BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 158/08 vom 14. Januar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja WStG 247 30 Abs. 1 WStG 247 31 Abs. 1 WStG 247 5 Abs. 1 1. Wesen des milit344rischen Dienstes und sozialwidrige Be-handlungen von Untergebenen in der Bundeswehr. - 2 - 2. Entw374rdigende Behandlung von Untergebenen in der Bundes-wehr bei 204Geiselnahme374bungen223. 3. Der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvor-schriften oder einen rechtm344337igen Befehl gerechtfertigt, unterf344llt dem besonderen Schuldausschlie337ungsgrund des 247 5 Abs. 1 WStG. BGH, Urt. vom 14. Januar 2009, 1 StR 158/08 - LG M374nster in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1., 3. und 4.: gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. zu 2.: entw374rdigender Behandlung - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten F. , Rechtsanwalt und Rechtsanw344ltin als Verteidiger des Angeklagten He. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revisionen der Angeklagten F. und H. gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 27. August 2007 werden verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-zeichnete Urteil, soweit es die Angeklagten K. , F. und He. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; je-doch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen aufrechterhalten. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten dieser Rechts-mittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen gef344hrlicher K366rper-verletzung in Tateinheit mit Misshandlung (247 30 Abs. 1 WStG) und entw374rdi-gender Behandlung (247 31 Abs. 1 WStG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausge-setzt hat. Den Angeklagten F. hat es der entw374rdigenden Behandlung f374r schuldig befunden und gegen ihn eine Geldstrafe von 60 Tagess344tzen zu je 1 - 5 - 40,-- Euro verh344ngt. Die Angeklagten K. und He. hat es von den Vorw374rfen der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entw374rdigender Behandlung freigesprochen. 2 Die Angeklagten F. und H. wenden sich mit ihren jeweils auf die n344her ausgef374hrte Sachbeschwerde gest374tzten Revisionen gegen ihre Verurtei-lung. Mit den zu Ungunsten der Angeklagten K. , F. und He. eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts ger374gt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden vom Generalbundesanwalt vertreten und richten sich gegen den Freispruch der An-geklagten K. und He. . Betreffend den Angeklagten F. bean-standet die Beschwerdef374hrerin insbesondere die fehlende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gef344hrlicher K366rperverletzung und Misshandlung. W344hrend die Rechtsmittel der Angeklagten F. und H. keinen Erfolg ha-ben, ist das Urteil, soweit es die Angeklagten K. , F. und He. betrifft, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen - aus-genommen diejenigen zum 344u337eren Tatgeschehen - aufzuheben. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 1. Die Angeklagten - Stabsunteroffiziere beziehungsweise Oberfeldwebel (Angeklagter K. ) - waren in Coesfeld in der 7. Kompanie des 7. In-standsetzungsbataillons der Bundeswehr t344tig. Bei dieser Kompanie, die in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war und die vom fr374heren Mitangeklag- 4 - 6 - ten Hauptmann S. gef374hrt wurde, handelte es sich um eine reine Ausbil-dungskompanie, der jeweils zu Quartalsbeginn neue Rekruten zur dreimonati-gen Grundausbildung zugewiesen wurden. Die Angeklagten F. , K. und H. waren als Gruppenf374hrer und Ausbilder eingesetzt, der Angeklagte He. als Schirrmeister. 2. Zur Tatzeit - im zweiten Quartal 2004 - galt f374r die Ausbildung der Re-kruten die 204Anweisung f374r die Truppenausbildung Nummer 1223 (AnTrA1), Stand Juni 2001. Sie regelte Ziele und Inhalte der Allgemeinen Grundausbildung und sah f374r die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten eine Ausbildung 204Gei-selnahme/Verhalten in Geiselhaft223 nicht vor. Am 8. Juli 2004 wurde nach l344nge-ren 334berlegungen im Bundesministerium der Verteidigung eine ge344nderte AnTrA1 herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in Kraft trat. Diese enthielt einen neuen Teil 204Basisausbildung EAKK223 (Einsatzvorbereitende Ausbildung f374r Krisenbew344ltigung und Konfliktverh374tung) mit dem Ziel, bereits in der Grund-ausbildung die f374r einen Auslandseinsatz im Rahmen der Konfliktverh374tung und Krisenbew344ltigung erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu er-lernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweist374ndige, vom Kompaniechef durchgef374hrte Unterrichtseinheit - jedoch keine praktische 334bung - 374ber Geisel-haft, Entf374hrung und Gefangenschaft bei Eins344tzen sowie 374ber die Konfrontati-on mit Verwundung und Tod und deren Bew344ltigung vor. 5 Die 334bung 204Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft223 ist ein Abschnitt der 204Einsatzbezogenen Zusatzausbildung223, die von der Bundeswehr f374r diejeni-gen Soldaten auf Zeit, freiwillig l344nger dienende Soldaten oder Berufssoldaten vorgesehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den Befehl be-kommen haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese 334bung wurde von der Bundeswehr nur an drei Standorten im Bundesgebiet durchgef374hrt, wo- 6 - 7 - zu die Freiherr-vom-Stein-Kaserne aber nicht geh366rte. Sie wurde zudem zuvor im Unterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet. Die 334bung lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt unternahmen, w344hrend derer sie 374berfallen wurden. Ihnen wurden die Augen verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre H344nde in den Nacken, auf die Knie oder die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschlie337end wurden sie an einen Ort verbracht, an dem eine 204Befragung223 stattfand. Hierbei wurden die Soldaten, de-ren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychischen Belas-tungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden lautstark be-fragt und mussten k366rperliche 334bungen wie Liegest374tze oder Kniebeugen ma-chen. Zudem wurde ihnen gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu erschie-337en, wenn sie nicht die gew374nschten Antworten gaben. Zur m366glichst realisti-schen Untermalung wurden die entsprechenden Ger344usche (Schl344ge und Sch374sse) simuliert. W344hrend der 334bung hatten die Soldaten - wie ihnen beim vorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die M366glichkeit, durch ein Handzeichen aus der 334bung auszusteigen. Die Angeklagten K. und H. hatten eine solche 204Einsatzbezogene Zusatzausbildung223 bereits ab-solviert. 