BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 156/09 vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Angesichts des Tatbildes, des Vorlebens des Angeklagten und der un-ver344nderten pers366nlichen Umst344nde ist die Strafaussetzung zur Be-w344hrung schwer nachvollziehbar, beschwert ihn aber nicht. Nack Kolz Elf J344ger Sander
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