BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 156/07 vom 25. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344bungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten als Mitt344ter wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Die Revision des An-geklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. Die Urteilsgr374nde tragen die Bewertung, der Angeklagte habe (mit-)t344terschaftlich gehandelt, nicht. 1 I. Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer folgende Feststellungen getrof-fen: 2 - 3 - 204Am 19.05.2006 gegen 17.30 Uhr wurden der gesondert verfolgte N. B. als Kurier und der in demselben anderen Verfahren angeklagte F. G. als zum Empfang Erschienener bei der 334bergabe von 2675 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 794,623 CHC und 539,4 Gramm Kokain mit einem solchen von 220,294 Gramm THC, die zuvor von Ersterem von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden waren, in D. festgenom-men und das Rauschgift, das ansonsten gewinnbringend weiterverkauft worden w344re, sichergestellt. Zuvor hatte der Angeklagte zur Durchf374h-rung des Drogentransports aus dem Nachbarland hierher gegen Zahlung eines Lohnes von mindestens 2000,00 Euro durch einen den Beh366rden unbekannten Hintermann in der T374rkei den Kontakt zwischen N. B. und F. G. hergestellt. Der Angeklagte war sich hier-bei bewusst, dass N. B. , der mit dem LKW einer legale Ge-sch344fte betreibenden Speditionsfirma unterwegs war, eine solch gro337e Menge Rauschgift aus den Niederlanden nach Deutschland zum ge-winnbringenden Verkauf verbringen wird. Eine beh366rdliche Erlaubnis hierf374r bestand nicht, was allen Beteiligten bekannt war.223 Zur Beweisw374rdigung hat die Strafkammer ausgef374hrt: 3 204Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den gegen ihn erhobenen Vorwurf in dem 205 [oben] 205 aufgef374hrten Umfang einger344umt. In der An-klage ist er weiterhin beschuldigt worden, w344hrend der Fahrt die Route N. B. s fernm374ndlich gesteuert zu haben. Dies wurde nicht fest-gestellt.223 - 4 - Rechtlich hat die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt wie folgt gew374rdigt: 4 204Der Angeklagte hat sich somit nach 247247 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.223 5 II. Auf dieser Grundlage hat die Verurteilung des Angeklagten wegen (mit-)t344terschaftlicher Einfuhr und (mit-)t344terschaftlichen Handeltreibens keinen Bestand. 6 Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln oder an deren Einfuhr als Mitt344terschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grunds344tzen 374ber die Abgrenzung zwischen diesen Be-teiligungsformen. Mitt344ter ist, wer nicht nur fremdes Tun f366rdert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einf374gt, dass sein Bei-trag als Teil der T344tigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Erg344n-zung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Ver-h344ltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umst344nden, die von seiner Vorstel-lung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGH NStZ 2006, 454). Wesentliche Anhaltspunkte k366nnen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchf374hrung und der Ausgang der Tat ma337geblich auch vom Willen des Beteiligten abh344ngen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.; BGHSt - GS - 50, 252, 266 m.w.N.; BGH NStZ 2000, 482, 483). Dabei deutet eine ganz untergeordnete T344tigkeit schon objek-tiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG 7 - 5 - 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39, 56 und 58; zum Kurier vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 -, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorge-sehen). In Grenzf344llen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter f374r die ihm ob-liegende Wertung einen Beurteilungsspielraum er366ffnet. L344sst das angefochte-ne Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Ma337st344be erkannt und den Sachverhalt vollst344ndig gew374rdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung m366glich gewesen w344re (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; 1985, 165; BGH NJW 1997, 3385, 3387; 2004, 3051, 3053 f.; BGH NStZ-RR 2005,71). 8 Gemessen an diesen Ma337st344ben ist die Entscheidung der Strafkammer, den Angeklagten aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen als (Mit-)T344ter zu verurteilen, nicht rechtsfehlerfrei. Die Rolle des Angeklagten be-schr344nkte sich darauf, dass er - nicht einmal selbst, sondern 374ber einen unbe-kannten 204Hintermann223 in der T374rkei - den Kontakt zwischen dem Kurier und dem Empf344nger der Bet344ubungsmittel in Deutschland herstellte. Daf374r erhielt er den in Anbetracht der Handelsmenge eher geringen Betrag von 2.000,-- 200. Ein weitergehendes Tatinteresse des Angeklagten ist nicht festgestellt. Mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts hatte er nichts zu tun. Auf die Gestaltung des Transports und des Transportweges hatte er, wie die Strafkammer in der Be-weisw374rdigung ausdr374cklich betont hat, keinen Einfluss. Der bislang festgestell-te Tatbeitrag des Angeklagten ist lediglich unterst374tzend und kann nur als Bei-hilfe zum Handeltreiben beziehungsweise zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge bewertet werden. 9 - 6 - Dem Senat ist eine Schuldspruchberichtigung verwehrt, da es nicht aus-geschlossen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung - unter Ausnutzung der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angebotenen Beweismittel, insbesondere der Ergebnisse der Telefon374berwachung - noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, die zu einer tragf344higen Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten als (mit-)t344terschaftlich f374hren. 10 Nack Wahl Kolz Frau Richterin am BGH Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Hebenstreit Nack
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