3. Nachdem in der Vergangenheit auch au337erhalb der drei festgelegten Standorte eine Ausbildung 204Geiselnahme/Geiselhaft223 durchgef374hrt worden war, die nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei eini-gen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung gef374hrt hatte, wies das Heeresf374hrerkommando der Bundeswehr in einem als 204VS - nur f374r den Dienst-gebrauch223 gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass diese Ausbildung ausschlie337lich im Rahmen der 204Einsatzbezogenen Zusatz-ausbildung223 in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechts374bungszentren durchgef374hrt werden d374rfe, da sie dort unter Anleitung des daf374r speziell ge- 7 - 8 - schulten Personals erfolgen k366nne. Empf344nger dieses Schreibens war auch die 7. Ausbildungskompanie in Coesfeld. Au337erdem war in dem 204Befehl 38/10223 vom 12. April 2004 die Ausbildung 374ber das Thema 204Verhalten in Geiselhaft223 aus-schlie337lich dem Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum zugewiesen worden. Dass die Angeklagten - auch nicht die Ausbilder - dieses Schreiben oder den Befehl kannten, vermochte die Kammer nicht festzustellen. 4. Anfang April 2004 begannen in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne etwa 80 Rekruten, von denen zirka die H344lfte Wehrdienstleistende waren, ihre drei-monatige Grundausbildung. Es wurden zwei Ausbildungsz374ge gebildet, deren Zugf374hrer die ehemaligen Mitangeklagten Hauptfeldwebel D. und Ho. waren. 8 Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des zwei-ten Quartals 2004 kamen die beiden Zugf374hrer auf die Idee, in der 204Allgemeinen Grundausbildung223 in Coesfeld eine Geiselnahme374bung einzuf374hren. Vor dem 8. Juni 2004 fand auf deren Anordnung eine Ausbilderbesprechung statt, an der auch die vier Angeklagten teilnahmen. Dabei wurde der grobe Ablauf der Gei-selnahme374bung er366rtert. Die beiden Zugf374hrer D. und Ho. beabsich-tigten, die Rekruten nach der dienstplanm344337igen Nachtschie337374bung am 8. Juni 2004 gruppenweise auf einen n344chtlichen Orientierungsmarsch zu schicken, bei dem zum Schluss die 204Geiselnahme223 mit anschlie337endem 204Verh366r223 erfolgen sollte. Weder der Orientierungsmarsch noch die Geiselnahme374bung standen auf dem f374r die Rekruten einsehbaren Dienstplan und waren diesen somit nicht bekannt. 9 Die beiden Zugf374hrer D. und Ho. teilten neben drei (weiteren) Ausbildern die Angeklagten K. , F. und He. f374r das 204334berfall- 10 - 9 - kommando223 ein. Sie sollten die Rekruten in den fr374hen Morgenstunden des 9. Juni 2004 374berfallen, entwaffnen, fesseln und ihnen die Augen verbinden. Anschlie337end sollten die Rekruten mit einem Pritschenwagen zum Standort-374bungsplatz gefahren werden, um in einer dortigen Sandgrube ihr 204Verh366r223 durchzuf374hren. F374r dieses Verh366r teilten die beiden Zugf374hrer den Angeklagten H. ein. Diesem sagte D. , das 204Verh366r223 solle 204etwa so wie in Hammel-burg223, im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum, ablaufen, wo der Angeklagte H. eine Geiselnahme374bung absolviert hatte. Das Landgericht sah sich nicht in der Lage aufzukl344ren, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahme374bung er366r-tert wurden. Die beiden Zugf374hrer D. und Ho. teilten den Anwesen-den mit, die geplante Geiselnahme374bung sei vom Kompaniechef 204abgesegnet worden223. Tats344chlich hatte Hauptmann S. eine solche 334bung auch ge-nehmigt. 11 5. Gegen Ende der Nachtschie337374bung am 8. Juni 2004 erkl344rten die bei-den Zugf374hrer D. und Ho. den angetretenen Rekruten, im Raum Coesfeld seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet m374sse bestreift und s344mtliche Auff344lligkeiten m374ssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr gesamtes Marschgep344ck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich grup-penweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich ver-setzt ohne ihren planm344337igen Gruppenf374hrer los. Die Rolle des Gruppenf374hrers musste jeweils ein Rekrut 374bernehmen. Es gab keinen ausdr374cklichen Hinweis darauf, dass etwas Besonderes passieren k366nnte. Ein Kennwort, mit dem die Rekruten die 334bung h344tten beenden k366nnen, wurde ihnen nicht mitgeteilt. Le-diglich manchen Rekruten war w344hrend ihres sp344teren Verh366rs gesagt worden, um die 334bung zu beenden, m374ssten sie nur das Wort 204Tiffy223 nennen, das in der 12 - 10 - Grundausbildung als Synonym f374r 204Schw344chling223 oder 204Weichei223 verwendet wurde und durchaus negativ behaftet war. 13 6. Die sechs Beteiligten des 204334berfallkommandos223 hatten einen Hinter-halt im Gel344nde eingerichtet. Sie trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber teil-weise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter waren vermummt, um nicht auf den ersten Blick erkannt zu werden. Sie hatten Gewehre mit geladenen Man366verpatronenger344ten dabei, teilweise auch unge-ladene Pistolen und mehrere 334bungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder vor Ort. Sp344testens jetzt besprachen die sechs, den Rekruten damit die H344nde auf den R374cken zu fesseln, wobei vermieden werden sollte, dass die Kabelbinder in die Haut schnitten. Die erste Gruppe traf versp344tet erst in den Morgenstunden des 9. Juni 2004 ein. Das 204334berfallkommando223 lenkte die Rekruten zuerst ab und griff sie dann schreiend und schie337end an. Die Rekruten waren im Allgemeinen zu 374berrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrst374ndigen Orien-tierungsmarsch - zumeist auch zu ersch366pft, um noch gr366337ere Gegenwehr zu leisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten An-greifern um Bundeswehrangeh366rige handelte. In aller Regel kamen die Rekru-ten der Aufforderung, sich zu ergeben und sich auf den Boden zu legen, letzt-lich freiwillig nach. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit k366rperlichem Druck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde der Zeuge L. von einem der Angreifer zu Boden gerissen, wo er auf dem Bauch zum Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, dr374ckte einer aus dem 204334berfallkommando223 ein Knie auf seinen Hals. Anschlie337end wurden L. s H344nde mit den Kabelbindern auf den R374cken gefesselt und zus344tzlich mit der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell ver- 14 - 11 - bunden, wodurch seine Arme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaf-ten Druck auf seinen Schultern versp374rte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der Angreifer das Knie des Zeugen L. in einen Haltegriff, so dass dessen Bein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Auch mit dem Zeugen R. gab es bei der Entwaffnung eine 204kleine Rangelei223, bei der er aber nicht verletzt wurde. Der Zeuge Kl. wurde bei dem 334berfall von hinten in einen W374rgegriff genommen und zu Boden gebracht. Alle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf den Bauch legen. Ihnen wurden die H344nde mit Kabelbindern auf den R374cken gefesselt, wobei gr366337tenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm anlagen. Bei den meisten Soldaten hinterlie337en die Kabelbinder keine Spuren. Sechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken davon; zwei erlitten Kratzer beziehungsweise kleine Schnittwunden an den Armen. Die Au-gen der Rekruten wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; m366glicherweise wurde einzelnen auch ein W344schesack 374ber den Kopf gezogen. 