BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158/02 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision macht im Zusammenhang mit der Verwertung der im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens in Polen gemachten Aussagen des Zeugen T. geltend, der Angeklagte und sein Verteid i - ger seien von der Vernehmung nicht unterrichtet worden. Ohne daß der Senat diesem Vorbringen im übrigen näher nachz u - gehen brauchte, kann die Revision schon deshalb damit nicht gehört werden, weil für ein etwaiges Verwertungsverbot jedenfalls ein s o - fortiger Widerspruch in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2002, 110, 111 m.w.Nachw.). - 3 - Hierzu teilt die Revision jedoch nichts mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Schfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
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