BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 157/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 11. Septem-ber 2006 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats-anwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat die Kos-ten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen des Nebenkl344gers zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstra-fe von f374nf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge ge-st374tzte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer ebenfalls auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision, dass der Angeklagte nicht wegen Geiselnahme gem344337 247 239b Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 2 Der Mitangeklagte 326. , der seine Verurteilung nicht angefochten hat, hat-te bei einem n344chtlichen Kontrollbesuch in der Wohnung seiner 17-j344hrigen Schwester T. 326. den Zeugen E. vorgefunden. Er hatte deshalb seine Schwester und E. geschlagen und mit einem Messer bedroht. Gemeinsam mit dem telefonisch herbeigerufenen Angeklagten und den gesondert Verfolg-ten K. und Ek. zwang er sodann den ver344ngstigten E. , mit ihnen zu einem abgelegenen Parkplatz zu fahren. Dort erkl344rte er dem Angeklagten, E. m374sse weiter eingesch374chtert werden, damit er seine Schwester nun-mehr heirate. Der Angeklagte erwiderte, er werde "dies" nun regeln. 3 Der Angeklagte setzte sich mit E. auf die R374cksitzbank des Kraft-fahrzeugs, ergriff eine (ungeladene) Gaspistole, hielt sie so vor das Gesicht des E. , dass dieser sie wegen des nicht verschlossenen Laufs f374r eine scharfe Waffe hielt, und steckte ihm ihren Lauf gewaltsam in den Mund. Er erweckte den Anschein, die Waffe ausl366sen zu wollen, woraufhin E. in Todesangst aufschrie. Nunmehr drehte der Angeklagte die Waffe um und schlug mit ihrem metallischen Griff mehrmals kr344ftig gegen den Kopf des E. . Er zwang ihn, wieder auszusteigen, und forderte ihn auf, sich - wie schon zuvor - bei 326. nochmals zu entschuldigen und diesem zum Zeichen der Respektbekun-dung nach t374rkischer Sitte die Hand zu k374ssen. Zus344tzlich erkl344rte er, falls 326. die Geste der Entschuldigung nicht annehme, m374sse er damit rechnen, umge-bracht zu werden. 326. seinerseits erlie337 dem E. den Handkuss, drohte ihm aber an, es werde noch schlimmer kommen, wenn er sich nicht an seine Vor-gaben halte, und lie337 ihn daraufhin gehen. 4 - 5 - Der Angeklagte wusste bei seinem Vorgehen gegen E. , dass dieser sich bereits mehrfach bei 326. entschuldigt hatte und selbst nach weiteren M366g-lichkeiten zur Entschuldigung und Respektbezeugung suchte. Die Drohungen des Angeklagten dienten nicht dem Zweck, der Aufforderung zur Entschuldi-gung Nachdruck zu verleihen, sondern sollten die Einsch374chterung des E. nochmals steigern, um f374r die Zukunft sicher zu stellen, dass E. au337erehe-liche Beziehungen zu T. 326. unterl344sst und diese heiratet. 5 2. Das Landgericht hat dieses Geschehen nicht als Geiselnahme gem344337 247 239b Abs. 1 StGB gewertet. Der Angeklagte habe dem Gesch344digten E. zwar im Rahmen einer zuvor geschaffenen Bem344chtigungssituation mit dem Tode gedroht. Die Drohung habe jedoch nicht dazu gedient, E. ein Verhal-ten noch w344hrend der Dauer der Zwangslage abzun366tigen. 6 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegr374ndet. Das Landgericht hat zu Recht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen eines Verbrechens der Geiselnahme verneint. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist 247 239b StGB - schon wegen der hohen Mindeststrafe von f374nf Jahren - einschr344nkend auszu-legen. Zwischen der Entf374hrung eines Opfers und einer beabsichtigten N366ti-gung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der T344ter das Opfer w344hrend der Dauer der Entf374hrung n366tigen will und die abgen366tigte Handlung auch w344hrend der Dauer der Zwangslage vorge-nommen werden soll (vgl. BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36). Denn der Zweck dieser Strafvorschrift besteht gerade darin, das Sich-Bem344chtigen oder die Entf374hrung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der T344ter seine Drohung w344hrend der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren 8 - 6 - kann (BGH StV 1997, 302; NStZ 2006, 36). Allerdings kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des T344ters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jeden-falls vorbereitend wirkt, eine N366tigung darstellen (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine nach der Vorstel-lung des T344ters eigenst344ndig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellen, f374hren zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten N366tigung (BGH aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. Der Angeklagte wollte den Gesch344digten E. einsch374chtern und ihn dadurch dazu bringen, k374nftig au-337ereheliche Beziehungen zu der Zeugin T. 326. zu unterlassen und diese zu heiraten. Damit waren seine Ziele auf ein Verhalten des E. in einem Zeit-raum gerichtet, zu dem dieser aus der Gewalt der beiden Angeklagten wieder entlassen sein w374rde. Aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass der Angeklagte erreichen wollte (und er-reicht hat), dass E. bereits w344hrend der Bem344chtigungssituation sich ver-bindlich zu seinem k374nftigen Verhalten gegen374ber T. 326. festlegt. 9 Auch soweit der Angeklagte dem E. eine nochmalige Entschuldi-gung f374r dessen bisheriges Verhalten und einen Handkuss als Respektbezeu-gung abverlangte, ist keine hinreichende Vorstufe des gewollten Enderfolgs - zuk374nftige Beziehungen zu T. 326. - gegeben. Es fehlt insoweit bereits die erforderliche finale Verkn374pfung zwischen der Bem344chtigungslage und ihrer Ausnutzung zum Zwecke der N366tigung. Dem Angeklagten war nach den aus-dr374cklichen Feststellungen des Landgerichts bewusst, "dass dem Gesch344digten E. die Aufforderung zur nochmaligen Entschuldigung und Respektbezeu-gung als Gelegenheit zur Bes344nftigung des Angeklagten 326. willkommen war und dass E. ihr auch ohne zus344tzliche Drohungen nachkommen w374rde." 10 - 7 - Insoweit wollte der Angeklagte daher schon nicht - was eine N366tigung voraus-setzt - einen entgegenstehenden Willen des Gesch344digten 374berwinden. Damit erf374llt das Verhalten des Angeklagten nur die Tatbest344nde der tat-einheitlich begangenen Freiheitsberaubung, Bedrohung und gef344hrlichen K366r-perverletzung. 11 III. Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts zutreffend genannten Gr374nden unbegr374ndet. 12 Herr VRiBGH Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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