15 7. Nach dem 334berfall auf eine der Gruppen stellte der Angeklagte F. einem Rekruten, der mit gefesselten H344nden und verbundenen Augen auf dem Bauch auf der Stra337e lag, seinen rechten Fu337 auf den R374cken. In der rechten Hand hielt er sein Gewehr, die linke Faust reckte er in die H366he. In dieser Pose - 204vergleichbar einem J344ger, der seine Beute pr344sentiert223 - lie337 er sich fotogra-fieren. Deswegen wurde der Angeklagte F. wegen entw374rdigender Behand-lung (247 31 Abs. 1 WStG) verurteilt. 16 8. Nachdem s344mtliche Rekruten einer Gruppe wie geschildert au337er Ge-fecht gesetzt worden waren, was zwischen f374nf und zehn Minuten dauerte, wurden sie auf die Ladefl344che eines Pritschenwagens verladen. Dabei wurde 17 - 12 - ein Rekrut 204in den Lkw hineingezogen oder unsanft hineingeschoben223. Ein an-derer kam nach dem Einladen auf einem Kameraden zu liegen und wieder ein anderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das Knie schmerzhaft an-stie337. W344hrend der langsamen Fahrt zur etwa zwei Kilometer entfernten Sand-grube war einer der Angreifer auf dem Lkw dabei, um f374r Ruhe zu sorgen und zu verhindern, dass die Rekruten miteinander redeten. Kam ein Rekrut einer Anweisung nicht nach, so erhielt er einen leichten Schlag - zumeist auf den Helm. Dies war - mit Ausnahme der Schl344ge, die der Zeuge L. bezog - nicht schmerzhaft. Jedoch bekam ein Rekrut w344hrend der Fahrt aufgrund der beengten Platzverh344ltnisse einen schmerzhaften Krampf in den Beinen. 9. Nach etwa f374nf bis zehn Minuten Fahrt an der Sandgrube angekom-men, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefl344che geholt, wobei darauf ge-achtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. F374nf Rekruten fielen beim 204Abla-den223 allerdings auf den Sandboden. Der Pritschenwagen fuhr mit dem Angreifer zur374ck zum 334berfallort, um auf die n344chste Gruppe zu warten. 18 Die Rekruten mussten sich in einem von dem Angeklagten H. und den ihm zur Unterst374tzung zugeteilten drei Hilfsausbildern mit Stacheldraht ab-getrennten Bereich zun344chst hinknien. Einige wurden angewiesen, sich mit ih-rem Kopf an eine steile Sandwand anzulehnen. Es begann dann das vom An-geklagten H. geleitete 204Verh366r223. Dabei befragte er die Rekruten zuerst ganz allgemein in gebrochenem Englisch. Die Reaktionen waren unterschiedlich. Die Rekruten waren auf eine solche 334bung nicht vorbereitet worden, so dass sie nicht wussten, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Die schweigenden Re-kruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, unterzog der Ange-klagte H. unterschiedlichen 204Behandlungen223, die er sich ausgedacht hatte. Deswegen wurde der Angeklagte H. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung 19 - 13 - (247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Misshandlung (247 30 Abs. 1 WStG) und entw374rdigender Behandlung (247 31 Abs. 1 WStG) verurteilt. 20 So mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem R374cken ge-fesselten H344nden - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kamera-den gegen374ber hinknien. Beiden wurde dann der Oberk366rper so weit nach vor-ne gezogen, bis sie sich mit ihren Helmen gegenseitig st374tzten. Dies f374hrte da-zu, dass beide in den Sand fielen, sobald einer von ihnen die Position nicht mehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen Baum stellen und sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen. Ihnen wurden die F374337e ebenfalls so weit zur374ckgezogen, bis sie nur mehr mit M374he ihre Posi-tion halten konnten. W344re ein Rekrut abgerutscht, w344re er ohne die M366glichkeit des Abfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den Kabelbindern be-freit und mussten mit verbundenen Augen Liegest374tze oder Kniebeugen ma-chen. Den Zeugen B. fasste der Angeklagte H. dabei am Kragen und dr374ckte ihn nach unten, wodurch die Ausf374hrung der Liegest374tze erheblich er-schwert wurde und der Zeuge mit dem Kopf auf den Sandboden aufschlug. Wieder andere mussten allein oder zu zweit mit verbundenen Augen einen Baumstamm vor dem K366rper oder 374ber dem Kopf halten. F374r den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erf374llten oder Fragen des Angeklagten H. nicht beantworteten, gab es simulierte Erschie337ungen der-gestalt, dass zun344chst die Erschie337ung des Rekruten oder eines Kameraden angedroht und schlie337lich ein Feuersto337 aus dem Maschinengewehr abgege-ben wurde. 21 Aus einer mitgebrachten K374belspritze wurden zahlreiche Rekruten mit Wasser bespritzt. Dem Zeugen L. wurde, w344hrend er von oben herab 22 - 14 - nass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. Eini-gen Rekruten wurde Sand unter die Kleidung geworfen und wieder andere wur-den mit beidem - Sand und Wasser - 204traktiert223. Da der nasse Sand an der Klei-dung haftete und auf der Haut rieb, f374hrte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie sich beim anschlie337enden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen beziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen verschlimmer-ten. Einem anderen Teil der Rekruten pumpten der Angeklagte H. und ein Hilfsausbilder mit der K374belspritze Wasser auch in den Mund, wobei ein ande-rer den Rekruten festhielt. Der Zeuge L. wurde im Laufe seiner Be-fragung auf den R374cken gelegt, was die Schmerzen in seinen Schultern ver-schlimmerte; dabei wurde er festgehalten. Zus344tzlich wurde sein Mund gewalt-sam ge366ffnet, indem der Angeklagte H. oder in dessen Beisein ein Hilfs-ausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer aus374bte. In den ge366ffneten Mund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt, so dass der Zeuge L. keine Luft mehr bekam. Schlie337lich wurde ihm der Rei337verschluss seiner Hose ge366ffnet, der Schlauch hineingesteckt und Wasser in die Hose ge-pumpt. Der Angeklagte H. verh366hnte ihn anschlie337end als 204Bettn344sser223. Als der Zeuge L. daraufhin seinerseits den Angeklagten H. beleidig-te, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, einen metal-lischen Gegenstand an den Kopf gehalten und h366rte einen Maschinengewehr-verschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein echtes Ma-schinengewehr werde ihm an den Kopf gehalten, und er wusste, welche Verlet-zungen auch Platzpatronen in solchen Waffen verursachen k366nnen, wenn sie in unmittelbarer N344he eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen sodann tat-s344chlich auch mehrere Sch374sse, wobei sich das Maschinengewehr aber in eini-ger Entfernung befand. 23 - 15 - 24 Auch weiteren Rekruten wurde, w344hrend sie mit auf dem R374cken gefes-selten H344nden und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen, Wasser in den Mund und/oder in die Nase gepumpt. Teilweise wurde ihnen da-bei der Mund gewaltsam ge366ffnet oder die Nase zugehalten, damit sie den Mund 366ffneten. Einige Rekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen oder verschluckten sich. Einem dieser Rekruten wurde zudem ebenfalls Wasser in die Hose gepumpt. 