BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 161/01 vom 18. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2006 be-schlossen: Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 25. Juli 2006 wird aufgehoben. Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 7. November 2000 wird als unstatthaft verworfen (247 349 Abs. 1 StPO). Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. H. A. wurde wegen mehrerer Sexualdelikte und anderer Strafta-ten am 7. November 2000 vom Landgericht Bayreuth zu langj344hriger Freiheits-strafe verurteilt. Das Urteil ist nach Ma337gabe der Revisionsentscheidung des Senats vom 9. Mai 2001 rechtskr344ftig, der Verurteilte verb374337t gegenw344rtig die Strafe. 1 2. Der Verurteilte schreibt lange, im Einzelnen nicht immer ganz leicht verst344ndliche Briefe, die z. B. mit 204Unschuldig im Gef344ngnis223 o. 344. 374berschrie-ben sind und in denen er seine Unschuld beteuert. Dabei verwendet er auch Worte wie 204Einspruch223, 204Wiederaufnahme223 o. 344. oder beantragt eine neue Ver-handlung. Nach sogar wiederholter eingehender grunds344tzlicher rechtlicher Be-lehrung (mehrere Schreiben des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs an 2 - 3 - den Verurteilten, zuletzt vom 6. Oktober 2004) wird inzwischen seitens des Bundesgerichtshofs auf diese Briefe nicht mehr reagiert (vgl. auch Rautenberg in HK 3. Aufl. 247 296 Rdn.7 a.E.). 3. Das (gem344337 247 140a GVG f374r Wiederaufnahmeverfahren gegen Urteile des Landgerichts Bayreuth zust344ndige) Landgericht Hof sieht dementsprechen-de Briefe als immer neue Wiederaufnahmeantr344ge an, die dann gem344337 247 366 Abs. 2 StPO ohne inhaltliche Pr374fung als unzul344ssig verworfen werden, zuletzt durch Beschluss vom 22. Juni 2006. Anders als in den ersten Jahren der Straf-haft melden sich im Zusammenhang mit dem immer gleichen Vorbringen des Verurteilten keine Verteidiger mehr, ebenso wenig werden noch Antr344ge gem344337 247 364b StPO gestellt. 3 4. In seinem Schreiben vom 30. Juni 2006 legte der Verurteilte dann nicht nur gegen den genannten Beschluss vom 22. Juni 2006 204Einspruch223 ein, sondern gegen insgesamt acht Entscheidungen, wobei er zun344chst sieben Be-schl374sse des Landgerichts Hof auff374hrte und dann auch das Urteil des Landge-richts Bayreuth vom 7. November 2000. Das Landgericht Hof sieht in diesem Schreiben deshalb auch eine - nach seiner Auffassung vorrangig zu behan-delnde - Revision und hat die Akte dementsprechend dem Landgericht Bay-reuth zugeleitet. Dieses hat bei dem Verurteilten nachgefragt, ob sein Schrei-ben eine Revision sei, was er bejaht hat. Daraufhin hat das Landgericht Bay-reuth die Revision durch Beschluss vom 25. Juli 2006 gem344337 247 346 StPO als unzul344ssig verworfen. 4 Der n344chste, inhaltlich mit s344mtlichen fr374heren Briefen identische, mehre-re Seiten lange Brief des Verurteilten beginnt mit den Worten 204hiermit lege Ein-spruch223 ein. Darauf wurden die Akten dem Senat vorgelegt. Der Generalbun-desanwalt hat beantragt, aus von ihm im Einzelnen dargelegten Gr374nden den 5 - 4 - Beschluss vom 25. Juli 2006 aufzuheben, da das Landgericht Bayreuth zum Erlass dieses Beschlusses nicht befugt gewesen sei, im 334brigen von einer Ent-scheidung 374ber die Revision aber abzusehen. 5. Im Grundsatz stimmt der Senat der Auffassung des Generalbundes-anwalts zu. Bei den Schreiben des Verurteilten handelt es sich der Sache nach um blo337e Unmuts344u337erungen; dass er ohne deutlichen Bezug zum sonstigen Inhalt seiner Schreiben dabei gelegentlich Worte wie 204Widerspruch223, 204Ein-spruch223 o. 344. verwendet, 344ndert daran nichts. Es ist nicht geboten, in arbeits- und kostenaufw344ndigen f366rmlichen Verfahren derartige Schreiben eines Verur-teilten immer erneut als Rechtsmittel auszulegen und zu bescheiden (vgl. z. B. Frisch in SK-StPO vor 247 296 Rdn. 212; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Straf-sachen 6. Aufl. Rdn. 118), wenn wegen ihrer offensichtlichen Unzul344ssigkeit bzw. Unstatthaftigkeit von vorneherein zwingend feststeht, dass sie nie zu ir-gend einem rechtlichen Erfolg des Antragstellers f374hren k366nnen. Hinzu kommt, dass er vielfach 374ber die Rechtslage belehrt und unterrichtet wurde, ohne dass dies irgendeinen erkennbaren Einfluss auf sein in Form und Inhalt immer identi-sches Vorbringen gehabt h344tte. Schlie337lich ist zu ber374cksichtigen, dass die Be-handlung derartiger Eingaben als Rechtsmittel zwingend mit f374r den Verurteilten nachteiligen Kostenfolgen verbunden ist. 6 6. Vorliegend liegt die Besonderheit jedoch darin, dass zun344chst seitens der Justiz ausdr374cklich angefragt worden ist, ob er mit dem genannten Schrei-ben Revision einlegen wollte und er sp344ter im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts vom 25. Juli 2006 eine Rechtsmittelbelehrung erhielt. Daher hat der Senat den Verurteilten durch den Rechtspfleger des Bundesgerichtshofs nochmals eindringlich 374ber die Rechtslage einschlie337lich der Kostenfolge eines unstatthaften Rechtsmittels belehren lassen. Der Verurteilte hat mitgeteilt, dass er sein Rechtsmittel nicht zur374cknehme, er sei n344mlich unschuldig. 7 - 5 - 7. Unter diesen Umst344nden war der Senat gehalten, so wie geschehen, f366rmlich zu entscheiden und damit zugleich dem Verurteilten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unstatthaftigkeit des Beschlusses des Landgerichts nimmt der Senat auf die Rechtsausf374hrungen des General-bundesanwalts Bezug (vgl. auch BGH bei Becker NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.), 374ber die Unstatthaftigkeit der Revision (247 349 Abs. 1 StPO) und die mit einer f366rmlichen Entscheidung des Senats verbundene Kostenfolge (247 473 StPO) ist der Verurteilte bereits belehrt. Dem ist nichts hinzuzuf374gen. 8 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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