BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 158 /12 vom 26. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 2. Dezember 2011 im Maßregelau s- spruch der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in Ta t- einheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern sowie weiteren Fällen von schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwa h- rung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf mehrere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützten Revision, welche mit der auf § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge bezüglich der Anordnung der Sich e- rungsverwahrung Erfolg hat. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung zum Schuldspruch und zum St rafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesondere auch für die Rüge, zum Nachteil des Angeklagten sei eine Verteidigererklärung 1 2 - 3 - dem Urteil zugrunde gelegt worden, obgleich er sich diese nicht zu Eigen g e- macht habe; denn nach der erfolgten Berichtigung des Hauptverhandlungspr o- tokolls ist das Gegenteil erwiesen. 1. Demgegenüber greift die auf die Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 StPO gestützte Rüge des Angeklagten durch. Dem liegt folg endes Pr o- zessgeschehen zugrunde: In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Augsburg findet sich im Anklagesatz kein Hinweis darauf, dass die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten in Betracht kommt. Die Ladung zur Hauptverhandlung, allerdings nur an den Ve r- teidiger gerichtet, enthielt demgegenüber folgenden maschinenschriftlichen Z u- satz: "Gem. § 265 StPO wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des Gutac h- tens d es SV A . vom 21.09.11 die Unter bringung des Angeklagten im Ma ß- regelvollzug nach § 6 6 StGB in Betracht kommt. Auf richterliche Anordnung : Im Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. November 2011 findet sich fo l- gende Eintragung: Der Angeklagte wurde vo m Vorsitzenden gemäß § 243 Abs. 5 St PO darüber belehrt, dass es ihm freistehe, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dabei wurden vom Vorsitzenden einerseits die durch ein mindestens teilweises Geständnis möglichen Verfahrensvorteile, andere r- seits - ohne dass ein nochmaliger förmli cher Hinweis nach § 265 StPO erfol g- te - die im Falle einer Verurteilung auch wegen Vergewaltigung drohende A n- ordnung der Sic herungsverwahrung angesprochen. 2. Da weder die Revisionsgegenerklärung noch dienstliche Äußerungen das Gegenteil bekunden, ist da nach davon auszugehen, dass dem Angekla g- ten ein förmlicher Hinweis entsprechend § 265 StPO nicht erteilt wurde (zu 3 4 5 6 - 4 - dessen Erforderlichkeit vgl. BGH NStZ - RR 2004, 297 und NStZ 2009, 227) . Dabei kann dahinstehen, ob der Zusatz in der Terminsladung hierfür au sre i- chend gewesen wäre, denn insoweit wurde dieser Hinweis nur dem Verteidiger, nicht aber dem Angeklagten erteilt, was aber gemäß § 265 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO (KK - StPO/Engelhardt, 6. Aufl., § 265 Rn. 19 ) erforderlich gewesen wäre. 3. Der Angeklagte k onnte - anders als bei dem der Entscheidung BGH NStZ 1992, 249 zugrunde liegenden Sachverhalt - einen entsprechenden Hi n- weis auch nicht aus einem Gerichtsbeschluss entnehmen, wonach die Einh o- lung eines Gutachtens zur Frage der Anordnung der Sicherungsverwa hrung beschlossen wurde; denn ein solches Gutachten war nicht vom Gericht, so n- dern noch vor Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben worden. Nachdem sich insoweit weder aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, noch aus der Revisionsgegene rklärung der Staatsanwaltschaft und dienstlichen Äußerungen Hinweise hierauf ergeben, muss der Senat davon ausgehen, dass der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung nicht unzweifelhaft und eindeutig entnehmen konnte, dass im Urteil gegen ihn die Sich erungsverwa h- rung angeordnet werden könnte. 4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil bezüglich der A n- ordnung der Sicherungsverwahrung auf dem Rechtsfehler beruht. Die Revision begründet überzeugend, dass der Angeklagte, wenn er vom Gericht ei nen en t- sprechenden Hinweis erhalten hätte, sich anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Insbesondere hätte er, abweichend von seiner Ve r- teidigungsstrategie, weder Angaben zur Sache noch zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen, s ich dann zur Sache eingelassen und auch Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht. Jedenfalls hätte er auch Angaben 7 8 9 - 5 - zu seinen Therapiebemühungen gemacht, so dass der Sachverständige eine neue Bewertung hätte vornehmen können. Das Urteil ist dahe r aufzuheben, soweit gegen den Angeklagten die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Nack Wahl Hebenstreit Graf Jäger 10
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