BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 16/07 vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Hebenstreit, Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Stuttgart vom 16. August 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Er habe nicht mit Betrugsvorsatz ge-handelt, auch nicht mit bedingtem. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. Die Beweisw374rdigung zur inneren Tatseite ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf die Verfahrensr374gen kommt es nicht mehr an. 1 - 4 - I. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, zusammen mit anderen von Febru-ar bis Mai 2000 als 204Administrator der Firma P. (Pe. ) mit Sitz in Malaga/Spanien223 unter dem wahrheitswidrigen Versprechen einer sicheren und rentablen Kapitalanlage von zw366lf 204Investoren223 3.372.729,19 DM, 1.999.980,00 US-$ und 190.000,-- CHF vereinnahmt und vorgefasster Absicht entsprechend f374r andere, private Zwecke verwendet zu haben. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren am Tatgeschehen folgende drei Personen ma337geblich beteiligt: 3 a) G. , ein seit vielen Jahren weltweit insbesondere mit gef344lschten oder nicht existenten Bankpapieren agierender Finanzmakler, der sich erstklassiger Kontakte zur Finanz- und Bankenwelt ber374hmt und durch eloquentes und 374berzeugendes Auftreten besticht. Er war schon vor dem hier ma337geblichen Tatzeitraum wegen Betruges, Untreue, Urkundenf344lschung sowie wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen vor-bestraft. Dem Angeklagten war dies zur Tatzeit nicht bekannt. 4 b) J. V. , ein Diplom-Jurist aus der DDR, der nach der Wieder-vereinigung 204wegen Regelungen im Einigungsvertrag trotz gravierender Wis-sensl374cken gerade auch in den Kernbereichen des bundesrepublikanischen Rechts im Jahre 1994 als Rechtsanwalt zugelassen werden musste223 und der es vorz374glich verstand, 204unzureichende Kompetenz durch 374berzeugendes und se-ri366s anmutendes Auftreten zu kompensieren223. Seine besondere Vorliebe galt der lukrativen Beratung in Angelegenheiten vermeintlicher Hochfinanz. Mit ihm 5 - 5 - arbeitete der Angeklagte seit etwa einem Jahr - vor den hier ma337geblichen Vor-g344ngen - gesch344ftlich zusammen. Eine vom Angeklagten 374ber J. V. eingeholte Auskunft der C. Stuttgart war 204unauff344llig223. c) S. , der Angeklagte, geboren im Jahre 1946. Nach Erlan-gung der Mittleren Reife war er in verschiedenen Gesch344ftsbereichen auch selbst344ndig t344tig. Seit 1982 musste er alle vier Jahre die eidesstattliche Versi-cherung 374ber seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse ablegen. Er ist seit 1970 mehrfach vorbestraft wegen Betruges, versuchter Erpressung und Urkundenf344lschung, zuletzt 1986 wegen der Beteiligung am Versuch der Ver-wertung von gef344lschten Sparbriefen der Co. im Nennwert von ca. 25 Millionen DM in Liechtenstein, Luxemburg und in der Schweiz, sowie wegen der Fertigung von 60 weiteren falschen Sparbriefblanketten 374ber insgesamt 10 Millionen DM. Er hat 204vor allem wegen eines Herzleidens eine deutlich ver-k374rzte Lebenserwartung223. 