10. Das 204Verh366r223 einer Gruppe dauerte jeweils etwa 30 Minuten. Danach wurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von Kabelbindern und Au-genbinden befreit, bevor sie den Befehl erhielten, zur Kaserne zur374ck zu mar-schieren. Der Zeuge L. konnte, weil seine Schultern aufgrund der Fesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern musste von zwei Hilfsausbildern unterst374tzt werden. 25 Die Kammer sah sich nicht in der Lage festzustellen, ob die Angeklagten K. , F. und He. wussten, was der Angeklagte H. und die diesem zugewiesenen Hilfsausbilder in der Sandgrube im Einzelnen taten. 26 II. Den Revisionen der Angeklagten F. und H. bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 16. Juli 2008 und in der Revisionshauptverhandlung dargelegten Gr374nden der Erfolg versagt, da eine 334berpr374fung des Urteils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen diese Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat. 27 - 16 - III. 28 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie eine Verurteilung der Angeklagten K. , F. und He. wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung in Tateinheit mit Misshandlung und entw374rdigender Behandlung er-strebt, haben Erfolg. 1. Schon die Annahme der Kammer, dass sich die am 334berfall beteiligten Angeklagten K. , F. und He. das, 204was sp344ter in der Sandgrube passiert ist223 (UA S. 38), nicht zurechnen lassen m374ssten, da es keinen gemein-samen Tatplan gegeben habe, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen und ist rechtsfehlerhaft. 29 a) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mitt344ter begeht, ist nach den gesam-ten Umst344nden des konkreten Falles in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierf374r sind der Grad des eigenen Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille hierzu, so dass Durchf374hrung und Ausgang der Tat ma337geblich von seinem Willen abh344ngen (st. Rspr. - vgl. nur BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 13 m.w.N.). Zwar haftet jeder Mitt344ter f374r das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also f374r den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last f344llt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit de-nen nach den Umst344nden des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mitt344ters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat. Ebenso ist er f374r jede Ausf374hrungsart einer von ihm gebilligten Straftat verant-wortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichg374ltig ist (vgl. BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 32 m.w.N.). Dabei kann bei einem mehrakti- 30 - 17 - gen Geschehen T344ter auch derjenige sein, welcher nicht s344mtliche Akte selbst erf374llt. Es gen374gt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung f366rdernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Willens374bereinstimmung 3). Diese Ma337st344be hat die Strafkammer ihrer rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend zu Grunde gelegt. b) Nach den Feststellungen des Landgerichts wussten die Angeklagten K. , F. und He. aufgrund der vorangegangenen Ausbilderbe-sprechung, dass die unter anderem von ihnen ausgef374hrten 334berf344lle der Er-m366glichung der nachfolgenden Befragungen dienten, die 204etwa so wie in Ham-melburg 205 ablaufen223 (vgl. UA S. 12/13) sollten. Diese Art und Weise der Durch-f374hrung der Verh366re teilte der Zugf374hrer D. ausweislich der Urteilsgr374nde dem Angeklagten H. bei dieser Besprechung mit. Der Senat muss die Ur-teilsausf374hrungen (204in der Besprechung223) dahin verstehen, dass dies f374r alle an der Ausbilderbesprechung Beteiligten h366rbar war. Die Urteilsausf374hrungen be-legen zudem, dass s344mtlichen Beteiligten - insbesondere aufgrund ihrer eige-nen Ausbildung bei der Bundeswehr und wie das Fehlen einer Nachfrage zeigt - bewusst war, dass die Verh366re - wie auch bei den Geiselnahme374bungen im Rahmen der 204Einsatzbezogenen Zusatzausbildung223 - jeweils unter psychischen und physischen Belastungen erfolgen sollten, um bei den Rekruten Stress zu erzeugen. Auch wenn - was das Landgericht nicht zu kl344ren vermochte - weite-re Einzelheiten dazu von den Beteiligten nicht er366rtert wurden und die Ange-klagten K. , F. und He. nicht wussten, was in der Sandgrube letztlich im Einzelnen geschah, liegt es aufgrund der sonstigen Feststellungen nahe, dass es zu erheblichen Beeintr344chtigungen der k366rperlichen Unversehrt-heit der Rekruten (dazu n344her unten Ziffer III.3.b) kommen w374rde. Jedenfalls legt die gemeinsame Er366rterung der Geiselnahme374bung ohne weitere Nachfra-ge zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit der nachfolgenden aktiven Be- 31 - 18 - teiligung der Angeklagten K. , F. und He. an dieser 334bung na-he, dass ihnen die genaue Vorgehensweise bei den Verh366ren in der Sandgrube zumindest gleichg374ltig war. 32 Absprachegem344337 haben die Angeklagten K. , F. und He. die Verh366re und auch die damit einhergehenden erheblichen Beeintr344chti-gungen der k366rperlichen Unversehrtheit der Rekruten dadurch erm366glicht, dass sie diese 374berfallen, entwaffnet, gefesselt und zur Sandgrube verbracht haben. Dabei hatten sie bez374glich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der 334bung freie Hand. Die Beitr344ge des 204334berfallkommandos223 und derjenigen, die das Verh366r durchf374hrten, erg344nzten sich - dem Tatplan entsprechend - arbeitsteilig. Die Feststellungen dr344ngen zu der Annahme, dass die Angeklagten K. , F. und He. bei ihrem eigenen Handeln bei den 334berf344llen - insbe-sondere aufgrund der im Rahmen der Ausbildung ansonsten un374blichen nicht nur kurzzeitigen Fesselung mit Kabelbindern und der teils gewaltsamen 334ber-w344ltigungen - die erhebliche Beeintr344chtigung des k366rperlichen Wohlbefindens der Rekruten zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die in diesem Zu-sammenhang festgestellte k366rperliche Misshandlung der Rekruten w344re dann von ihrem Willen umfasst. Die Vorgehensweise bei den 334berf344llen und die da-mit zusammenh344ngenden Beeintr344chtigungen f374r die Rekruten unterschieden sich nicht wesentlich von denjenigen bei den Geschehnissen bei den sp344teren Befragungen. Allein die Steigerung der Intensit344t einzelner Handlungen bei den Verh366ren - wie etwa dem Pumpen von Wasser in Mund und Nase bis zur Atemnot - bewirkt nicht, dass die Geiselnahme374bung insgesamt eine andere, von diesen Angeklagten nicht mehr vorgestellte Qualit344t der Beeintr344chtigung der k366rperlichen Unversehrtheit gehabt h344tte. Aufgetretene Exzesse sind ledig-lich im Rahmen des Schuldumfangs der einzelnen Beteiligten von Bedeutung. - 19 - c) Der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen dem 334berfall einerseits und dem Verh366r andererseits kann daher nicht gefolgt wer-den. Das 334berw344ltigen der Rekruten erm366glichte erst das anschlie337ende Ver-h366r und bildete einen unverzichtbaren Bestandteil der insgesamt unzul344ssigen (dazu unten Ziffer