BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 155/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter Anstiftung zum Mord - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Waldshut-Tiengen vom 9. November 2009 werden als un-begr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat zu den Verfahrensr374gen an: 1. Es kann dahinstehen, ob die R374ge gem344337 247247 244 Abs. 2, 55 StPO zu-l344ssig erhoben ist, insbesondere, ob eine bestimmte Tatsachenbehauptung vor-liegt. Sie ist jedenfalls unbegr374ndet, da nach den Urteilsfeststellungen dem Zeugen H. ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht (247 55 StPO) zu-stand. Im 334brigen wurde in der Hauptverhandlung die diesbez374gliche Entschei-dung nicht als unzul344ssig beanstandet (vgl. BGHSt 51, 144 ff.), sondern zur Entlassung des (teilweise vernommenen) Zeugen das Einverst344ndnis erkl344rt (Protokollband Bl. 19). 2. Die R374ge (247 244 Abs. 2 StPO), das Landgericht h344tte den Zeugen G. vernehmen m374ssen, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die-sem Zeugen gem344337 247247 53, 53a StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichend konkreten Tatsachenbehauptung. 3. Die R374ge (247 244 Abs. 2 StPO), das Landgericht h344tte den Zeugen M. vernehmen m374ssen, greift nicht durch. Es bestehen bereits Bedenken - 3 - gegen die Zul344ssigkeit, da die Formulierungen "ob" und "g374nstigeres Ergebnis" keine hinreichend bestimmten Tatsachenbehauptungen enthalten. Auch werden der entsprechende Beweisantrag und der dazu ergangene Gerichtsbeschluss nicht mitgeteilt, was auch im Rahmen der Aufkl344rungsr374ge grunds344tzlich zur Beurteilung der Sachlage geboten ist. Die R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Die Aufkl344rungspflicht dr344ngte nicht zu der Vernehmung, da hier zugunsten des Angeklagten eine Wahrunterstellung erfolgte und diese Zusage eingehalten wurde. 4. Die R374ge einer Verletzung des 247 265 Abs. 1 StPO ist unbegr374ndet. In der Anklage ist der Vorwurf einer Mitt344terschaft inhaltlich enthalten, nur wird 247 25 Abs. 2 StGB nicht ausdr374cklich erw344hnt. 247 25 Abs. 1 StGB wird aber eben-falls nicht angef374hrt. Es hatte danach kein rechtlicher Hinweis zu erfolgen. Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf Graf
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