BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 160/12 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit zung vom 25. September 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Rothfuß, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Staatsanwalt als Vertreter d er Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts München I vom 17. Oktober 2011 mit d en Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung des Verurteilten B. (im Folgenden: B.) in der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Es hat weiter ausgesprochen, dass B. für die einstweilige Unterbringung in der Sicherung s- verwahrung in der Zeit vom 8. Mai 2010 bis 30. September 2010 sowie vom 14. Oktober 2010 bis 19. Dezember 2010 und vom 29. Dezember 2010 bis 17. Oktober 2011 aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge in vollem U m- fang Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge, gegen deren Zulässigkeit ohnehin Bedenken bestehen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), bedarf es daher nicht. 1 2 - 4 - I. Prozessgeschichte: Das Landgericht München I hatte B. durch Urteil vom 2. März 1999 w e- gen Mordes - unter Anrechnung der in Kroatien in dieser Sache erlittenen Fre i- heitsentziehung im Maßstab 1:1 - zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten v erurteilt. Dieses Urteil hat auf die Revision der Staatsanwal t- schaft der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 14. Dezember 1999 (1 StR 471/99) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Jug endkammer zurückve r- wiesen. Die neue Jugendkammer des Landgerichts hat B. durch Urteil vom 3. Januar 2001 wegen - insoweit bereits rechtskräftig - Mordes zu einer J u- gendstrafe von zehn Jahren verurteilt und angeordnet, dass die in Kroatien vom 7. Novembe r 1997 bis 6. März 1998 erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Die hiergegen gerichtete Revision des B. hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 9. August 2001 (1 StR 211/01) verworfen . A uf die ebenfalls erhobene Revision der Staatsanwaltschaft hat er jedoch das angefochtene U r- teil mit den Feststellungen (also im Rechtsfolgenausspruch) aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Diese Jugendkammer hat den Angeklagten mit (a m selben Tag recht s- kräftig gewordenen) Urteil vom 16. Mai 2003 wegen Mordes zu einer Jugen d- strafe von zehn Jahren verurteilt. Es hat weiter entschieden, dass die Anrec h- nung von zwei Jahren und sechs Monaten der erlittenen Untersuchungshaft 3 4 5 6 7 - 5 - unterbleibt und dass die in Kroatien vom 7. November 1997 bis 6. März 1998 erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Aufgrund dieses rechtskräftigen (dritten) Urteils vom 16. Mai 2003 befand sich B. seit diesem Zeitpunkt im Strafvollzug. Die Sta atsanwaltschaft stellte am 30. Oktober 2009 Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Durch Beschluss vom 23. April 2010 ordnete das Landgericht die einstweilige Unterbringung des B. in der Sicherungsverwahrung an un d hob diesen Beschluss am 29. September 2010 wieder auf. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 6. Oktober 2010 den angefochtenen Beschluss des Landgerichts auf; der U n- terbringun gsbefehl wurde B. am 14. Oktober 2010 erneut eröffnet. Durch Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2010 wurde die eins t- we i lige Unterbringung wiederum aufgehoben. Dieser Beschluss wurde seine r- seits vom Oberlandesgericht am 23. Dezember 2010 ebenfall s aufgehoben. Am 29. Dezember 2010 wurde daraufhin der Unterbringungsbefehl vom 23. April 2010 dem B. erneut eröffnet. Gegen B. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 28. Mai 2010 Abschiebehaft angeordnet , die im Zeitraum vom 1. Oktober 2 010 bis 13. Oktober 2010, sowie weiter im Zeitraum vom 11. Dezember 2010 bis 28. Dezember 2010 vollzogen wurde. B. befindet sich nach Angaben seines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung derzeit im Ausland (Kro a- tien/Slowenien). 