grundlage die 334berzeugung von der T344-terschaft des Angeklagten nicht gewinnen konnte, spricht dies nicht f374r 374ber-triebene Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Gewissheit. Vielmehr ist auch insoweit den Anforderungen an die revisionsrechtliche Nach-pr374fbarkeit der Beweisw374rdigung gen374gt. 15 3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Ne-benkl344gerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenkl344gerin au337er der Revisi-onsgeb374hr auch die H344lfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 128 m.w.N.). 16 Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy