BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 159/07 vom 25. April 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja zu Nr. 2 Ver366ffentlichung: ja ____________________________ BtMG 247247 29 ff.; StGB 247247 25, 27; StPO 247 261 Behauptet der Transporteur von Bet344ubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin ersch366pft, die Bet344ubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverl344ssigen Anhalts-punkte f374r Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen. BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - LG N374rnberg-F374rth in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 8. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht we-gen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit einer Waffe, verurteilt. Zwar ist die bewaffnete Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge ein unselbst344ndiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens in nicht geringer Menge, wenn sie im Rahmen ein- und desselben G374terumsatzes erfolgt; dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einf374hrt" (BGH NStZ 2003, 440; Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 jew. m.w.N.). Soweit das erworbene Heroin gewinnbringend verkauft werden sollte, ist hier deshalb die Tatbestandsalternative der Einfuhr ausgeschlossen. Der Angeklagte hat jedoch 40 g der erworbe-nen Menge (Wirkstoffgehalt 59,4 = 60 %) zum Eigenverbrauch bestimmt. Insoweit ist in Tateinheit zum Handeltreiben auch der Tatbestand der Einfuhr, jeweils in nicht geringer Menge und mit - 4 - einer Waffe, erf374llt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbe-standsalternative des Handeltreibens erfasst wird (vgl. BGH, Be-schluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00; Beschluss vom 28. Januar 2005 - 2 StR 555/04). 2. Die Verurteilung wegen t344terschaftlichen Handeltreibens und nicht wegen Beihilfe ist - auch im Lichte neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kuriert344tigkeiten (vgl. zusammenfas-send BGH NJW 2007, 1220) - ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat erhebliche, 374ber den reinen Transport hi-nausgehende T344tigkeiten entfaltet. Er war unmittelbar mit Eigen-initiative am Erwerb beteiligt; insbesondere konnte er, nachdem ihm in Holland eine Kontaktaufnahme zu dem Drogenh344ndler "P. " nicht gelungen war, eigenverantwortlich entscheiden, das Heroin mit dem von seinem Auftraggeber zur Verf374gung gestell-ten Geld bei einem "A. " zu erwerben. Er hatte auch dar374ber hin-aus ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtge-sch344fts, weil ihm f374r die Bet344ubungsmittelbeschaffung eine er-hebliche Entlohnung in Form eines Schuldenerlasses in H366he von 1.000 200 in Aussicht gestellt war und er von den zu erwer-benden 300 g Heroin 40 g f374r den Eigenkonsum behalten sollte. Im 334brigen w344re das Landgericht nicht gehalten gewesen, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Bet344ubungsmittel ledig-lich im Auftrag eines Drogenh344ndlers, dessen Name er nicht nennen wolle, von Holland nach Bayern transportiert, den Urteils-feststellungen als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Die Straf-kammer hat f374r einen solchen Auftrag und f374r die Person des Auftraggebers keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt. Bei ei- - 5 - ner solchen Sachlage muss der Tatrichter nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des ge-samten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine 334berzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Ange-klagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Be-schluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371 LS; NStZ 2004, 35, 36). Dies f374hrt auch hinsichtlich des insoweit schweigenden Angeklagten nicht zu einer mit dem Schuldprinzip kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist not-wendige Folge der Verpflichtung des Gerichts, gem344337 247 261 StPO seine 334berzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhand-lung zu sch366pfen (BVerfG aaO). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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