8 - 6 - II. Dem rechts kräftigen Urteil vom 16. Mai 2003 liegt folgende Anlasstat z u- grunde: Am 1. September 1993 erhielt B. eine Ausweisungsverfügung der La n- deshauptstadt München. B. war hierüber wütend. Am Nachmittag des 15. Oktober 1993 besuchte er seine Freundin N. im Anw esen ihres Vaters. U l- timativ forderte er sie auf, mit ihm nach Kroatien zu reisen. Da N. erst 17 Jahre alt war, noch zur Schule ging und sich nicht so früh binden wollte, lehnte sie dies ab. Hierüber kam es zum Streit mit B., in dessen Verlauf dieser ihr m ehrere kräftige Ohrfeigen versetzte. Obwohl ihr Gesicht dadurch gerötet war und a n- schwoll, schickte B. sie in die Küche, um ihm etwas zu trinken zu holen. Hierbei bemerkte N.'s Stiefmutter, dass d ie se geschlagen worden war und informierte deren Vater, den Zeugen W. . Dieser ging daraufhin ins Zimmer seiner Tochter und forderte B. auf, sofort sein Haus zu verlassen. Da dieser keine Anstalten machte, der Aufforderung nachzukommen, rief W. nach seinem Bekannten, der gerade zu Besuch war. Dann packte er B. vorne an dessen Jacke und beförde r- te ihn so mit Hilfe seines Bekannten aus dem Haus. Außerdem erteilte er ihm für die Zukunft Hausverbot. B. w ar wütend und hasserfüllt, da er sich gegen N.'s Vater nicht hatte durchsetzen können, dieser ihn vielmehr in für i hn demütigender Weise hinau s- geworfen hatte. Mit dem Gedanken, W. zu töten, ging er zur Wohnung des Zeugen P., wo sich sein Freundeskreis fast regelmäßig traf. Anwesend waren neben P. weitere Personen. Hier "rastete" der Angeklagte "völlig aus", war "endsau er", wie es der Zeuge H. beschrieb, und stieß Todesdrohungen gegen W. aus. Mehrmals holte er sein Butterfly - Messer aus seiner Jacke, klappte es 9 10 11 - 7 - auf, fingerte damit herum und schlug wiederholt mit beiden Fäusten gegen die Wand. Zwischen 22.00 Uhr und 23 .00 Uhr verließ B., der immer noch aufg e- bracht war, zusammen mit H. die Wohnung. Auf dem Weg zum nahen Wes t- park schrie er zwei bis drei Mal aus Wut auf. Im Westpark ging B. mit H. zum sogenannten Teehaus, einem Pavillon an einem Teich. Hier rauchten sie z u- sammen einen Joint. Während H. dort sitzen blieb, eine Zigarette rauchte und über das Wasser blickte, lief B. sein Messer in der Hand, gereizt um das Te e- haus herum. Wieder trug er sich mit dem Gedanken, N.'s Vater oder als Ersatz irgendeinen anderen Mensch en zu töten. Insoweit ging es ihm auch darum, schon aus Interesse und Freude an einer Tötung jemanden umzubringen, w o- bei jedes beliebige Zufallsopfer für ihn in Frage kam. Dies hatte ihn früher schon, etwa beim Betrachten eines Horrorfilms, fasziniert. In dieser Situation ging der 40 - jährige Architekt K. H. , der sich auf dem Nachhauseweg von einem Saunabesuch befand, zu Fuß am Teehaus vorbei. Während H. weiter auf der dem Weg abgewandten Seite des Teehauses saß und in Richtung des Teiches blickte, bemer kte B. von der anderen Seite des Teehauses aus den allein den Weg entlanggehenden K. H.. Augenblicklich en t- schloss er sich, diesen zu töten. Er lief ca. 180 m quer über eine Wiese, um seinem Opfer den Weg abzuschneiden und traf auf dem Weg im südlichen B e- r eich des Westparks zwischen 23.25 Uhr und 23.35 Uhr auf K. H.. Sofort ve r- setzte er dem völlig unvorbereiteten K. H. einen kräftigen Faustschlag oder Kopfstoß auf die Nase, der zum Bruch des Nasenbeins führte. Instinktiv hob K. H. seine Arme vor das Gesicht , um weiteren Schlägen zu entkommen. Diese Situation nutzte B. indem er mit seinem Messer zwölf mit Wucht geführte Stiche in den ungedeckten Oberkörper des K. H. setzte. B. kam es darauf an, sein O p- fer zu töten , ohne dass dieses auch nur die geringste Gege nwehr aufbieten 12 13 - 8 - konnte. Er handelte hierbei mutwillig, um - wie er es schon seit längerer Zeit ins Auge gefasst hatte - irgendein Menschenleben zu vernichten. Zum anderen tötete er, um seine Wut, die sich im Laufe des Tages in Folge der Behandlung durch W. , die bevorstehende Abschiebung und die Weigerung seiner Freundin, ihn nach Kroatien zu begleiten, aufgestaut hatte, abzureagieren. K. H. erlitt mindestens 12 Stichverletzungen und starb wenige Minuten danach an Verbluten. Das Landgericht hat die Mo rdmerkmale "aus Mordlust" und "sonst aus niedrigen Beweggründen" bejaht. Es hat die Verhängung einer Jugendstrafe von zehn Jahren für geboten erachtet. III. Im jetzigen Verfahren (wegen nachträglicher Anordnung der Unterbri n- gung in der Sicherungsverw ahrung) hat das Landgericht im angefochtenen U r- teil unter anderem folgende Feststellungen getroffen: 1. B. wurde bereits am 20. Januar 1992 wegen zahlreicher Delikte (u.a. besonders schwerer Raub, räuberischer Erpressung) zu einer Jugendstrafe von eine m Jahr und sechs Monaten verurteilt. Vom 28. Januar 1992 bis zum 23. März 1993 war er inhaftiert. 