BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 23. September 2009 wird a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesan-walts gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges in sieben F344llen beschr344nkt; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betruges in sieben F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204vors344tzlichen Handelns ohne Erlaubnis223 - gemeint ist wegen unerlaubten Betreibens von Bankgesch344f-ten (vgl. Senat, Beschl. vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96) - in Tateinheit mit Betrug in jeweils sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Ver-letzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Der Senat beschr344nkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gem344337 247 154a StPO auf den Tatvorwurf des Betruges. Dies f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs auf Betrug in sieben F344llen. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschlie337en, dass die Straf-kammer ohne den Schuldspruch wegen des jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Betreibens von Bankgesch344ften auf niedrigere Einzelfreiheitsstra-fen oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Das Landgericht hat der Strafzumessung rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des 247 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Dabei hat es jeweils die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Betreibens von Bankgesch344ften gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht strafsch344rfend ber374cksichtigt; vielmehr hat es die Strafh366hen im Wesentlichen an den durch die Betrugstaten verursachten Ver-m366genssch344den ausgerichtet. 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan-denen Kosten und Auslagen zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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