BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 160/08 vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, Prof. Dr. Sander, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts W374rzburg vom 28. November 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18 F344llen, davon in 11 F344llen in Tateinheit mit K366rperverletzung, so-wie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begange-nen F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-ordnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Ma337regel hat es zur Bew344hrung ausgesetzt. 1 Die wirksam auf die Frage der Straf- und Ma337regelaussetzung zur Be-w344hrung beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Entscheidungen 374ber die Aussetzung der Strafe und der Ma337regel sorgf344ltig begr374ndet und auf 374berzeugende Umst344nde gest374tzt. Die 2 - 4 - eingeschr344nkte 334berpr374fung nach revisionsrechtlichen Ma337st344ben ergibt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Sander
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