2. Die oben (II.) dargestellte Anlasstat beging er am 15. Oktober 1993. 3 . Am 11. Juli 1995 wurde er wegen versuchten Totschlags (begangen am 26. Nov ember 1993), Diebstahls in drei Fällen, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorausgegangenen Verurteilung ( III. 1.) zu einer J u- 14 15 16 17 18 - 9 - gendstrafe von fünf Jahren verurteilt . B. hatte bei dem versuchten Totschlag mit einem Butterfly - Messer mit voller Wucht auf ein Opfer eingestochen. Die Tat wurde auf einer Party im Rahmen "einer tätlichen Auseinandersetzung mit Tü r- ken" begangen. 4 . Vom 4. Februar 1994 bis 24. Januar 1996 befand er sich in Haft. Da er den Ärzten vorgespielt hatte, er leide an einer Geisteskrankheit, wurde bei ihm eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Als er seine Täuschung gegenüber einem weiteren Arzt zugab, wurde er erneut unters ucht. Es konnten keine Symptome eine r Schizophrenie festgestellt werden, vielmeh r wurde die Verdachtsdiagnose "V orliegen einer dissozialen Persönlichkeitsst ö- rung" gestellt. Im Vollzug verhielt er sich körperlich und verbal aggressiv. Am 24. Januar 1996 wu rde er nach Slowenien abgeschoben . Dort hatte er bi s- weilen kurzfristige intime Beziehungen zu Frauen. Nachdem B. 1998 aus Kroatien ausgeliefert worden war, befand er sich in verschiedenen Vollzugsanstalten. Durch Beschluss vom 14. Januar 2010 wurde er der Führungsaufsicht unterstellt. 2010 wurde ein undatierter Brief des B. beschlagnahmt, indem er in Bezug zu seiner Verurteilung wegen Mordes (Westpark) u.a. schrieb: "Schon alleine fünf und halb Jahre in U - Haft zu ve r- bringen mit drei Revisionshauptverhan dlungen - für ein Stück Deutsches totes In der jetzigen Hauptverhandlung verhielt er sich respektlos und verbal aggre s- siv. 5. Das Landgericht hat die Gutachten der drei von ihm angehörten Sac h- v erständigen wiedergegeben. Nach dem Sachverständigen Prof. Dr. S . lieg e bei B. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vor. Es b e- stehe weiterhin die Gefahr der Begehung auch schwerster Gewalttaten. Diese 19 20 21 - 10 - sei aber ihrerseits abhängig vo n sozial belasten den Interaktionen, deren Gen e- se aus heutiger Sicht in keiner Weise vorhersehbar sei (UA S. 90). Er sehe des weiteren keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr einer Begehung "auch lediglich schwerer er Sexualstraftaten" (UA S. 93). Der Sachv erständige Dr. Ho . habe ausgeführt, mangels hinreichender A n- haltspunkte sei eine Diagnose nicht möglich. Die Annahme einer für die Beg e- hung von Gewaltstraftaten Gefahr begründenden zukünftigen Lebensgestaltung Der Sachverstän dige Prof. Dr. Ke . (Kriminologe) , der zum Vorliegen einer psychischen Störung aufgrund seiner Fachgebietsfremdheit keine Stellun g- nahme abgeben konnte, habe eine hochgradige Wahrscheinlichkeit für die B e- gehung schwerster Gewalttaten verneint (UA S. 93). Die Annahme einer eine Gefahr schwerster Straftaten begründe nden negativen Entwicklung der Leben s - und Partnerschaftssituation des Betroffenen sei rein spekulativ (UA S. 98). IV. Das Landgericht erkennt, dass die formellen Voraussetzungen des § 7 Ab s. 2 JGG (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09; NStZ 2010, 381 ff.) erfüllt sind, der bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber nur unter strengen Voraussetzungen anwendbar ist . Es geht auch von der D i- agnose einer sogenannten "komb inierten Persönlichkeitsstörung" aus, welche eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG darstelle. Die L e- galbiographie des B. lasse zwar auf eine erhebliche kriminelle Energie auch im Bereich der Gewaltdelikte schließen, B. habe aber auch z eitweise ein sozial angepasstes Leben geführt. Es sei bei ihm eine Nachreifung erfolgt. Zwar sei bei "ungünstiger situativer Verquickung" persönlichkeitsbedingt durchaus mit 22 - 11 - der Gefahr der Begehung auch schwerster Gewalttaten zu rechnen. Doch kö n- ne eine g e fahrbegründende negative Entwicklung der Lebens - und Partne r- schaftssituation des B. nur rein spekulativ angenommen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er sich mit einer höheren Wahrscheinlichkeit