BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 157/10 vom 29. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts W374rzburg vom 29. Oktober 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in 19 F344llen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die zu einer Tat n344her ausgef374hrte Sachr374ge und auf zwei den Strafausspruch betreffende Ver-fahrensr374gen gest374tzte Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. In einem Fall haben der Angeklagte und ein Mitt344ter aus einem frem-den Pkw arbeitsteilig mehrere Ger344te ausgebaut und unter sich aufgeteilt. Der Angeklagte hat demgegen374ber angegeben, er habe zwar in Kenntnis aller Um-st344nde den Mitt344ter zum Tatort gefahren, dessen Tatbegehung abgesichert und einen Teil der Beute bekommen, aber nichts selbst ausgebaut. Es kann offen bleiben, ob diese im Urteil und von der Revision eingehend behandelte Differenz f374r den Strafausspruch oder sogar f374r den Schuldspruch bedeutsam sein k366nnte, da die Beweisw374rdigung entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei ist. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Mitt344ters, dessen Angaben sich auch in einem anderen vom Angeklagten nicht einger344umten Fall im Blick auf die Aussagen eines weiteren Mitt344ters als zutreffend erwiesen haben. Soweit erg344nzend ausgef374hrt ist, der Angeklagte sei nicht der 204Typ223, der abseits des Tatorts wartet, ist mit dieser umgangssprachlich formulierten Erw344gung offen- 2 - 3 - sichtlich auf die zu den 374brigen Taten gewonnenen Erkenntnisse verwiesen. Auch sonst ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. 2. Gleiches gilt f374r den Strafausspruch. Zum Revisionsvorbringen be-merkt der Senat: 3 Hinsichtlich der dem Angeklagten in mehreren F344llen tateinheitlich zum Diebstahl zur Last gelegten Sachbesch344digung wurde in der Hauptverhandlung gem344337 247 154a StPO verfahren. Die vom Angeklagten verschuldeten Sch344den sind trotzdem ausdr374cklich strafsch344rfend ber374cksichtigt. In diesem Zusammen-hang macht die Revision mehrere M344ngel geltend: 4 a) Der Angeklagte sei nicht auf die m366gliche strafsch344rfende Bewertung der Sachsch344den hingewiesen worden. 5 b) In zwei F344llen seien die Sch344den n344her festgestellt und quantifiziert worden. Sachbesch344digung habe dem Angeklagten aber nicht nur in diesen, sondern auch in weiteren F344llen zur Last gelegen; da die Sch344den strafsch344rfend ber374cksichtigt seien, sei zu besorgen, dass dies s344mtliche gem344337 247 154a StPO behandelten Sch344den betreffe, auch soweit sie in den Urteilsgr374nden nicht 374ber-pr374fbar dargelegt seien. 6 3. Dieses Vorbringen bleibt erfolglos. 7 a) Der Vortrag zu dem unterbliebenen Hinweis ist widerspr374chlich (1); der Hinweis wurde erteilt (2). 8 (1) Bei den Ausf374hrungen zur unzul344nglichen Darlegung der Sch344den in den Urteilsgr374nden hei337t es, dieser Mangel sei 204unabh344ngig davon, ob b z w . d a s s (Hervorhebung hier vorgenommen) die Kammer hinsichtlich der ausge- 9 - 4 - schiedenen Tatteile einen solchen Hinweis gegeben hat223. Es ist als sowohl vorgetragen, dass der Hinweis nicht erteilt wurde, als auch, dass er doch erteilt wurde. In tats344chlicher Hinsicht widerspr374chliches Vor-bringen innerhalb der Revisionsbegr374ndung - sei es auch in unterschiedlichen Zusammenh344ngen - kann aber schon im Ansatz nicht Grundlage einer erfolgrei-chen Verfahrensr374ge sein (BGH NStZ 2008, 353; b. Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 1). Die auf den angeblich unterbliebenen Hinweis gest374tzte R374ge geht da-her fehl, ohne dass es auf weiteres noch ank344me. 10 (2) Die R374ge bliebe aber auch sonst erfolglos. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich zu dem Hinweis nichts, im Urteil hei337t es, der Vor-sitzende habe den Hinweis erteilt. Die Revision ist im Kern darauf gest374tzt, ein solcher Hinweis sei als wesentliche Verfahrensf366rmlichkeit gem344337 247 274 StPO nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll beweisbar (so ohne n344here Begr374n-dung auch OLG M374nchen NJW 2010, 1826, 1827; OLG Hamm NStZ-RR 2003, 368; Beulke in L366we/Rosenberg StPO 26. Aufl. 247 154 Rdn. 59), nicht aber durch die Urteilsgr374nde (BGH NJW 1976, 977, 978; Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 274 Rdn. 3 m.w.N.). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Ein nach Ma337gabe des Einzelfalls erforderlicher (vgl. BGH NStZ 2004, 277, 278 m.w.N.) Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung von gem344337 247247 154, 154a StPO ausgeschiedenem Verfahrensstoff bei der Beweisw374rdigung oder Strafzumessung ist keine wesent-liche Verfahrensf366rmlichkeit. Er betrifft die Tatsachengrundlage des Urteils. Bei einem anderweit erforderlichen Hinweis auf wesentliche 304nderungen in tats344chli-cher Hinsicht (247 265 StPO) handelt es sich regelm344337ig nicht um eine wesentliche Verfahrensf366rmlichkeit (vgl. zusammenfassend Stuckenberg in KMR 247 265 StPO Rdn. 57, 61 ff. m.w.N.). F374r den hier in Rede stehenden, ebenfalls Tatsachen betreffenden Hinweis kann nichts anderes gelten (vgl. Rie337 NStZ 1987, 134, 135 11 - 5 - ; Schimansky MDR 1986, 283; im Ergebnis ebenso Pelchen JR 1986, 166, 167). Auch wenn die Aufnahme eines solchen Hinweises in das - zur Dokumentation von Verfahrensgeschehen eher als das Urteil geeig-nete - Hauptverhandlungsprotokoll dennoch zweckm344337ig ist (vgl. Schimansky aaO 284), ist dieses also nicht das einzig zul344ssige Beweismittel. Angesichts der Urteilsgr374nde ist auch unter Ber374cksichtigung des Revisionsvorbringens nicht zweifelhaft, dass der Hinweis hier erteilt wurde. b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Urteil weder dem Grunde noch der H366he nach festgestellte Sch344den strafsch344rfend ber374cksichtigt wurden. Allein daraus, dass dem Angeklagten nicht nur in den F344llen, in denen Sch344den festge-stellt sind, ebenfalls gem344337 247 154a Abs. 2 StPO behandelte Sch344den zur Last lagen, folgt dies nicht. Erh344rtet wird dies dadurch, dass die ausdr374cklich am je-weiligen Beutewert orientierten Einzelstrafen trotz einer gegen374ber sonstigen Taten nicht wertvolleren Beute in den F344llen etwas h366her sind, in denen zus344tz-lich noch Sch344den ausdr374cklich festgestellt und strafsch344rfend bewertet sind. 12 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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