BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 156/13 vom 7. August 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Vortäuschens einer Straftat zu 2.: Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 beschlos sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 13. November 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angek lagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der unzulässigen Verwertung der Erkenntnisse aus der Maßnahme gemäß § 100g StPO ist jedenfalls unbegründet . Die Anordnungsvoraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des die Maßnahme nach § 100g StPO anordne n- den Beschlusses schon ausweislich desselben, aber auch gemäß den die Verdachts - und Beweislage zum Anordnungszeitpunkt rekonstruierenden Feststellung en des Tatgerichts hierzu vor. Insbesondere die von den Revisionsführern jeweils beansta n- dete Annahme, dass die Voraussetzung gemäß § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO, eine Stra f tat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, gegeben sei, ist plausibel b e- legt. Ein der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beei n- trächtigen (BT - Drucks . 13/10791, S. 5; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279, 344; BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11). Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber der Straftat allgemein ein besonderes Gewicht beimisst und sie i m konkreten Fall erhebliche Bedeut ung hat (BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96, NJW 2003, 1787, 1791). Der Verdacht richtete sich auf eine Straftat gemäß § 145d StGB; eine solche Tat ist im Höchstmaß mit dre i Jahren Freiheitsstrafe bedroht . Sie ist deshalb nicht mehr ohne weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurec hnen (BVerfG, Beschluss vom 16. J uni 2009 - 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43), aber im Hinblick auf die gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Mindesthöchststrafe erhö h- te Strafdrohung als Anlasstat nicht von vornherein ausgeschlossen. In Einzelfällen kann auch solchen Taten aufgrund der besonderen Bedeutung des geschützten Rechtsguts oder des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung e r- hebliche Bede utung zukommen (vgl. BT - Drucks. 16/5846, S. 40). - 3 - Dies ist sowohl vom anordnenden Richter als auch vom Tatgericht bei der R e- konstruktion der Verdachts - und Beweislage zum Anordnungszeitpunkt hinreichend bedacht worden. Mit rechtsfehlerfreien Erwägungen hab en sie aber angesichts der außergewöhnlichen, der Tat ein deutlich über das durchschnittliche Gewicht einer Tat nach § 145d StGB herausragendes Gepräge gebenden Umstände des Einzelfalls - de s Verdacht s der Begehung der Tat als Bürgermeister im Zusammenha ng mit dem Amt, der Vortäuschung, Opfer eine s Brandanschlages im Rathaus geworden zu sein , durch den er zur Aufgabe seines Amtes genötigt werden sollte , der dadurch zu e r- wartenden Schädigung des Ansehens der betroffenen Gemeinde, des durch die Tat hervorge rufenen öffentlichen Aufsehens und des zum Anordnungszeitpunkt anz u- nehmenden Motivs der Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen durch die Anerke n- nung als Dienstunfall - eine erhebliche Bedeutung angenommen. Wahl Graf Cirener Radtke Mosbacher
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