6 2. Zur Vorgeschichte: 7 Der Angeklagte hatte schon fr374her Gesch344ftsbeziehungen nach Spanien. Die bessere Lebensqualit344t, die er sich dort versprach, und 204die wechselvollen Erfahrungen seines Werdegangs in Deutschland, wo es ihm nicht mehr gefiel223, bewogen ihn im Jahre 1996 im Alter von 50 Jahren nochmals einen neuen Le-bensabschnitt zu beginnen und in die N344he von Marbella/Spanien 374berzusie-deln. Dort erwarb er die oben genannte spanische Aktiengesellschaft 204Pe. 223 f374r 100.000,00 DM, die er in Raten bezahlte, weitgehend aus den Ertr344gen kleinerer 204Projektentwicklungen223, vom Einbau von Sattelitenanlagen bis hin zur Erstellung eines Einfamilienhauses. Das Ziel seiner spanischen Un-ternehmung ging dar374ber jedoch weit hinaus. Sein Bestreben war, sich durch 8 - 6 - die Entwicklung und den Vertrieb eines eintr344glichen Gro337projekts ausreichen-de finanzielle Ressourcen f374r seine Alterssicherung zu schaffen. Bei der Reali-sierung einer gro337z374gig angelegten Seniorenresidenz mit zugeh366rigem 5-Sterne-Hotel am Mittelmeer zwischen Malaga und Marbella kam er jedoch im Jahre 1998 nicht zum Zug. Stattdessen sah er im Herbst 1999 mit dem sogenannten Ro. projekt, bei dessen Umsetzung es dann zu den verfahrensgegenst344ndlichen Taten kam, 204endlich seine Chance gekommen, lang gehegte finanzielle Hoffnungen zu ver-wirklichen223. Nahe dem s374dspanischen St344dtchen Ro. - im Einzugsbereich von Marbella und Malaga - wurde ein gut gelegenes knapp acht Quadratkilome-ter gro337es Areal f374r 40 Millionen US-$ zum Kauf angeboten. Darauf wollte der Angeklagte mit einem Investitionsvolumen von 700 Millionen US-$ zwei 18-Loch-Golfpl344tze nebst weiteren Sportanlagen, zwei gro337e 4-Sterne-Hotels, 424 Villen und 350 Appartements sowie die zugeh366rige Infrastruktur errichten. Ins-besondere durch den Weiterverkauf der Villen und Appartements an Kunden mit gehobenen Anspr374chen erwartete er eine j344hrliche Rendite von 100 %. 9 Da weder er noch sein Unternehmen 374ber nennenswertes Verm366gen verf374gten, das beim Erwerb des Grundst374cks h344tte eingesetzt werden k366nnen, empfand es der Angeklagte 204als geradezu gl374ckliche F374gung223, als er just zu dieser Zeit in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein Inserat las, in welchem die in Gl. in Griechenland ans344ssige Firma I. 100%-ige Finanzie-rungen in der von ihm ben366tigten Gr366337enordnung anbot. Als ma337geblicher Repr344sentant des Unternehmens stellte sich G. heraus. Mit diesem traf sich der Angeklagte umgehend. G. zeigte sich sehr interessiert und diente dem Angeklagten gleich noch ein weiteres Projekt an, die Errichtung von 6.000 H344usern - unter Einschaltung der Weltbank - in 10 - 7 - einem griechischen Erdbebengebiet. Dieses Vorhaben wollte der Angeklagte aber erst in zweiter Linie angehen. Zur Finanzierung des Grundst374ckskaufpreises f374r das Ro. projekt schlug G. zun344chst vor, ein Bankdarlehen in Anspruch zu nehmen. Er gab - der Wahrheit zuwider - vor, das hierzu erforderliche Eigenka-pital in H366he von 10 Millionen US-$ dem Angeklagten aus Mitteln eines Hedge-Fonds italienischer Investoren und Steuersparer, 374ber die er verf374ge, besorgen zu k366nnen. Das Eigenkapital k366nne als 204proof of fund223 dokumentiert und nach-gewiesen werden. 11 Da der Angeklagte 204allgemein wusste223, dass zur vermeintlichen Siche-rung von Finanzierungen gerade jener Gr366337enordnung, wie er sie durchf374hren wollte, h344ufig gef344lschte Bankpapiere kursieren, und er sich eine 334berpr374fung der Dokumente nicht zutraute, bezog er den - damaligen - Rechtsanwalt J. V. in das Vorhaben ein und vereinbarte mit diesem - unter anderem -, dass er die Echtheit und Werthaltigkeit der zur Verwendung anstehenden Bankpapiere gew344hrleisten solle. 