III.3.c) Geiselnahme374bung. Die an dieser 334bung beteiligten Angeklagten K. , F. und He. m374ssen sich deshalb die Ge-schehnisse der gesamten 334bung zurechnen lassen, soweit sie von dem ge-meinsam gefassten Tatplan gedeckt sind und es sich nicht um einzelne Exzes-se handelte. Jedenfalls die von den Rekruten in der Sandgrube auszuf374hrenden Zwangshaltungen, Kniebeugen, Liegest374tze, das Haltenm374ssen von Baum-st344mmen und die Scheinerschie337ungen stimmen nach den Urteilsfeststellungen nach Art und Intensit344t der Beeintr344chtigung mit den Vorgehensweisen bei den zul344ssigen Geiselnahme374bungen, die unter anderem in Hammelburg durchge-f374hrt werden, 374berein, so dass dies nahe liegend vom gemeinsamen Tatplan gedeckt und somit den Angeklagten K. , F. und He. zurechen-bar war. 33 2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausf374hrungen der Kammer, wonach sie im Hinblick auf das Geschehen bei den 334berf344llen 204nach dem Grundsatz im Zweifel f374r den Angeklagten nur von dem ausgehen223 k366nne, 204was den Rekruten im Regelfall passiert223 sei 204und woran die Angeklagten auch nach ihrer eigenen Einlassung beteiligt waren223 (UA S. 39). Auch insofern sind die Grunds344tze der mitt344terschaftlichen Begehungsweise unzul344nglich angewen-det. 34 Wie bereits dargelegt, haftet jeder Mitt344ter im Rahmen seines - zumin-dest bedingten - Vorsatzes f374r das Handeln der anderen. Dabei werden Hand-lungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umst344nden des Ein- 35 - 20 - zelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mitt344ters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verh344lt es sich hier. Vereinba-rungsgem344337 204374berfielen223, entwaffneten und fesselten die Angeklagten K. , F. und He. mit drei (weiteren) Ausbildern die unvorbereiteten Re-kruten. Bei einem - schon aufgrund der nicht vorhersehbaren Reaktionen der Soldaten - derart unkontrollierbaren Geschehen liegt es gleichfalls nahe, dass die Beteiligten - entgegen der Auffassung des Landgerichts, das insofern von 204Ausnahmen223 ausgeht (UA S. 39) - selbstverst344ndlich damit rechneten, dass sich Soldaten zur Wehr setzen und es zu t344tlichen, auch schmerzhaften Ausei-nandersetzungen - wie etwa mit dem Zeugen L. - kommt. In diesem Fall h344tten die Angeklagten K. , F. und He. nach den Feststel-lungen insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und m374ssten sich damit diese Geschehnisse zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit dem einzelnen, be-troffenen Rekruten nicht beteiligt waren. 3. Die Beteiligung an der gegenst344ndlichen Geiselnahme374bung durch die Angeklagten K. , F. und He. stellt entgegen der Ansicht des Landgerichts eine k366rperliche Misshandlung i.S.d. 247 30 Abs. 1 WStG, 247247 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Der Begriff der Misshandlung des 247 30 WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des 247 223 Abs. 1 StGB eine 374ble und unangemessene Einwirkung auf den K366rper des Verletzten voraus, die dessen k366rperliches Wohlbefinden mehr als blo337 unerheblich beeintr344chtigt (BGHSt 14, 269, 271). Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Be-troffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensit344t der st366ren-den Beeintr344chtigung (vgl. Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 223 Rdn. 4a m.w.N.). 36 - 21 - 37 a) An diesen Ma337st344ben gemessen stellen - wovon auch die Kammer im Ansatz zutreffend ausgeht (vgl. UA S. 39) - bereits das 334berfallen und 334berw344l-tigen der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern 374ber einen erheblichen Zeitraum, das Verbinden ihrer Augen, ihr Verladen auf die Ladefl344che eines Pritschenwagens und der anschlie337ende unzul344ssige Transport zur Sandgrube, bei dem die nach wie vor gefesselten Soldaten mit verbundenen Augen teils 374bereinander lagen und in keiner Weise w344hrend der Fahrt gesichert waren, sowie die hierbei teilweise verabreichten Schl344ge jeweils f374r sich genommen eine erhebliche Beeintr344chtigung des k366rperlichen Wohlbefindens dar. Dies gilt umso mehr, als die Rekruten nach rund 24 Stunden Dienst und einem mehr-st374ndigen Orientierungsmarsch mit ihrem gesamten Marschgep344ck und ihrem Gewehr zumeist ohnehin ersch366pft waren. b) Erst recht beeintr344chtigte die Geiselnahme374bung in ihrer Gesamtheit - sprich der 334berfall und das sich anschlie337ende Verh366r der Rekruten -, worauf ma337geblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer III.1.c), das k366rperliche Wohlbefin-den der Rekruten mehr als blo337 unerheblich. Die Rekruten wurden dieser 204Be-handlung223 374ber einen Zeitraum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen. Zum Teil waren sie w344hrend der gesamten Zeit mit den Kabelbindern gefesselt. Teilwei-se mussten sie zus344tzlich 374ber erhebliche Zeitr344ume in anstrengenden Zwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberk366rper einem Kameraden gegen374ber kniend) verharren (vgl. zur k366rperlichen Misshandlung durch Zwangshaltungen bereits RMG 3, 119, 121) oder kr344ftezehrende 334bungen (Liegest374tze, Kniebeugen, Halten von Baumst344mmen) absolvieren, obwohl sie - wie dargestellt - 374berwiegend aufgrund der vorangegangenen k366rperlichen An-strengungen sowieso bereits am Ende ihrer k366rperlichen M366glichkeiten waren 38 - 22 - und damit die auferlegten Aufgaben und die 374brige Behandlung als blo337e Qu344-lerei empfinden mussten. 39 c) Die Geiselnahme374bung ist auch eine 374ble und unangemessene Ein-wirkung auf den K366rper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den gel-tenden Dienstvorschriften zuwiderlief und es an einem rechtm344337igen Befehl fehlte. aa) Ob eine 374ble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung gegeben ist, entscheidet sich nach dem Wesen des milit344rischen Dienstes, der seiner Natur nach hohe k366rperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der Ausbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verst366337t er dabei nicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, rechtm344337ige Dienstvor-schriften und Befehle, so fehlt es an einer Misshandlung (BGHSt 14, 269, 271). 40 Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die W374rde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu sch374tzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dies gilt auch f374r die Gew344hrleistung des Grundrechts auf k366rperliche Unversehrtheit gem344337 Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfas-sung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. 247 10 Abs. 4 SG) und bed374rfen im milit344rischen Bereich besonderer Beachtung. Nach der eindeutigen Regelung des 247 6 Satz 1 SG hat der Soldat die gleichen staatsb374rgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsb374rger. Gem344337 247 6 Satz 2 SG werden die grundrechtlichen Garantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des milit344rischen Dienstes durch seine gesetzlich begr374ndeten Pflichten beschr344nkt. Die k366rperliche Integ-rit344t der Untergebenen innerhalb der Bundeswehr genie337t einen hohen Stellen-wert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals 41 - 23 - anfassen darf, au337er es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtm344337i-gen Befehls kein anderes Mittel zur Verf374gung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999, 321, 322 m.w.N.). 