BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 162/08 vom 13. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2008 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 17. Juni 2008 zur374ckzuversetzen, wird als unzul344ssig, sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO wird als unbegr374ndet, jeweils auf seine Kosten, zur374ckge-wiesen. Gr374nde: I. Zum Verfahrensgang: 1 Mit Beschluss vom 17. Juni 2008 verwarf der Senat die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 23. Juli 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet. Diese Entscheidung ging den Vertei-digern des Angeklagten, den Rechtsanw344lten Dr. B. - Fachanwalt f374r Strafrecht - und Mag. W. , am 23. Juni 2008 zu. Wann der Verurteilte vom Verwerfungsbeschluss des Senats Kenntnis erlangt hat, wird nicht mitgeteilt. Dies war jedenfalls vor dem 23. Juli 2008. Denn an diesem Tag legten die Verteidiger namens des Verurteilten beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II und 2 - 3 - den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 ein. Beanstandet wurde 204die Verlet-zung der Grundrechte des Beschwerdef374hrers aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG223. Mit Schreiben an Rechtsanwalt W. vom 31. August 2008, das den Verteidigern am 4. August 2008 zuging, teilte der Pr344sidialrat des Bundesverfassungsgerichts folgendes mit: 204Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, im Hinblick auf die Subsidiarit344t der Verfassungsbeschwerde wird Ihnen bez374glich der Frage einer vorherigen Erhebung einer Anh366-rungsr374ge (247 356a StPO) beim letztinstanzlichen Fachgericht Gele-genheit zur Stellungsnahme gegeben. Auf den Nichtannahmebe-schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 - (NJW 2005, S. 3059 - ver366ffentlicht auch unter ) wird hingewiesen. Daher ist von einer f366rmlichen Behandlung der Verfassungsbe-schwerde abgesehen worden. Es wird gebeten, die Rechtslage zu 374berpr374fen und gegebenenfalls mitzuteilen, ob die Verfassungsbeschwerde gleichwohl aufrechter-halten wird. Sollte Ihrerseits binnen zwei Monaten keine anderslautende Mittei-lung erfolgen, wird hier davon ausgegangen, dass dieses Verfas-sungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden soll. Mit freundlichen Gr374337en223 Mit Schriftsatz vom 11. August 2008, der am selben Tag beim Bundesge-richtshof einging, beantragten die Verteidiger hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 17. Juni 2008, das Verfahren gem344337 247 356a StPO durch Beschluss in die Lage vor der Revisionsentscheidung zur374ckzuversetzen, da das Gericht den Anspruch auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. 3 - 4 - Zur Frage der Einhaltung der Wochenfrist des 247 356a S. 2 StPO wird auf das oben zitierte Schreiben des Pr344sidialrats des Bundesverfassungsgerichts verwiesen und dazu dann ausgef374hrt: 4 204Der Pr344sidialrat des Bundesverfassungsgerichts h344lt die Frage der Verletzung rechtlichen Geh366rs durch das letztinstanzliche Fachge-richt im Rahmen des Anh366rungsverfahrens gem344337 247 356a StPO 374berpr374fenswert. Es ist die Verletzung rechtlichen Geh366rs m366glich. Mit Eingang des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts - Pr344sidialrat - am 04. August 2008 hat der Unterfertigende hiervon Kenntnis erlangt. Zur Glaubhaftmachung wird auf den Eingangs-stempel verwiesen, n344mlich 04. Aug. 2008. Der Antrag ist somit fristgerecht binnen Wochenfrist gestellt (247 356a Satz 2 StPO).223 Hilfsweise beantragten die Verteidiger in ihrem Schriftsatz vom 11. Au-gust 2008 204Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem344337 247247 44, 45 StPO, d.h. in die Antragsfrist des 247 356a Satz 2 StPO223. Zur Begr374ndung wird vorgetragen: 5 204Sollte das Gericht den Beginn der Wochenfrist nach 247 356a Satz 2 StPO entgegen der Rechtsmeinung der anwaltschaftlichen Vertreter des Beschwerdef374hrers zu einem fr374heren Zeitpunkt als der Mittei-lung des Schreibens des Pr344sidialrates des Bundesverfassungsge-richts ansetzen, wird vorsorglich anwaltschaftlich versichert, da337 weder Rechtsanwalt Dr. B. noch Rechtsanwalt Mag. rer. publ. W. 374ber ein derartiges Wissen resp. Verst344ndnis