in seiner Heimat in einem kriminogenen Umfeld aufhalte n werde. Da der Eintritt von - eine prognoserelevante Gefahr auslösenden - Lebensumständen (insbeso n- dere die Eingehung einer negativ verlauf enden Intimbeziehung oder ein "A bgle i- ten in kriminelle Strukturen" ) jedenfalls nicht mit einer zumindest überwiege n- d en Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, sei aus heutiger Sicht das Bestehen einer hochgradigen Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt - oder Sexualstraftaten im Ergebnis nicht anzunehmen (UA S. 108). V. Die Urteilsausführungen halten im Erge bnis sachlich - rechtlicher Nac h- pr ü fung aus mehreren Gründen nicht stand. 1. Allerdings ist das Landgericht zunächst zutreffend von den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. (NJW 2011, 1931; BGBl. I S. 1003) aufgest ell ten Grundsätzen ausgegangen (UA S. 99/100). Danach gilt folgendes: Sämtliche die Anordnung von Sicherungsverwahrung betreffenden Bestimmu n- gen (also auch § 7 Abs. 2 JGG) sind auch mangels ausreichender Wahrung des "Abstandsgebot s " mit dem Grundgesetz u nvereinbar. Zu gleich hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet (§ 35 BVerfGG), dass diese Besti m- mungen nach Maßgabe der Gründe seiner Entscheidung noch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber - längstens aber bis zum 31. Mai 2013 - unter Beachtung eines strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anz u wenden 23 24 - 12 - sind. Dieser Grundsatz wird dabei in der Regel nur dann gewahrt sein, wenn die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt - oder Sexualdelikte aus konkreten U m- ständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG aaO; z usammenfassend BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11; vgl. auch Senatsurteil vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12 und S e- natsbeschluss vom 24. Juli 2012 - 1 StR 57/12). Namentlich die rückwi r kend angeordnet e oder verlängerte Freiheitsentziehung kann nur dann noch als ve r- hältnismäßig angesehen werden, wenn auch der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt ist und weiter die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK erfüllt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11); das heißt, dass der Betroffene an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch g e störter Gewalttäter (ThuG) leidet ( vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 24. Mai 201 1 - 5 StR 369/10; Senatsurteile vom 8 . November 2011 - 1 StR 231/11 und vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12; vgl. zum Begriff "psychisch Kranker" auch Urteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 2012 - endgültig seit 1 9. Juli 2012 - in der Rechtsache B. gegen Deutschland - Individualbeschwerde 61272/09 Ziffer 67 ff.). Die vom Bunde s- verfassungsgericht geforderte "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" ist dahin zu verstehen, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit - m ithin der Erheblic h- keit weiterer Straftaten un d der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung - ein gege n- über der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 3 StR 148/12; BGH, Urteil vom 8. Februar 201 2 - 2 StR 346/11 ; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11). - 13 - 2. Die Urteilsgründe weisen aber durchgreifende Rechtsfehler auf. a) Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei seiner Prognoseentscheidung einen rechtli ch unzutreffenden Maßstab zugru n- de gelegt hat (vgl. zu der Verschiedenheit der Prognosemaßstäbe auch Senge in KK - StPO, 6. Aufl. Rn. 10 zu § 81 g mwN). Prognoseentscheidungen beruhen auf Wahrscheinlichkeitsfeststellungen (vg l. hierzu Meyer - Goßner, StPO, 55 . Aufl. Rn. 27 zu § 261 StPO). Bei einer Prognose kann nicht verlangt we r- den, dass zukünftige Ereignisse oder Z ustände zur vollen richterlichen Übe r- zeugung feststehen. Ansonsten könnte die Gefahrprognose immer mit dem A r- gument verneint werden, es könne nich t ausgeschlossen werden, dass gefah r- begründende Faktoren nicht eintreten. Ein solcher Maßstab ist wegen zu hoher Anforderungen rechtsfehlerhaft. Die Urtei lsausführungen (insbesondere UA S. 106 bis 108) legen nahe, dass das Landgericht für erforderlich erac htet hat, von einer ungünstigen