42 bb) Vorliegend stellt die Durchf374hrung der Geiselnahme374bung einen kla-ren Versto337 gegen die geltenden Vorschriften der Bundeswehr und die Grund-rechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische 334bung 204Geiselnah-me/Verhalten in Gefangenschaft223 ist und war auch zur Tatzeit nach den gelten-den Ausbildungsregeln der Bundeswehr f374r die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher Erm344chti-gungsgrundlage nicht zul344ssig. Eine derartige 334bung kam ausschlie337lich im Rahmen der 204Einsatzbezogenen Zusatzausbildung223 f374r diejenigen Soldaten auf Zeit, freiwillig l344nger Dienende oder Berufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hatten und vor einem Auslandseinsatz standen, in Betracht. Selbst diese Spezial374bung darf ausschlie337lich an drei besonderen Bundes-wehrstandorten durchgef374hrt werden. Vorschriftsgem344337 hat dem praktischen Teil eine Unterrichtseinheit mit psychologischer Betreuung vorauszugehen. Ei-ne t344tliche Konfrontation mit den Soldaten oder gar eine Fesselung findet nicht statt. Zudem k366nnen die Soldaten die 334bung, auf die sie vorbereitet worden sind, durch ein Handzeichen jederzeit beenden. Obgleich unzul344ssig, wurden aber nicht einmal diese Standards f374r die Durchf374hrung derartiger Spezial374bungen beachtet. Eine vorbereitende Unter-richtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin zumeist ersch366pften Rekruten wurden nach rund 24-st374ndigem Dienst und einem kr344ftezehrenden n344chtlichen Orien-tierungsmarsch au337ergew366hnlichen, bei solchen Spezial374bungen nicht zul344ssi-gen zus344tzlichen physischen Belastungen (etwa in Form des gewaltsamen 334berw344ltigens mit t344tlichen Auseinandersetzungen, der Fesselung oder des 43 - 24 - ungesicherten Transports auf einem Pritschenwagen), aber auch psychischen Belastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf k366rperliche Unver-sehrtheit verletzt. Dies verstie337 evident gegen gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften und Befehle, 247 10 Abs. 4 SG. 44 4. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Landgerichts, die An-geklagten K. , F. und He. h344tten sich in einem den Vorsatz ausschlie337enden Tatbestandsirrtum gem344337 247 16 Abs. 1 StGB befunden, weil sie von der Rechtm344337igkeit der 334bung ausgegangen seien. Denn der Irrtum ei-nes Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Be-stimmungen, Dienstvorschriften oder einen rechtm344337igen Befehl gerechtfertigt, unterf344llt dem besonderen Schuldausschlie337ungsgrund des 247 5 Abs. 1 WStG. a) 247 11 Abs. 2 Satz 1 SG verbietet den Gehorsam gegen374ber einem Be-fehl, wenn der Untergebene dadurch eine Straftat begeht. Ein solcher straf-rechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 5 WStG Rdn. 2). Ein Befehl, dem die Verbindlichkeit fehlt, kommt lediglich als Entschuldigungsgrund in Betracht. Der Untergebene, der eine strafrechtswidrige Weisung ausf374hrt, handelt tatbestandsm344337ig und rechtswidrig, selbst wenn er an die Rechtm344337igkeit und Verbindlichkeit der An-ordnung glaubt (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts - AT 5. Aufl. 247 46 I.2 m.w.N.). Gem344337 247 11 Abs. 2 Satz 2 SG und 247 5 Abs. 1 WStG trifft ei-nen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tat-bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den ihm bekannten Umst344nden offensichtlich ist (vgl. BGHSt 19, 231, 232). 45 - 25 - b) Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl. BGHSt 22, 223, 225 [zu 247 47 MStGB]). Erkennt der Untergebene die Straf-rechtswidrigkeit des Befehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er inso-weit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die Strafrechtswidrigkeit nach den ihm bekannten Umst344nden offensichtlich ist. 247 17 StGB ist im Rah-men des 247 5 WStG angesichts der ausdr374cklichen Regelung der milit344rischen Befehlsverh344ltnisse nicht anwendbar (BGHSt 5, 239, 244; 22, 223, 225 [zu 247 47 MStGB]). 46 Der Begriff 204offensichtlich223 ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was jedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt (vgl. BGHR WStG 247 5 Abs. 1 Schuld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkennt-nisf344higkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. Be-urteilungsgrundlage f374r diesen sind allerdings die dem T344ter subjektiv bekann-ten Umst344nde - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumst344nde, sondern alle f374r die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umst344nde - wie etwa die Kenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von Befehlen, Belehrungen, Dienstvorschriften und dergleichen (Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 5 Rdn. 13; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 5 WStG Rdn. 10). Auch wenn ei-nem Untergebenen regelm344337ig keine Sachverhaltspr374fungspflicht obliegt (vgl. BGHR WStG 247 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grunds344tzlich zu unverz374glichem Ge-horsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umst344nde der 334berzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die 334berzeugung haben m374sste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in Nomos - Erl344uterungen zum Deutschen Bundesrecht 247 5 WStG; BGHSt 19, 231, 233). 47 - 26 - c) Dies hat das Landgericht nicht in ausreichendem Ma337e bedacht. Sollte sich das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu durchzu-f374hrenden Beweisaufnahme die 334berzeugung davon verschaffen k366nnen, dass die Angeklagten K. , F. und He. die zum Tatzeitpunkt geltende AnTrA1 und/oder das Schreiben des Heeresf374hrerkommandos vom 26. Februar 2004 beziehungsweise den 204Befehl 38/10223 vom 12. April 2004 gekannt oder aufgrund anderer Umst344nde um die Unzul344ssigkeit einer 334bung 204Geiselnah-me/Verhalten in Gefangenschaft223 in der 204Allgemeinen Grundausbildung223 ge-wusst haben, wof374r die Diskussion 374ber die Frage der Genehmigung durch den Kompaniechef spricht, so sind sie f374r ihre Beteiligung an der 334bung am 8./9. Juni 2004 strafrechtlich verantwortlich. 