ECLI:DE:BGH:2019:210519B1STR159.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 159 / 1 9 vom 21. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Ant rag am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stade vom 18. Dezember 2018 im Rechtsfolgenaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landge richt hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Celle vom 19. Oktober 2016 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2018 verhängten Freiheitsstrafe von acht Mon aten zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.718.843,60 Euro ange- ordnet. 1 - 3 - Der Angeklagte beanstandet mit der Revision die Verletzung materiellen R echts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angek lagte war als selbständiger Schrotthändler gewerblich tätig und betrieb als Einzelkaufmann die Firma B . mit Sitz in O . . Obwohl er aus dem Verkauf von Altmetallen Gewinne erzielte, unter - ließ er es pflichtwidrig, beim Finanzamt C . für die Kalenderjahre 20 10 bis 2013 jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres Einkommensteuererklärungen Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 gab der Angeklagte zudem pflichtwidrig keine Gewerbesteuererklärungen ab. Ebenso reichte er für das Kalenderjahr 2010 keine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt ein. Hierdurch wurden nach der Berechnung des Landgerichts Steuern im Umfang von in sgesamt 1.725.678 Euro verkürzt. Über den Verkauf der Altmetalle wurde eine Vielzahl von Einzelabrech- nungen erstellt , die überwiegend auf den Namen des Angeklagten bzw. in we- nigen Fällen auf diejenigen der von dem Angeklagten als sogenannte Schreiber ein gesetzten Strohmänner M. und S . laute- ten. 2 3 4 5 - 4 - Wahrheit aber für den Angeklagten Altmetall an die Abnehmer verkauft und die Er löse an den Angeklagten abgeliefert. II. Das Urteil genügt hinsichtlich der verkürzten Steuern nicht den Darstel- lungsanforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO und ist daher im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der Schuldspruch hat demgegenüber Bestand. 1. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für er- wiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nu r B GH, Urteil vom 12. Mai 2009 1 StR 718/08, NJW 200 9, 2546 sowie Beschlu ss vom 24. Mai 2017 1 StR 176/17, wistra 2017, 445 mwN). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht r ichtig angewendet worden ist (§ 337 StPO). Die Strafvorschrift der S teuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiell - rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkür zung geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 1 StR 176/17, aaO) . Auch hierzu bedarf es ausreichender tatsächlicher Feststellungen, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parame- ter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungs- grundlagen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen 6 7 8 - 5 - deshalb die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der ver- kürzten Steuern im Einzel nen angeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 1 StR 538/17, NStZ - RR 20 19, 79 und vom 26. April 2001 5 StR 448/00, wistra 2001, 308 mwN). Die auf den festgestellten Besteuerungsgrund- lagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatger ichts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 1 StR 718/08 Rn. 20, NJW 2009, 2546 mwN). 2. Das angefochtene Urtei l genügt im Hinblick auf die Höhe der hinterzo- genen Steuern den sich hieraus ergebenden Darstellungsanforderungen nicht. Zwar enthalten die Urteilsgründe zu den einzelnen Steuerverkürzungen Berechnungsdarstellungen. Diese weisen aber zum Umfang der ver kürzten Steuern in mehrfacher Hinsicht Mängel auf und sind im Ergebnis nicht nachvoll- ziehbar. Bei der Berechnung der für den Besteuerun gszeitraum 2010 ve rkürz- ten Umsatzsteuer auf UA S. 20 bleibt unerörtert, aus welchem Grund sich die zugrunde gelegten Umsa tzsteuerbeträge nicht mit den Fest stellungen zum Um- satz auf UA S. 10 und 19 decken. Für den Senat im Umfang nicht nachvollzieh- lls nicht erläutert wer- mittlung des Altmetall 2 0 f.) stützt, berücksich- Aufw 21), deren Bestimmung nicht oder nur unzureichend erklärt wird und die sich dem Senat auch anhand der sonstigen Ausführungen in den Urteilsgründen nicht erschließen. Insbesondere fehlen Ausfüh rungen dazu, durch wen und an wel- 9 10 - 6 - cher Stelle bei den hier vorliegenden Steuerhinte rziehungen durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) Aufwendungen bereits berücksichtigt wurden. Bei der Darstellung des Umfangs verkürzter Gewerbesteuer wird in den Urteilsg ründen der zugrunde gelegte Steuermessbetrag nicht genannt. Zur Berechnung der für die einzelnen Veranlagungszeiträume verkürzten Einkommensteuer weisen die Urteilsgründe lediglich die Differe ne nähere Darstellung der Berechnung der geschuldeten Steuer für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgehend vom zugrunde geleg- ten Gewinn (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 EStG) fehlt vollständig. 3. Der am Hinterziehungsumfang anknüpfende Strafausspruch hält dah er sowohl hinsichtlich der Einzelstr afen als auch der Gesamtstrafe revisionsge- richtlicher Nachprüfung nicht stand. Dasselbe gilt für den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Umfang der für die hinterzogenen St euern ersparten Aufwendu ngen (§ 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB). Der Senat hebt auch die dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegenden Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter insoweit wider- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 4. Der Darste llungsmangel hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen und des Umfangs der verkürzten Steuern l ässt den Schuldspruch Steuerhinterzie- hung in acht Fällen unberührt; dieser hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat sich auf der Grundlage de r in vollem Umfang ge- Ab- nehme rfirmen [UA 4] ohne Rechtsfehler davon überzeugt, dass er in den ver- fahrensgegenständlichen Veranlagungs - und Besteuerungs zeiträumen als selbständiger Schrott händler Umsätze tätigte und Gewinne erzielte, die er ge- genüber den Finanzbehörden vorsätzlich und pflichtwidrig nicht erklärte. Aus- 11 12 13 - 7 - gehend von den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen ist für die einzelnen Taten jeweils auszuschließen, dass es nicht z u einer Steuerverkürzung ge- kommen ist. Der Hinterziehungsumfang hat lediglich Bedeutung für den Rechts- folgenausspruch. 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in den Urteilsgründen auf UA S. 24 zur Strafrahmenwa hl auf Fol- gendes hin: Der Umstand, dass das Regelbeispiel einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) erfüllt ist, stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterzie- hung im S inne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO dar. Ob die Umstände des Einzel- falls die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften, hat der Tatrichter in einem weiteren Prüfungsschritt auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller straf- zumessungsrelevanten Umstände zu kl ären (vgl. BGH , Urteil vom 2. Dezember 2008 1 StR 416/08 Rn. 49, BGHSt 53, 71). Jäger Fischer Bär Leplow Pernice 14 15
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