12 Anfang November 1999 bezahlte der Angeklagte 85.000,-- US-$ an G. zur Begleichung angeblich bei der Ausstellung des 204proof of fund223 anfallender Bankkosten. Das Geld stammte aus einer 204in einer anderen Sache223 bezahlten 204Einlage223 des im Herbst 1999 gewonnenen 204Joint-Venture-Partners223 Ch. N. . Nach der Zahlung erhielt der Angeklagte von G. einen angeblich am 8. November 1999 von der Banca Ca. , /Italien, in H366he von 10 Millionen US-$ f374r den Angeklagten be-ziehungsweise sein Unternehmen ausgestellten, tats344chlich aber total gef344lsch-ten Eigenkapitalnachweis. 204Bei den sich anschlie337enden Verhandlungen stellte 13 - 8 - sich f374r den Angeklagten heraus, dass die Finanzierung des Ro. projekts 374ber ein Bankdarlehen schon deshalb nicht zu realisieren war, weil ein 202proof of fund222 der vom Angeklagten erlangten Art ungeachtet dessen, dass ein Falsifikat vor-lag, nicht beleihbar war.223 3. Das Tatgeschehen: 14 G. unterbreitete dem Angeklagten daraufhin unter er-neutem Hinweis auf seine angeblich exzellenten und bereits vielfach bew344hrten Bankkontakte ein weiteres Finanzierungskonzept: 15 204Es sah in der ersten Stufe vor, als Anschubfinanzierung ben366tigte Mittel durch Kapital privater Investoren zu gewinnen, welche bereit waren, mit der Pe. Joint-Venture-Vertr344ge abzuschlie337en. Darin verpflichteten sich die Investoren, der Pe. auf die Dauer von zwei bis vier Monaten Kapital in namhafter H366he zur Verf374gung zu stellen. Im Gegenzug 374bernahm die Pe. die Verpflichtung, sp344testens mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit Betr344-ge an die Investoren zu bezahlen, die sich auf das bis zu vierfache des jeweils eingesetzten Kapitals beliefen. Mit dem eingebrachten Geld sollten die Kosten der Avalisierung zahlreicher namens der Pe. im Zug der Finanzierung ausgestellter und auf sie gezogener Eigenwechsel, so genannter 204promissory notes223, bei der B. di R. und der anschlie337enden Diskontierung dieser Wechsel bei der B. N. de P. (202 222) bedient werden. F374r Avalisie-rungskosten waren ungef344hr 3 % und als Disagio insgesamt etwa 12 % des Nennwerts der Wechsel zu veranschlagen. G. s Erl344uterungen zufolge waren das Kapital der Investoren durch die Wechselavale und die Avale wieder durch vermeintlich seiner Verf374gungsm366glichkeit unterliegende Mittel italieni-scher Anleger bei der B. di R. abgesichert. Mit den von der BNP in H366he 16 - 9 - von rund 85 % des Wechselnennwertes diskontierten Betr344gen sollten die ge-leisteten Einlagen und vereinbarten Gewinne der Investoren ausbezahlt und insbesondere eine in H366he von 56 Mio. US-$ zu Gunsten der Pe. ausge-stellte Bankgarantie erlangt werden, die angeblich 2 Mio. US-$ kostete. Vorge-sehen war, mit Hilfe dieses Papiers in der zweiten Stufe des von G. vorgeschlagenen Finanzierungskonzepts das f374r das Ro. projekt vorgesehene Areal zu erwerben. Ohne Beteiligung der Investoren sollten mit dem Projekt Renditen erwirtschaftet und daraus die von der Pe. eingegangenen Wechselverbindlichkeiten nach Eintritt ihrer F344lligkeit getilgt werden. Sofern die Ertr344gnisse dazu nicht ausreichten, war geplant, Wechsel zu revolvieren.223 204Unschwer lie337 sich der Angeklagte von G. davon 374berzeugen, dass die Realisierung der vorgeschlagenen Finanzierung durch dessen exzellente und bereits vielfach bew344hrte Bankkontakte gew344hrleistet w344ren.223 Der Angeklagte unterzeichnete Ende 1999/Anfang 2000 blanko zahlrei-che als 204Joint-Venture-Vertrag zur Erreichung von Kapitalgewinnen223 bezeichne-te Vereinbarungen. Diese 374bergab er J. V. , dem es vereinbarungs-gem344337 oblag, interessierte 204Joint-Venture-Partner als Kapitalgeber zu akquirie-ren223. 