BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 160/02 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. Februar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeor d net ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückve r wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbri n - gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, dies mit der Maßgabe, daß zwei Drittel der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Die auf den Rechtsfo l - genausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des - 3 - Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h - teil des Angeklagten erkennen lassen. Die Strafkammer hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s - schrift vom 15. Mai 2002 zutreffend ausfhrt, nicht tragfhig begrndet, we s - halb der Angeklagte nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB sogleich der Behandlung in einer Entziehungsanstalt zuzufhren ist. Der Angeklagte ist therapiewillig. Warum trotzdem der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe erforderlich ist, um seine Therapiebereitschaft zu fördern, und weshalb dieses Ziel nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg im Maûregelvollzug erreicht werden kann, lût sich den Urteilsgrnden nicht entnehmen. Auch hat sich die Strafkammer nicht erkennbar mit dem Umstand auseinandergesetzt, daû der Angeklagte im Zeitraum zwischen der Tat und seiner Verurteilung b e - reits zwei Monate Untersuchungshaft erlitten und zehn Monate Strafhaft in a n - derer Sache ve r bût hatte. Die Anordnung des Vorwegvollzugs kann deshalb keinen Bestand h a - ben. Da der Senat nicht ausschlieûen kann, daû sich noch ergnzende Fes t - stellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines Teils der Strafe vor dem Vollzug der Maûregel rechtfertigen könnten, verweist er die Sache ins o - weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u rck. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker
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