BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158/08 vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de r Verteidiger in und n ach Anhörung der Bundeskasse am 19. Dezember 2012 beschlossen: De r gerichtlich bestellten Verteidigerin, H . in H e . , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revision s- verhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Paus chve r- gütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 940 Euro (neunhundertvierzig Euro) bewilligt. Gründe: Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung zu entscheiden (BGHSt 2 3, 324). Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen. 1 2 - 3 - Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen . RiBGH Dr. Wahl ist er krankt und deshalb an der Unter - schrift verhindert. Nack Nack G raf Jäger Sander 3
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