17 Des Weiteren stellte der Angeklagte etwa zeitgleich namens der Pe. 17 204promissory notes223 (Wechsel) in einem Nennwert von jeweils 1 Million US-$ mit einer Laufzeit von einem Jahr aus, die er nach und nach G. 374bergab, der sie - ehe sie angeblich an die B. N. de P. zur Diskontierung weitergegeben werden sollten - mit gef344lschten Avalen der B. di R. versehen lie337. Der Angeklagte erhielt unbeglaubigte Ko-pien, die er an J. V. weitergab. Ende Mai 2000 besorgte G. 18 - 10 - noch eine total gef344lschte Bankgarantie der B. di R. 374ber 56 Millionen US-$. J. V. gelang es mit dem Versprechen einer absolut risikofrei-en Anlage - im Hinblick auf die Bankb374rgschaft - und dem Abschluss einer Treuhandvereinbarung, wonach er die Anlagebetr344ge erst nach Nachweis der Sicherheit weitergeben durfte, in der Zeit vom 17. Februar 2000 bis zum 25. Mai 2000 12 Anlagevertr344ge mit einer Laufzeit von jeweils zwei bis vier Monaten abzuschlie337en und insgesamt etwa 7,8 Millionen DM (3.372.729,19 DM, 1.999.980 US-$ und 190.000 CHF) auf seinem hierf374r eingerichteten Rechts-anwaltsanderkonto zu vereinnahmen, um die die Anleger endg374ltig gesch344digt sind. 334ber f374nf Millionen beanspruchte J. V. als Rechtsanwaltshono-rar und Treuh344nderverg374tung f374r sich und transferierte die entsprechenden Be-tr344ge auf eigene Konten. 1,14 Millionen DM 374berwies er dem Angeklagten auf dessen Konto in Gl. . 1.048.000,-- DM davon gab der Angeklagte an G. weiter zur Begleichung angeblicher Avalisierungs- und Dis-kontierungskosten. Lediglich 61.260,24 DM 374berwies der Angeklagte w344hrend des angeklagten Tatzeitraums auf das Konto seiner damaligen Freundin, 374ber das er Vollmacht besa337, zur Deckung eigener Unkosten. 19 Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts den Anlegern gegen374ber nicht mit Betrugsvorsatz. Er hatte - so die Strafkammer - nicht ausschlie337bar den ernstlichen Willen zur Vertragserf374llung und an die Durchf374hrung des von G. vorgeschlagenen Finanzierungs-konzepts sowie an eine ausreichende Besicherung des Investorenkapitals ge-glaubt. Er wollte - so das Landgericht - die Anleger nicht t344uschen und nicht an ihrem Verm366gen sch344digen. Dies hat er auch nicht als m366glich erkannt und bil-ligend in Kauf genommen. 20 - 11 - 4. Erst nach dem von der Anklage umfassten Tatzeitraum sch366pfte der Angeklagte gegen G. Verdacht. Als dann im Juli 2000 von J. V. weitere 650.000,00 DM an 204Investorenkapital223 374berwiesen wur-den, leitete er nur noch 350.000,00 DM an G. weiter. 300.000,00 DM transferierte er, 204als er sich der heraufziehenden Weiterungen gewahr wurde, kurzentschlossen223 auf das Konto seiner Freundin zur eigenen Verwendung, zur Tilgung von Schulden, zum Kauf eines Jaguar-Cabriolets und zu anderem. 21 J. V. setzte sich im September 2000 nach Neuseeland ab. G. ist unbekannten Aufenthalts. Der Angeklagte kehrte im Jahre 2001 nach Deutschland zur374ck. Hier wurde er erst - aufgrund eines Haft-befehls vom 22. Dezember 2005 - am 16. Januar 2006 in Haft genommen. Das f374r das Ro. projekt vorgesehene Grundst374ck wurde von den Eigent374mern im Januar 2005 f374r 25 Millionen Euro an einen anderen Interessenten verkauft. 