ver-f374gten, was dem Beschwerdef374hrer nicht als Verschulden ange-rechnet werden kann.223 - 5 - II. Der Antrag auf Zur374ckversetzung des Verfahrens in die Lage vor der Se-natsentscheidung vom 17. Juni 2008 gem344337 247 356a Satz 1 StPO ist unzul344ssig, da versp344tet. 6 Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der Ver-letzung des rechtlichen Geh366rs zu stellen. Dabei geht es nur um die Kenntnis der tats344chlichen Umst344nde, aus denen sich der Versto337 ergibt (BGH, Beschl. vom 9. M344rz 2005 - 2 StR 444/04; 7. M344rz 2006 - 5 StR 362/05 - Rdn. 3; 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05 - Rdn. 3). Dies ist hier der Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008, der den Verteidigern am 23. Juni 2008 zuging und von dem auch der Verurteilte jedenfalls vor dem 23. Juli 2008 Kenntnis erlangte. 7 Auf das Wissen um die Bedeutung der Einlegung der Geh366rsr374ge gem344337 247 356a StPO als Zul344ssigkeitsvoraussetzung f374r eine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das Erfordernis der Ersch366pfung des Rechtswegs (247 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kommt es nicht an. Das Schreiben des Pr344sidialrats des Bun-desverfassungsgerichts vom 31. Juli 2008 ist deshalb insoweit ohne Belang. 8 Da die Geh366rsr374ge nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO erhoben wurde, sondern erst am 11. August 2008, ist sie unzul344ssig. 9 - 6 - III. Der - hilfsweise gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Antragsfrist des 247 356a Satz 2 StPO ist un-begr374ndet. 10 Bei der Geh366rsr374ge handelt es sich um einen au337erordentlichen Rechts-behelf nach rechtskr344ftigem Abschluss des Strafverfahrens. Im Interesse der Rechtssicherheit muss eine die Rechtskraft durchbrechende Entscheidung ge-m344337 247 356a Satz 1 StPO m366glichst bald erfolgen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Antragsfrist des 247 356a Satz 2 StPO ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen. An die Voraussetzungen fehlen-den Verschuldens (247 44 Satz 1 StPO) an der versp344teten Einlegung des Rechtsbehelfs sind aber hohe Anforderungen zu stellen (zu den strengen An-forderungen bei einer Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfG, Beschl. vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 756/07). 11 Im vorliegenden Fall ist die Vers344umung der Frist des 247 356a StPO Satz 2 nicht unverschuldet. 12 Die Verteidiger tragen nicht vor, dass ihnen oder dem Verurteilten der Rechtsbehelf des mit dem Anh366rungsr374gengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220 ff.) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die StPO eingef374gten 247 356a StPO unbekannt gewesen w344re (anders als in dem dem Beschluss des BGH vom 10. August 2005 - 2 StR 544/04 - zugrunde liegenden Fall). Bei erfah-renen Strafverteidigern ist dies nunmehr (dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Vorschrift) auch kaum noch vorstellbar, wie auch nicht, dass sie die M366g-lichkeit, diesen Rechtsbehelf einzulegen, nicht mit ihrem Mandanten bespro- 13 - 7 - chen haben. Dies wird auch nicht behauptet. Die Verteidiger versichern lediglich im Hinblick auf den Hinweis im Schreiben des Pr344sidialrats des Bundesverfas-sungsgerichts vom 31. Juli 2008 zur Subsidiarit344t der Verfassungsbeschwerde, sie verf374gten nicht 374ber ein 204derartiges Wissen resp. Verst344ndnis223. Der Verurteilte und seine Verteidiger haben also bewusst auf die - recht-zeitige - Einlegung der Geh366rsr374ge verzichtet. Dass dies in Unkenntnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zul344ssigkeitsvoraus-setzungen (Ersch366pfung des Rechtswegs) f374r eine auf die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gest374tzte Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05; entsprechend fr374her schon zu 247 33a StPO vgl. Sperlich in Umbach/Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. 247 90 Rdn. 115 m.w.N.) geschah, stellt keine Verhinderung im Sinne des 247 44 Satz 1 StPO dar (zur ent-sprechenden Situation bei einer Rechtsprechungs344nderung vgl. BGH, Beschl. vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04; Graalmann-Scheerer in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 44 Rdn. 53 m.w.N.). 