ECLI:DE:BGH:2016:020616B1STR161.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 161/16 vom 2. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 2. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Weiden i .d. O P f . vom 27. Oktober 2015, soweit es den Angeklagten K . betrifft, a) im Schuldspruch hinsichtlich Tat 4 der Urteilsgründe mit den zugrunde liegenden Feststellungen, b) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr ündet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten veru r- teilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von zwei Jahren und drei Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich der A n- geklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist. 1. Im Fall 4 der Urteilsgründe hält die Annahme täterschaftlich begang e- ner Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri nger Menge rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. a) Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Einfuhr keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze erfordert. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der a n- deren als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlü s- se vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14 , StV 2015, 633 und vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassend wertenden Betrachtung festzustellen; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Tate r- 1 2 3 - 4 - folg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen de s Betreffenden abhängen. Dabei ist aber entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14 , StV 2015, 633 ; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 907 mwN). Keine ausschlagg e- bende Bede utung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffe n- den Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvo r- gangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tather r- schaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gew icht (BGH aaO; Weber aaO, Rn. 908). Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dagegen nicht (BGH aaO; Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, StV 2012, 410 mwN). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Wertung des Landg e- richts, der Angeklagte sei auch im Fall 4 der Urteilsgründe der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, keinen B e- stand haben. Die Feststellungen zur Einfuhr im Fall 4 der Urteilsgründe b e- schr änken sich darauf, der Angeklagte habe sich das Rauschgift von einer bi s- lang unbekannten Person liefern lassen. Entsprechend hat das Landgericht die Wertung als täterschaftliche Begehung a llein darauf gestützt, dass diese Fahrt auf die Veranlassung des ihr nicht beiwohnenden Angeklagten zurückzuführen sei und dieser ein maßgebliches Interesse an der Verbringung der Drogen nach Deutschland hatte. Einen Einfluss auf die Fahrt als solche hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt. 4 5 - 5 - c) Anderes gilt jedo ch im Fall 2 der Urteilsgründe, bei dem das Landg e- richt die Täterschaft auf den Einfluss des Angeklagten auf den Einfuhrvorgang selbst stützt. So hatte der Angeklagte das Rauschgift in der Tschechischen R e- publik selbst im Transportfahrzeug versteckt. 2. Da der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Anstiftung zur Einfuhr anders hätte ve r- teidigen können, scheidet eine Umstellung des Schuldspruchs schon aus di e- sem Grund aus. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt er auch die zugrunde liegenden Feststellungen mit dem Schuldspruch auf. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 4 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung sowohl des Gesamtstrafausspruchs als auch d er Anordnung zur Dauer des Vorwegvollzugs nach sich. Raum Jäger Cirener Fischer Bär 6 7 8
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