22 5. Die Strafkammer konnte sich die f374r einen Schuldspruch erforderliche 334berzeugung von einem auch nur bedingten Betrugsvorsatz nicht verschaffen und stellte dazu folgende Erw344gungen an: 23 Gegen den Angeklagten spreche, dass er einschl344gig vorbestraft ist, all-gemein wusste, dass Falsifikate vermeintlicher Banksicherheiten kursieren, dass im Herbst 1999 ein Joint-Venture-Gesch344ft mit dem Anleger Ch. N. rasch notleidend wurde, zahlreiche Wechsel in betr344chtlicher H366he von der verm366genslosen Pe. gezeichnet wurden, der Angeklagte sich im Tatzeitraum 374berwiegend in unmittelbarer N344he des G. aufhielt, die Zusammenarbeit mit diesem nicht vertraglich fixiert war und dass 24 - 12 - J. V. Investoren zu Vorableistungen, wie f374r Anlagebetr374gereien ty-pisch, veranlasst hat. Demgegen374ber sei - so die Strafkammer - die einen Betrugsvorsatz in Abrede stellende Einlassung des Angeklagten von guter Qualit344t, detailliert, in sich schl374ssig und von r374ckhaltlosem Aufkl344rungsbem374hen getragen. Seine Gesch344ftpartner h344tten nicht den Eindruck gewonnen, der Angeklagte betreibe bewusst kriminelle Machenschaften und h344tten ihn nicht nur als rechte Hand von G. erlebt. Hinzu komme der zu dessen Person - mittel-bar - gewonnene Eindruck, gepr344gt von 334berzeugungskraft sowie eloquentem, kompetentem und 374berzeugend wirkendem Auftreten. So war es f374r die Straf-kammer 204unschwer nachzuvollziehen223, dass der Angeklagte die Besicherung und Abwicklung der f374r das Ro. projekt erhofften Finanzierung im Tatzeit-raum 204vertrauensvoll in die H344nde von G. gelegt223 und auch dadurch keinen Verdacht gesch366pft hat, dass die ihm in Aussicht gestellte Fi-nanzierung in 204praxis374blicher223 Manier die Ausstellung von Eigenwechseln der Pe. und die weitere Besonderheit vorsah, dass Avalisierung und Diskon-tierung der Wechsel durch verschiedene Banken erfolgen sollten, zumal es sich um Falsifikate von guter Qualit344t gehandelt habe. Der Angeklagte sei letztlich von G. get344uscht worden, der ihm mit Hinweisen auf bankin-terne Schwierigkeiten und der unvollst344ndigen Einzahlung eines Gro337investors auch die ausbleibende Diskontierung der Wechsel plausibel erl344utert habe. Der Angeklagte habe auch darauf vertrauen d374rfen, dass J. V. , ein von ihm hochbezahlter Rechtsanwalt, den er gerade wegen der von ihm allgemein erkannten Gefahr kursierender Falsifikate eingeschaltet hatte, vorgelegte Si-cherheiten pr374fen w374rde. Schlie337lich spreche die R374ckkehr des Angeklagten nach Deutschland f374r ihn. 25 - 13 - II. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat es grunds344tzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigespro-chen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der T344terschaft nicht zu 374berwin-den vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Die revisionsge-richtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-laufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-w374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t. Der Pr374fung unterliegt auch, ob 374ber-spannte Anforderungen an die f374r die Verurteilung erforderliche Gewissheit ge-stellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom 16. M344rz 2004 - 5 StR 490/03; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33, jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststel-lungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass kon-krete Gr374nde angef374hrt sind, die dieses Ergebnis st374tzen k366nnten. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147). 26 Gemessen an diesen Grunds344tzen ist die Beweisw374rdigung der Straf-kammer zur subjektiven Tatseite des Angeklagten aus revisionsrechtlicher Sicht nicht v366llig frei von Rechtsfehlern. 