14 Erg344nzend bemerkt der Senat: 15 Zwar sind im Strafverfahren schwerwiegende Verteidigerfehler, wie etwa die Unkenntnis von der M366glichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels, die zur Fristvers344umung f374hren, dem Beschuldigten in aller Regel nicht zuzurechnen, denn er ist meist nicht in der Lage, die Rechtskenntnisse des Verteidigers ein-zusch344tzen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 1997 - 4 StR 612/96 - [= BGHSt 42, 365]; vom 26. Juli 1994 - 1 StR 338/94; vom 31. Oktober 1995 - 3 StR 456/95 - [= BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9]). Dies gilt jedoch nach Auffassung des Senats bei der Frage, ob die Vers344umung der Wochenfrist des 16 - 8 - 247 356a Satz 2 StPO unverschuldet war, entsprechend 247 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG nicht. 247 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG bestimmt hinsichtlich der Vers344umung der Monatsfrist gem344337 247 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Einlegung und Begr374ndung einer Verfassungsbeschwerde: 204Das Verschulden des Bevollm344chtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdef374hrers gleich223. 204Das bedeutet, worauf in BTDrucks. 12/3628 S. 13 ausdr374cklich hingewiesen wird, dass eine Verschul-denszurechnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch f374r Beschwerde-f374hrer erfolgt, die sich gegen einen strafrechtlichen Schuldvorwurf im Aus-gangsverfahren wenden, in welchem nach der Rechtsprechung der Strafgerich-te das Verteidigerverschulden nicht zugerechnet wird223 (Schmidt-Bleibtreu in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG 247 93 Rdn. 41a). 17 Bei der Geh366rsr374ge handelt es sich um einen au337erordentlichen Rechts-behelf nach rechtskr344ftigem Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist zwar noch Teil des fachgerichtlichen Verfahrens, da sie zur Entlastung des Bundesverfas-sungsgerichts den Revisionsgerichten trotz Rechtskraft Gelegenheit geben soll, bei zutreffend vorgetragenen Verst366337en gegen das Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs selbst Abhilfe zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06). Weitergehende 334berpr374fungsm366glichkeiten er366ffnet die Geh366rsr374ge nicht. Befangenheitsantr344ge sind unstatthaft (vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06 - [= BGHR StPO 247 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1]; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07). Die ablehnende Entscheidung des Fachgerichts 374ber eine Geh366rsr374ge kann mangels eigen-st344ndiger Beschwer nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (BVerfG aaO; sowie Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Die Geh366rsr374-ge stellt sich letztlich als Vorstufe der Verfassungsbeschwerde gegen die Revi- 18 - 9 - sionsentscheidung auf fachgerichtlicher Ebene dar. Hinsichtlich der Zurechnung eines Verschuldens des Verteidigers kann dann aber nichts anderes gelten als bei der Verfassungsbeschwerde selbst. IV. Im 334brigen w344re die Geh366rsr374ge auch unbegr374ndet. 19 Der Senat hat weder Tatsachen noch sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichti-gendes Vorbringen 374bergangen. Der Senat hat das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gew374rdigt, jedoch nicht f374r durchgreifend erach-tet. Der Beschwerdef374hrer wurde geh366rt, aber nicht erh366rt. Dass dies in dem Beschluss, mit dem er die Revision des Angeklagten verworfen hat, nicht n344her begr374ndet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 und 3 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsf374hrers (BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begr374ndungspflicht f374r letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20 - 10 - 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.), auch nicht deswegen, weil der Be-schwerdef374hrer auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hatte (BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07). Nack Kolz Hebenstreit Elf Sander
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