BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158/08 vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und na ch Anhörung der Bundeskasse am 19. Dezember 2012 beschlossen: Dem Wahlverteidiger des Verurteilten F . , Recht s- anwalt H . in He . , steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG in H ö- he von 2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro) zu. Gründe: Der Senat entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG. Er hält insoweit die bewilligte Gebüh r aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Zeitaufwands sowie der Dauer der Revis i- onshauptverhandlung für angemessen. 1 2 - 3 - Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewi esen . RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt und deshalb an der Unter - schrift verhindert. Nack Nack Graf Jäger Sander 3
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