27 - 14 - 1. Die Beweisw374rdigung h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand, so-weit die Strafkammer beim Angeklagten direkten Betrugsvorsatz im Hinblick auf eine von vorneherein beabsichtigte endg374ltige Sch344digung der Anleger verneint hat. Dieser Schluss ist allein schon aufgrund der Mittelverwendung m366glich, zwingend muss er nicht sein. 28 2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen liegt es andererseits nicht fern, dass der Angeklagte in seinem Bestreben, sich durch die Entwick-lung und den Vertrieb eines eintr344glichen Gro337projekts doch noch ausreichende finanzielle Ressourcen f374r seine Alterssicherung zu schaffen, bereit war, jedes wirtschaftliche Risiko - insbesondere f374r Dritte, er selbst hatte ja nichts mehr zu verlieren - in Kauf zu nehmen, und dass er deshalb sich auch ihm aufdr344ngen-de Bedenken bewusst beiseite schob, sich nur allzu gern 204vertrauensvoll in die H344nde von G. 223 begab und sich zudem mit dem Pr374fungsauf-trag an Rechtsanwalt J. V. zu exkulpieren suchte. Der Angeklagte h344tte dann die Verlustgefahr f374r das einbezahlte Kapital der Anleger bewusst in Kauf genommen, er h344tte hinsichtlich des mit der Zahlung an J. V. , dessen auftragsgem344337e Kapitalanwerbung er sich zurechnen lassen muss, eingetretenen und von ihm erkannten Gef344hrdungsschadens mit direktem Vor-satz gehandelt. Dies abschlie337end zu bewerten, ist nicht Sache des Revisions-gerichts. Diese nach den bislang getroffenen Feststellungen aber deutlich im Raum stehende Variante h344tte jedoch der 334berlegung bedurft unter Ber374cksich-tigung der Pr374fung folgender Umst344nde (Indiztatsachen), deren fehlende oder nicht ausreichende Er366rterung sich vor dem genannten Hintergrund als L374cke in der Beweisw374rdigung darstellt. 29 3. Die Beweisw374rdigung der Strafkammer basiert letztlich zum einen dar-auf, das Ro. projekt sei grunds344tzlich realisierbar und zwar auch durch den 30 - 15 - Angeklagten, zum anderen, G. habe ein aus Sicht des An-geklagten plausibles Finanzierungsmodell pr344sentiert. In beiden Bereichen ist die Beweisw374rdigung unvollst344ndig. 31 Die Strafkammer geht zwar mit tragf344higer Begr374ndung davon aus, dass das Ro. projekt grunds344tzlich zu verwirklichen war beziehungsweise ist und dann auch eine hohe Rendite abzuwerfen verspricht. Es dr344ngen sich hierzu jedoch folgende Fragen auf, die der Er366rterung bedurft h344tten: 32 - Bestand auch nur die geringste Chance, dass ausgerechnet das Unter-nehmen des Angeklagten, die kleine Pe. Aktiengesellschaft ohne wesentliche Eigenmittel, die bislang lediglich mit dem Bau von Antennen-anlagen und allenfalls mit der Errichtung von Einfamilienh344usern befasst war, mit einem wegen Betruges vorbestraften, mittellosen Gesch344ftsf374hrer an der Spitze, der in Deutschland seit 1982 regelm344337ig zur Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung gezwungen war, in der Lage sein k366nnte, - nach dem zu (374ber) 100 % 374ber Wechsel finanzierten Kauf des Grund-st374cks - das gesamte 700 Millionen-Projekt umzusetzen? Musste daran nicht auch der Angeklagte zweifeln? Denn seinen dann notwendigen Ge-sch344ftspartnern, wie Bauunternehmen, Projektentwicklungsgesellschaften, Hotelbetreibern usw. w344re der wirtschaftliche Hintergrund des Auftragge-bers, seine finanzielle Potenz wohl kaum gleichg374ltig gewesen. Sie h344tten sich bei der Gr366337enordnung des Objekts mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Deutschland 374ber den Angeklagten erkundigt. Jede Schufa-Auskunft w344re aber voraussichtlich vernichtend gewesen. Nicht umsonst wickelte der Angeklagte seine Geldgesch344fte in Deutschland 374ber das Konto seiner Freundin ab. Der Angeklagte selbst mag geglaubt haben, - 16 - dass er alle Schwierigkeiten 374berwinden kann. Dies k344me aber der Hoff-nung auf ein Wunder oder auf einen Lotteriegewinn sehr nahe. Die die Zweifel