BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 16/08 vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 13. Februar 2008 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Ein Fall des 247 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung vom 13. Februar 2008 keinen tats344chlichen Verfahrensstoff ber374ck-sichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen k366nnen. Der Beschwerdef374hrer wurde geh366rt, aber nicht erh366rt. 1 Die Ansicht des Beschwerdef374hrers, aus dem Fehlen einer weiteren Be-gr374ndung des Verwerfungsbeschlusses (247 349 Abs. 2 StPO) folge, der Senat habe die Ausf374hrungen in der Revisionsbegr374ndung nicht zur Kenntnis genom-men, geht fehl. Eine Begr374ndungspflicht f374r letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; sowie Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Ob das Revisionsgericht ohne Revisionshauptverhandlung entschei-den darf, beurteilt sich ausschlie337lich nach 247 349 Abs. 2 StPO. Liegen dessen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung 2 - 3 - weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - m.w.N.). Die Ausf374hrungen des Beschwerdef374hrers zur Geh366rsr374ge stellen sich der Sache nach als eine Wiederholung von Teilen der Revisionsbegr374ndung dar, die der Senat 204offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen223 habe, sonst 204h344tte das Urteil des Landgerichts Amberg aufgehoben werden m374ssen223. Das Vorbringen ersch366pft sich somit in der Behauptung, der Senat habe falsch ent-schieden. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs im Sinne von 247 356a StPO nie dargetan werden. Ob die Geh366rsr374ge deshalb bereits unzu-l344ssig ist, kann hier dahinstehen. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO. 4 Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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