ECLI:DE:BGH:2018:120618B1STR159.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 159/18 vom 12. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 12. Juni 20 1 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Tübingen vom 15. November 2017 im gesamten Stra f- ausspruch aufgehoben und soweit die Einziehung des PKW VW Bus, amtliches Kennzeichen , FIN , des PKW Mercedes Benz Sprinter , amtliches Kennzeichen , FIN , sowie des PKW Mercedes Benz Sprin - ter, amtliches Kennzeichen , FIN , angeordnet wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wi rd verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bande n- hehlerei in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung von 45.000 73c StGB n.F. sowie die Einziehung der in der Ent scheidungsformel bezeichneten Fahrzeuge als Tatmittel nach § 74 StGB n.F. angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übr i- gen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Eine auf § 74 Abs. 1 StGB n.F. gestützt e Einziehung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F.), also der Angeklagte zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlich en Entscheidung Eigentümer der Fahrzeuge war. Dazu verhält sich das angef ochtene Urteil nicht. Zudem handelt es sich bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB n.F. um eine Ermessensentscheidung. Zutre f- fend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt, die Begründung der Einziehungsanordnung lasse besorgen, dass sich die Strafkammer entweder nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung als Tatmittel um eine E r- messensentscheidung handelt oder sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemac ht hat. Für die Anordnung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74f StGB n.F.) . 2. Die Anordnung e ine r Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB n.F. hat den Charakter einer Nebenstra fe und stellt damit eine Strafz u- messungsentscheidung dar ( st . Rspr. ; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 5 StR 108/18, Rn. 22 mwN zu § 74 StGB n.F. ; Urteil vom 8. November 2016 1 StR 325/16, Rn. 10 noch zu § 74 StGB a.F. ). Wird dem Täter auf di e- se Weise eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzo gen, ist dies ein 1 2 3 - 4 - bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhänge n- den Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter b e- treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Dies hat die Stra f- kammer nicht erkennbar bedac ht. Der Wert der Kraftfahrzeuge ist nicht festg e- stellt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei B e- achtung der oben dargelegten Grundsätze die verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Ergänzende den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen können getroffen werden. Graf Bellay Fischer Bär Hohoff 4
Full & Egal Universal Law Academy