BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158/06 vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 gem344337 247247 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revi-sion gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 4. April 2005 sowie 2. die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: 1. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zutref-fend ausgef374hrt: 1 "Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegr374ndet. 2 a) Mit dem Vortrag, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Revisionsfrist einzuhalten, dringt der Verurteilte nicht durch. Dem zur Glaub-haftmachung vorgelegten Attest vom 7. M344rz 2005 (Anlage 8) widersprechen die 374bereinstimmenden dienstlichen Erkl344rungen der Vorsitzenden Richterin, der Berichterstatterin und der Staatsanw344ltinnen. Danach beteiligte sich der Verurteilte bis zur Urteilsverk374ndung am 4. April 2005 ohne erkennbare ge-sundheitliche Beeintr344chtigung aktiv, unter anderem durch Antr344ge sowie m374ndliche und schriftliche Stellungnahmen, an der Hauptverhandlung. Das At-test vom 3. Januar 2006 (Anlage 2) macht keine n344heren Aussagen zum Ge- 3 - 3 - sundheitszustand des Verurteilten w344hrend der Revisionseinlegungsfrist und ist ebenfalls nicht geeignet, nachtr344glich die Unf344higkeit des Verurteilten zu deren Einhaltung zu begr374nden. b) Der Verurteilte war auch nicht durch einen - wie er vortr344gt - unwirk-samen Rechtsmittelverzicht an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist ge-hindert. 4 Die Richtigkeit seines Vorbringens zum Zustandekommen des Rechts-mittelverzichtes und der Absprache ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Die Vorsitzende Richterin, die Berichterstat-terin sowie die beteiligten Staatsanw344ltinnen sind den Behauptungen des Verur-teilten zum Ablauf der Hauptverhandlung ausdr374cklich entgegen getreten. Die mit Anlage 4 der Revisionsbegr374ndung zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verteidigers ber374hrt den beanstan-deten Vorgang ebenfalls nicht. 5 Selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptungen des Verurteilten un-terstellt, w344re dies f374r die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04). Ein Hinwirken des Ge-richts auf einen Rechtsmittelverzicht h344tte lediglich dessen Unwirksamkeit zur Folge, so dass dem Verurteilten die einw366chige Frist zur Einlegung der Revision (247 341 Abs. 1 StPO) zur Verf374gung gestanden h344tte." 6 Dem schlie337t sich der Senat an. 7 - 4 - 2. Die Revision ist daher unzul344ssig, weil sie versp344tet eingelegt wurde (247 341 Abs. 1 StPO). 8 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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