48 Im 334brigen legen bereits die bisherigen Feststellungen - insbesondere die Diskussion unter den Ausbildern 374ber eine 304nderung der AnTrA1 in Bezug auf eine k374nftige Zul344ssigkeit von Geiselnahme374bungen in der Grundausbil-dung - den Schluss nahe, dass die Strafrechtswidrigkeit der 334bung und der diesbez374glichen 204Genehmigung223 des Kompaniechefs f374r die Beteiligten jeden-falls offensichtlich im Sinne des 247 5 Abs. 1 WStG war. Dies gilt umso mehr, als Art und Weise der Durchf374hrung von den der bei der 204Einsatzbezogenen Zu-satzausbildung223 geltenden Standards abwichen, was die Beteiligten aufgrund ihrer eigenen Ausbildung wussten. F374r diesen Fall h344tten die Angeklagten K. , F. und He. den strafrechtswidrigen, unverbindlichen Befehl nicht ausf374hren d374rfen. 49 5. Unabh344ngig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvor-stellung h344lt aber auch die Beweisw374rdigung des Landgerichts hinsichtlich der subjektiven Tatseite sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. Zum einen legt die Strafkammer entlastende Einlassungen der Angeklagten K. , F. und 50 - 27 - He. , f374r deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Ur-teilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde. Zum anderen ist die Beweisw374rdigung des Landgerichts insofern auch l374ckenhaft. 51 a) Die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten K. , F. und He. seien von einem im Rahmen der milit344rischen Ausbildung sozial ad344quaten Tun und von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, beruht auf den Einlassungen dieser Angeklagten, die die Kam-mer, ohne dass es daf374r tats344chliche, objektive Anhaltspunkte gegeben h344tte, als unwiderlegt angesehen hat. Da an die Bewertung der Einlassung eines An-geklagten aber die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurtei-lung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese seiner Entscheidung nur dann zu Grunde legen, wenn er in seine 334berzeugungsbildung auch die Beweiser-gebnisse einbezogen hat, die gegen die Richtigkeit der Einlassung sprechen k366nnen (vgl. BGH NJW 2006, 522, 527 - insofern nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331 ff.). Dies hat die Kammer nicht getan. b) Sie hat zwar die zu Gunsten der Angeklagten K. , F. und He. sprechenden Umst344nde wie die Anordnung der 334bung durch ihre Zug-f374hrer, die beiden ehemaligen Mitangeklagten D. und Ho. , sowie de-ren Mitteilung 374ber die Genehmigung durch den Kompaniechef, den fr374heren Mitangeklagten S. , ber374cksichtigt. Belastende Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit Zweifel an einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hin-deuten, dass den Angeklagten - ebenso wie den 374brigen Beteiligten an dieser 334bung - der Versto337 gegen die geltenden, ihnen bekannten Ausbildungsvor-schriften der Bundeswehr bewusst und ihnen daher die Rechtm344337igkeit ihres Handelns zumindest gleichg374ltig war, hat sie aber nicht erkennbar in die Be-weisw374rdigung eingestellt. 52 - 28 - 53 aa) So setzt sich die Strafkammer nicht mit dem nahe liegenden Ge-sichtspunkt auseinander, dass s344mtliche Angeklagte selbst die Ausbildung bei der Bundeswehr durchlaufen haben und sie daher wissen mussten, dass eine praktische 334bung 204Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft223 nicht Bestandteil der 204Allgemeinen Grundausbildung223 war und es dazu deshalb auch keine Aus-bildungsvorschriften f374r die Grundausbildung von Soldaten gab. Gleichfalls un-er366rtert bleibt die Tatsache, dass jedenfalls die Angeklagten K. , F. und H. als Ausbilder eine zus344tzliche, weitergehende Ausbildung erhalten hatten und ihnen in diesem Zusammenhang die Ausbildungsziele und die Be-standteile der 204Allgemeinen Grundausbildung223 von Rekruten bekannt gemacht sein mussten. Das Urteil er366rtert auch nicht, dass zudem der Angeklagter K. selbst schon eine 204Einsatzbezogene Zusatzausbildung223 absolviert hatte und ihm somit der ordnungsgem344337e Ablauf einer derartigen 334bung bekannt war. Nahe liegend musste er die davon abweichenden und die im Umfang st344r-keren Belastungen, zumal f374r Rekruten, mit sich bringende Durchf374hrung der gegenst344ndlichen 334bung erkennen. bb) Das Landgericht geht au337erdem nicht darauf ein, dass bei der Aus-bilderbesprechung von den beiden Zugf374hrern D. und Ho. mitgeteilt worden war, die Geiselnahme374bung sei vom Kompaniechef abgesegnet wor-den. Dies k366nnte daf374r sprechen, dass die Frage der Rechtm344337igkeit des Vor-habens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierf374r eine allgemein g374ltige Dienstanweisung gegeben h344tte, w344re diese Frage kaum aufgetaucht, sondern einfach hierauf verwiesen worden. 54 cc) Gleiches gilt f374r die nicht n344her geschilderte Nachbesprechung der Geiselnahme374bung. Hier w344re zu erwarten gewesen, dass diejenigen Beteilig- 55 - 29 - ten, deren Vorstellung vom 334bungsablauf die tats344chliche Durchf374hrung wider-sprach, Verwunderung oder Ablehnung im Hinblick auf die erfolgte Behandlung der Rekruten 344u337erten und sich von diesem Geschehen distanzierten. Auch damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. 56 dd) Schlie337lich findet auch Folgendes keine Erw344hnung: Nach den Fest-stellungen der Kammer war 204auch in den Kreisen der Ausbilder seinerzeit 205 davon die Rede 205, dass die AnTrA1 den ge344nderten Verh344ltnissen 205 ange-passt werden sollte223 (UA S. 40). Demnach liegt das Wissen der Beteiligten - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die AnTrA1 nach den Urteilsfest-stellungen im Intranet der Bundeswehr abrufbar und damit f374r sie jederzeit zu-g344nglich war - um die zum Tatzeitpunkt gerade noch nicht erfolgte 304nderung und um die nach wie vor bestehende Unzul344ssigkeit von Geiselnahme374bungen in der 204Allgemeinen Grundausbildung223 nahe. Denn wenn einerseits 374ber eine erst zuk374nftige 304nderung der Ausbildungsregeln diskutiert wurde, konnte schwerlich angenommen werden, die damals g374ltigen Regeln seien bereits oh-ne Geltung gewesen. Au337erdem war es nach den landgerichtlichen Feststel-lungen 204in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch au337erhalb (der) drei be-nannten Ausbildungszentren eine Ausbildung 'Geiselnahme/Geiselhaft' durch-gef374hrt worden war, die nicht der Ausbildung in den Ausbildungszentren der Bundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung gef374hrt hatte223. Deshalb war in einem entsprechenden Schrei-ben des Heeresf374hrerkommandos sowie in dem 204Befehl 38/10223 auf die Unzu-l344ssigkeit derartiger 334bungen in der 204Allgemeinen Grundausbildung223 und au-337erhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen worden (UA S. 11). Angesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die vorgenannten Gespr344-che der Ausbilder zu diesem Thema fern liegend, dass gerade dar374ber inner- - 30 - halb der Kompanie der Angeklagten nicht gesprochen wurde beziehungsweise dies unerw344hnt blieb. 