begr374ndenden Fakten w344ren dem Angeklagten gleichwohl bewusst gewesen. Hinzu kam, dass er im Jahre 1998 schon beim Bau nur eines Hotels nicht zum Zuge gekommen war. - Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, wie sich die Finanzierung des Gesamtprojekts 374ber den Grundst374ckskauf hinaus gestalten sollte, ob es 374berhaupt 334berlegungen hierzu gab. Die zeitnahe Umsetzung des Vorhabens w344re notwendig gewesen, um - so die bislang getroffenen Feststellungen - aus den Gewinnen bei der Vermarktung die Wechsel bedienen zu k366nnen, mit denen der Gr374ndst374ckskauf finanziert werden sollte. Fehlte es an konkreten realistischen Vorstellungen zur zeit-nahen Finanzierung k366nnten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planungen aufkommen. Dann k366nnte sich das ganze Projekt unter Umst344nden doch nur als Teil der T344uschung der Kapitalgeber darstellen. - Bislang nicht nachvollziehbar ist die nicht weiter erl344uterte Feststellung der Strafkammer - aufgrund einer entsprechenden, aber ebenfalls nicht weiter untermauerten Bekundung des Zeugen Dr. Ne. - die Umsetzung des Vorhabens verspreche eine j344hrliche, also dauerhafte Rendite von 100 %. Dies steht teilweise auch im Widerspruch zu den Feststellungen 374ber die geplante Umsetzung des Ro. projekts. Danach war jedenfalls bei den Villen und Appartements nicht geplant, diese im Firmenverm366gen zu hal-ten, um etwa durch Vermietung eine dauernde Einnahmequelle zu schaf-fen. Diese Immobilien sollten nach Erstellung mit hohem Gewinn ver344u337ert werden. Dies verspricht eine einmalige, wahrscheinlich auch hohe, unter Umst344nden auch 374ber mehrere Jahre verteilte Rendite. Einen dauerhaften - 17 - Gewinn von j344hrlich 100 % vermag dies ohne weitere Erl344uterungen jedoch nicht zu erkl344ren. Die Erw344gungen zum guten Glauben des Angeklagten an die Finanzie-rungsk374nste des G. sind unvollst344ndig. Allein mit dem Hin-weis auf die 334berzeugungskraft von G. sind an objektive, dem Angeklagten bekannte Umst344nde ankn374pfende Fragen, die geeignet sind, die Gutgl344ubigkeit des Angeklagten in Zweifel zu ziehen, nicht ausreichend be-antwortet. 33 - Dem von G. pr344sentierten Finanzierungsmodell ist die Unseriosit344t auf die Stirn geschrieben. Warum sollten ein Hedge-Fond oder andere italienische Investoren Millionenbetr344ge zur Verf374gung stellen, um f374r die Bezahlung von Wechselverbindlichkeiten einer mittellosen klei-nen AG mit dem Angeklagten an der Spitze zu b374rgen, damit die B. di R. diese Wechsel mit einem Aval versieht. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass sich eine seri366se Bank auf ein derartiges Gesch344ft 374berhaupt einl344sst. Es handelte sich nicht um Handels- sondern um reine Fi-nanz(eigen)wechsel mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten. Die Pe. selbst besa337 keinerlei Bonit344t. Derartige Wechsel sind bei den Nationalbanken nicht refinanzierbar. Sie werden deshalb im seri366sen Bankgesch344ft auch nicht diskontiert. Isolierte (ohne die Verbindung mit ei-nem Grundgesch344ft) 204Bankgarantien223 - der Sache nach abstrakte Zah-lungsversprechen eines Kreditinstituts -, wie G. schlie337lich eine 374ber 56 Millionen US-$ - als F344lschung - pr344sentierte, gibt es so nicht im Finanzgesch344ft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Bank in dieser H366he verpflichten sollte gegen eine Bezahlung von nur 2 Millionen US-$. Die 56 Millionen US-$ sollten - nach der Darstellung G. s - ja - 18 - flie337en, um die zur Grundst374ckskaufpreisfinanzierung mit h366chsten Rendi-teversprechungen