Entwicklung konstellierender Faktoren in vollem U m- fang überzeugt sein zu müssen. Das ist rechtlich nicht geboten; es genügt eine hochgradige Wahrscheinlichkeit. b) Das Landgericht durfte im vorliegenden Fall auch nicht o hne weiteres das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ke . zu Grunde legen. Dieser Gutachter konnte ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 93) zum Vorliegen einer psychischen Störung eine gutachterliche Äußerung "aufgrund seiner Fachg e- bietsfremdheit nicht abgeben". Gleichwohl stützt sich die Kammer bei ihrer G e- fährlichkeitsprognose auf dessen Ausführungen. Eine Prognose, die ohne B e- rücksichtigung der psychischen Störung des Probanden abgegeben wird, hat keinen foren s isch relevanten Wert. Denn der Zust and und die Befindlichkeit des zu Beurteilenden sind unerlässliche Faktoren für die Prognoseentscheidung. 25 26 27 - 14 - c) Die Wiedergabe des Vorgutachtens dieses Sachverständigen ist auch insofern rechtsfehlerhaft (weil nicht nachvollziehbar), als die Antwort des S ac h- verständigen mitgeteilt wird (UA S. 93 unten) zu der Frage des Gerichts, ob "aus dieser Gesamtwürdigung" eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt - oder Sexualstraftaten abzuleiten ist. Da die "Gesamtwürdigung" ersichtlich Grundlage für die Beurteilung durch den Sachverständigen war, hätte diese Gesamtwürdigung dargelegt werden müssen. Sie ist auch aus dem Gesam t- ko n text der Urteilsgründe nicht eindeutig erkennbar. d) Die Urteilsgründe lassen ferner besorgen, dass das Landgericht die Verteidigererklär ungen, wonach B. bei der Beziehungsgestaltung im Umgang mit Frauen sich zunächst Zurückhaltung auferlegen möchte (UA S. 62) , jede Anwendung von Gewalt zur Regelung zwischenmenschlicher Konflikte ablehne (UA S. 64) und sich zukünftig so verhalten werde, das s es zu keinen Eskalati o- nen mit Mitmenschen komme (UA S. 66), als unwiderlegbar angesehen hat, obwohl hierfür wenig Anhaltspunkte bestehen. e) Das Landgericht hat bei seiner Prognoseentscheidung, wie si ch in s- besondere auch aus seiner Auseinandersetzung mit den Sachverständigenau s- führungen ergibt, vorgreiflich auf die Wahrscheinlichkeit für die Begehung eines schwereren Sexualdeliktes abgestellt und darauf, ob B. wieder entsprechenden Kontakt zu einer Frau haben wird. Abgesehen davon, dass eine neue Part ne r- schaftssituation des B. bei Sachlage nicht lediglich als Spekulation angesehen werden durfte, stand die Begehung eines schweren Sexualdelikts wegen Bee n- digung einer Liebesbeziehung hier ohnehin nicht im Mittelpunkt und stellt schon von daher keinen erhe blichen Bedingungsfaktor dar. Das Landgericht hätte sich stattdessen vielmehr mit der anders motivierten Gewalt, die sowohl in der A n- lasstat als auch in sonstigen Straftaten des B. zum Ausdruck kommt, eingehe n- 28 29 30 - 15 - der befassen müssen. Diese Straftaten weisen al lesamt keinen Sexualbezug auf. Sie deuten vielmehr auf eine menschenverachtende Gesinnung hin. f) Im Übrigen hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift bereits hingewiesen hat, darzul e- gen, von welchem sozialen Empfangsraum des B. es ausgegangen ist. Danach fehlen bereits wesentliche Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose. g) Dem Generalbundesanwalt ist auch darin beizupflichten, dass die Würdigung des Landgerichts insofern lückenhaft ist, als gegen den B. spr e- chende Umstände, wie sein Verhalten in der Hauptverhandlung (UA S. 58, 59) nicht erkennbar in die Überlegungen einbezogen wurden. 3. Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil. Der Senat kann nicht s i- cher ausschließen, dass i n einer erneuten Verhandlung die nachträgliche A n- ordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhängt wird. 31 32 33 - 16 - VI. Durch die Aufhebung des Urteils wird der Ausspruch über die Entschäd i- gungspflicht ebenso gegenstandslos wie die hiergegen gerich tete sofortige B e- schwerde der Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu u.a. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 5 85/01, BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 2 StR 569/01 und BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00 mwN). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Cirener 34
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