BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 157/02 vom 25. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bu ndesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz, Staatsanwalt als Vertret er der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Traunstein vom 10. Januar 2002 wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten d a - durch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Verußerung von Betubungsmitteln in vier Fllen, unerlaubten Handeltreibens mit Bet u - bungsmitteln in zehn Fllen, davon in sechs Fllen in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betubungsmitteln zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahre r - laubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis e r - teilen darf. Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ei n - gelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geltend macht, die von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe sei "unverhltnism - - 4 - ûig niedrig", insbesondere sei in den von dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG erfaûten Fllen der unerlaubten Veruûerung von Betubung s - mitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln strafe r - schwerendes gewerbsmûiges Handeln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zu Unrecht verneint. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Die Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschrnkt. Die Beschwerdefhrerin hat zwar einen unbeschrnkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch zu dem Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigung s - schrift ergibt. Deren Auslegung lût einen auf den Rechtsfolgenausspruch b e - zogenen Beschrnkungswillen der Beschwerdefhrerin erkennen (vgl. zur Auslegung in solchen Fllen Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - 1 StR 48/02; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Soweit die Beschwerdefhrerin die Verneinung des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beanstandet, macht sie erkennbar nur einen Wertungsfehler geltend. Der Senat kann deshalb ausschlieûen, daû auch der Schul d spruch berhrt ist. II. Das Landgericht hat folgende Einzeltaten festgestellt: (1) Vier Verkufe von insgesamt 250 g Haschisch ohne Gewinnvorteil ("zum Einkaufspreis") sowie vier gewinnorientierte Verkufe von 100, 500 und 1.000 Ecstasy-Tabletten und von 500 Psilocybin-Pilzen, (2) sechs gewinnorientierte Verkufe von 2 kg, 500 g, 1 kg, 2 kg und 3 kg Haschisch und 2.000 Ecstasy-Tabletten, - 5 - (3) Aufbewahrung von etwa 60 g Marihuana in der Wohnung des Ang e - klagten. Fr die Taten der Fallgruppe 1 hat das Landgericht unter Anwendung des fr den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG geltenden Norma l - strafrahmens jeweils Freiheitsstrafen zwischen drei und neun Monaten, fr die Taten der Fallgruppe 2, bei denen das Landgericht jeweils eine nicht geringe Menge des Betubungsmittels angenommen hat, ausgehend von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafen zwischen neun M o - naten und zwei Jahren drei Monaten und fr die dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zugeordnete Tat der Fallgruppe 3 eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt. III. Die Überprfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keinen Recht s - fehler zu Gunsten - oder, was gemû § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist, zum Nachteil - des Angeklagten auf. 1. Die Nichtannahme des Regelbeispiels des gewerbsmûigen Ha n - delns (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) fr die unter dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG fallenden Taten hlt der rechtlichen Nachprfung stand. Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daû der Angeklagte vor oder bei der Abwicklung dieser einzelnen Rauschgiftgeschfte die Absicht hatte, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Diese Bewertung wird insbesondere durch die Festste l - lung gesttzt, der Angeklagte sei "von Mal zu Mal vom Zeugen A. immer wieder zu einer neuen Lieferung veranlaût worden". Aufgrund der j e - weils neuen Anfragen des Zeugen A. habe der Angeklagte stets e i - nen neuen Entschluû gefaût. Angesichts dieser Urteilsfeststellungen braucht die - allerdings nicht geringe - Zahl der Taten, aus denen der Angeklagte G e - - 6 - winn zog, allein kein hinreichendes Beweisanzeichen fr einen Willen des A n - geklagten sein, sich durch Rauschgifthandel eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Hiervon ist das Landgericht - wie sich aus dem Zusammenhang der Urteil s grnde ergibt - zutreffend ausgegangen. 2. Auch im brigen stellt sich die Strafzumessung rechtsfehlerfrei dar. Insbesondere löst sich die Strafe nicht so weit nach unten von ihrer Besti m - mung, gerechter Schuldausgleich zu sein, daû ein grobes Miûverhltnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; Schfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 464 m.w.Nachw.). Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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