gewonnenen Anleger zu bedienen. Diese Fragen muss-ten sich auch dem Angeklagten stellen. Schlie337lich war er schon zur Tat-zeit in gesch344ftlichen Dingen und in betr374gerischen Finanzgesch344ften nicht unerfahren. Dass bei 204Bankgarantien223 mit F344lschungen zu rechnen ist, war ihm 204allgemein bekannt223. - Zum ersten Finanzierungsversuch mit einem gef344lschten Eigenkapital-nachweis der Banca Ca. vom 8. November 1999 teilt die Strafkammer lediglich mit, dass dies 204schon deshalb nicht zu realisieren war, weil ein 202proof of fund222 der vom Angeklagten erlangten Art ungeachtet dessen, dass ein Falsifikat vorlag, nicht beleihbar war223. 204 G. unterbrei-tete dem Angeklagten daraufhin ein weiteres Finanzierungskonzept ...223. Der Angeklagte lie337 sich nach den Urteilsgr374nden dazu wie folgt ein: 204Weil die Finanzierung 374ber ein Bankdarlehen nicht m366glich gewesen sei, habe ihn G. f374r ein anderes Konzept gewonnen.223 Die Reaktion des Angeklagten auf das Scheitern dieses ersten Finanzierungsversuchs des angeblichen Finanzfachmanns wird nicht er366rtert, es sei denn aus den - insoweit fehlenden - Feststellungen der Strafkammer k366nnte geschlossen werden, dass dies den Angeklagten nicht weiter wunderte, ihm egal war. Dies k366nnte aber seine Gutgl344ubigkeit in Frage stellen. Unerw344hnt bleibt in diesem Zusammenhang auch, was aus den f374r die Beschaffung bezahlten 85.000,00 US-$ wurde, ebenso wie die Frage, ob der Angeklagte in diesem Zusammenhang erfuhr, dass ein Falsifikat zum Einsatz kam oder kommen sollte. Weiter h344tte erwogen werden m374ssen: - 19 - - Die Strafkammer erw344hnt ein im Herbst 1999 gescheitertes - anderes -204Joint-Venture-Gesch344ft223 mit dem Anleger Ch. N. . Aus dieser Anlage bezahlte der Angeklagte - nach 334berweisung durch J. V. an ihn - im November 1999 85.000,00 US-$ zur Begleichung angeblich anfallender Bankkosten in dieser Sache an G. . Dar-aus k366nnte geschlossen werden, dass dem Angeklagten die zweckwidrige Verwendung von Anlagegeldern keineswegs fremd war und ihn dies auch nicht st366rte. - Weshalb das 204Joint-Venture-Gesch344ft223 mit dem Anleger Ch. N. im Herbst 1999 scheiterte, teilt die Strafkammer nicht mit. - Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe J. V. mit der Pr374fung der Echtheit und Werthaltigkeit der erlangten Banksicherheiten beauftragt, der damals als Rechtsanwalt zugelassen war und ihm kompe-tent erschien. Woraus der Angeklagte auf dessen Bef344higung zur Erken-nung von Falsifikaten von hoher Qualit344t schloss, zumal er dann nur Ko-pien erhielt, fragt die Strafkammer nicht. Dass ein Rechtsanwalt auf diesem Gebiet besondere Kenntnisse besitzt, versteht sich nicht von selbst. Dies h344tte erwogen werden m374ssen, zumal es f374r Anlagebetrugsgesch344fte ty-pisch ist, zu T344uschungszwecken einen Rechtsanwalt oder Notar einzube-ziehen. - Die Strafkammer hat sich schlie337lich nicht damit auseinandergesetzt, wie es zu bewerten ist, dass der Angeklagte, nachdem G. bei ihm in Betrugsverdacht geraten war, die von J. V. noch ver-einnahmten 650.000,00 DM 374berwiegend gleichwohl ausgerechnet an je-nen weiterzuleiten, statt die Gelder f374r die Anleger zu sichern. - 20 - 4. Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass die Strafkammer bei der gebotenen Er366rterung der genannten Punkte und deren Einbeziehung in die Beweisw374rdigung hinsichtlich der subjektiven Tatseite anders entschieden h344t-te. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 34 Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
Full & Egal Universal Law Academy