57 ee) Letztlich gibt die Kammer auch nicht zu erkennen, worauf sie ihre Auffassung st374tzt, dass nicht festzustellen war, dass die Angeklagten K. , F. und He. das Schreiben des Heeresf374hrungskommandos vom 26. Februar 2004 beziehungsweise den 204Befehl 38/10223 vom 12. April 2004 kannten. Soweit das Tatgericht lediglich darauf verweist, dass selbst der ehe-malige Mitangeklagte Hauptmann S. erkl344rt habe, dass ihm - obwohl Kompaniechef - beide Schreiben nicht bekannt gewesen seien, gen374gt dies nicht. Die Kammer hat sich mit der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung nicht aus-einandergesetzt, obwohl sich die Frage aufdr344ngen musste, ob dieser fr374here Mitangeklagte nicht ein gewisses Eigeninteresse verfolgt. Unber374cksichtigt ge-lassen wird auch die in Beh366rden und staatlichen Einrichtungen, vor allem aber auch in der Bundeswehr, 374bliche Bekanntmachung derart wichtiger Anweisun-gen - regelm344337ig durch unterschriftliche Best344tigung der einzelnen Empf344nger oder Protokollierung der Bekanntgabe unter Mitteilung der hierbei anwesenden Soldaten. Gerade deshalb erscheint es eher fern liegend und mit einem ord-nungsgem344337en Verwaltungsablauf unvereinbar, dass beide Schriftst374cke in dieser Ausbildungseinheit praktisch nicht zur Kenntnis gelangt sein sollen. Dies alles hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Beweisw374rdigung eingestellt. 58 c) Unter diesen Umst344nden war das Tatgericht nicht gehalten, auch ent-lastende Einlassungen der Angeklagten, f374r deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderleg-bar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach st344ndiger Rechtsprechung viel- 59 - 31 - mehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine 334berzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07). Die vom Landgericht als unwiderlegbar hingenommene Einlas-sung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Aus-bildung ausgegangen, stellt sich unter Ber374cksichtigung der zuvor dargelegten Gesichtspunkte als eine eher denktheoretische M366glichkeit dar, die beweiskr344f-tiger Ankn374pfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-satz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu un-terstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07). 6. Schlie337lich h344lt die Auffassung des Landgerichts, der 334berfall, das Verbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf den Pritschenwagen stellten keine entw374rdigende Behandlung nach 247 31 Abs. 1 WStG dar, sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 60 a) Entw374rdigende Behandlung ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten gegen374ber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Pers366nlichkeit nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeintr344ch-tigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft und im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft An-spruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum blo337en Objekt degradiert und seine Subjektqualit344t prinzipiell in Frage stellt (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 31 Rdn. 3; Stauf in Nomos - Erl344uterungen zum Deutschen Bundesrecht 247 31 61 - 32 - WStG jeweils m.w.N.). Ob eine entw374rdigende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entw374rdigenden Charakters unter 247 31 Abs. 1 WStG f344llt, aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller Tatumst344nde (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 31 WStG Rdn. 3; Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 31 Rdn. 4). b) Daran gemessen unterf344llt jedenfalls die Geiselnahme374bung in ihrer Gesamtheit dem Tatbestand des 247 31 Abs. 1 WStG. Insbesondere die Fesse-lung der Rekruten (vgl. dazu Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 31 Rdn. 5), das Verbinden ihrer Augen, das Verladen der Rekruten 204wie Ware223 auf die Ladefl344che eines Pritschenwagens, die auf den Helm verabreichten Schl344-ge, um f374r Ruhe zu sorgen, das Hinknienlassen sowie die schikan366sen Zwangshaltungen und Ausdauer374bungen, die den nach fast 24-st374ndigem Dienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist ersch366pften Rekruten befohlen wurden, schlie337lich die angedrohten (teils mit angesetzter Waffe) und vorget344uschten Erschie337ungen (vgl. dazu Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 31 WStG Rdn. 4 m.w.N.) stellen entw374rdigende Behandlungen dar, welche zumindest bei einem Soldaten auch zu einer nahezu panischen Angst f374hrten. Dies alles erniedrigte die Rekruten zum blo337en Objekt. 62 IV. Die Sache bedarf daher f374r die Angeklagten K. , F. und He. der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen k366nnen aufrechterhalten bleiben. Erg344nzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind zul344ssig. 63 - 33 - Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenaus-spruch des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten K. , F. und He. betrifft, ist durch die insoweit erfolgte Urteilsaufhebung ge-genstandslos (vgl. BGH StV 2006, 687, 688). 64 V. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 65 1. Selbst wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten h344tten ausdr374cklich oder konkludent in die gegenst344ndliche unzul344ssige Geiselnahme374bung einge-willigt, so h344tte dies keine rechtfertigende Wirkung. 247247 30, 31 WStG sch374tzen nicht allein das Rechtsgut der k366rperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der W374rde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der Bun-deswehr. Die ehr- und k366rperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte stellt einen Versto337 gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung al-ler staatlichen Gewalt zum Schutze der Menschenw374rde und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gew344hrleisteten k366rperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser Verpflichtung kann der f374r den Staat handelnde Amtstr344ger oder Bedienstete durch das subjektive Einverst344ndnis des Individualgrundrechtstr344gers nicht frei-gestellt werden (vgl. BVerwG NJW 2001, 2343, 2344; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 30 WStG Rdn. 10 m.w.N.). 66 2. 247 30 WStG kann mit 247 224 StGB - wie vom Landgericht betreffend den Angeklagten H. zutreffend angenommen - in Tateinheit (247 52 StGB) stehen. 247 30 WStG geht nur 247 223 StGB vor, enth344lt aber keine alle K366rperverletzungs-delikte ausschlie337ende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das all- 67 - 34 - gemeine Strafrecht gerade in den schwereren F344llen der Untergebenenmiss-handlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (vgl. BGH NJW 1970, 1332 [zu 247 226 StGB aF]; Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 30 Rdn. 28; a.A. Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. 247 30 WStG Rdn. 18; Arndt, Grundri337 des Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 218). 3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Auffas-sung gelangen, eine Strafbarkeit gem344337 247247 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, 247247 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG liege nicht vor, so wird es aufgrund der Fesse-lung der Rekruten f374r teilweise mehr als 30 Minuten, deren Verbringens mit ver-bundenen Augen auf die Ladefl344che des Pritschenwagens und deren begleite-ten Abtransports den Straftatbestand der Freiheitsberaubung gem344337 247 239 Abs. 1 StGB oder jedenfalls der N366tigung nach 247 240 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen haben. 68 Nack Wahl Elf Graf Sander
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