BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 162/09 vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Juni 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass a) der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges in 36 F344llen, davon in 24 F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344l-schung, wegen versuchten gewerbs- und bandenm344337igen Be-truges in vier F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit Ur-kundenf344lschung, und wegen gewerbsm344337iger Hehlerei in zwei F344llen schuldig ist und b) in der Liste der angewandten Vorschriften 247 260a StGB entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenm344-337igen Betruges in 36 F344llen, davon in 24 F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344l-schung, wegen versuchten banden- und gewerbsm344337igen Betruges in f374nf F344l-len, davon in drei F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, sowie wegen ge-werbsm344337iger Hehlerei in zwei F344llen schuldig gesprochen und zu einer Ge- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zur Kompensa-tion einer konventionswidrigen Verfahrensverz366gerung hat es hiervon sechs Monate f374r vollstreckt erkl344rt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Ange-klagte mit der auf die nicht n344her begr374ndete R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Ab344nderung des Schuldspruchs (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen hat es keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 41 Betrugstaten verur-teilt. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt belegt indes nur 40 Betrugs-f344lle, n344mlich 37 vollendete und drei versuchte Taten des gewerbs- und ban-denm344337igen Betruges (im Tatkomplex C.I. insgesamt 36 vollendete und drei versuchte Taten sowie im Tatkomplex C.II. ein weiterer vollendeter Betrug). Bei der Aufnahme von 41 Betrugstaten in die Urteilsformel handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, da das Landgericht im Rahmen der rechtlichen W374r-digung zutreffend nur von 40 F344llen des Betruges ausgegangen ist und f374r die-se Taten auch nur 40 Einzelstrafen verh344ngt hat. 2 Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Ge-neralbundesanwalts dahin ab, dass der Angeklagte statt wegen f374nf lediglich wegen vier F344llen des versuchten gewerbs- und bandenm344337igen Betruges schuldig ist. Der Aufhebung einer Einzelstrafe bedarf es nicht, da das Landge-richt f374r diese F344lle lediglich vier Einzelstrafen verh344ngt hat; der Gesamtstraf-ausspruch ist von dem Fehler ebenfalls nicht betroffen. 3 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall mit der Ordnungs-nummer C.I.36 statt wegen vollendeten gewerbs- und bandenm344337igen Betru-ges lediglich wegen Versuchs verurteilt hat, sieht der Senat von einer Ab344nde- 4 - 4 - rung der Urteilsformel ab. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert. Dasselbe gilt, soweit das Landgericht die Zahl der F344lle, in denen der Angeklagte jeweils tateinheitlich eine Urkundenf344lschung begangen hat, in der Urteilsformel zu niedrig angegeben hat. Auch dies beschwert den Angeklag-ten nicht. 3. Die Norm des 247 260a StGB ist aus der Liste der angewandten Vor-schriften zu streichen, da sich der Angeklagte nicht nach dieser Vorschrift straf-bar gemacht hat. 5 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Abfassung der Urteilsgr374nde, namentlich die zum Teil unter-schiedliche Bezeichnung der Einzelf344lle in Sachverhalt, Beweisw374rdigung, rechtlicher W374rdigung und Strafzumessung, gibt dem Senat jedoch Anlass zu folgendem Hinweis: 6 Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgr374nden f374r die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ord-nungsziffern zu vergeben und diese durchg344ngig bei Beweisw374rdigung, rechtli-cher W374rdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Be-stand eines Urteils insgesamt gef344hrden, wenn - wie hier - die Urteilsgr374nde wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verst344ndlich sind und die Ermittlung der f374r die Einzeltaten verh344ngten Strafen kaum ohne eine vollst344ndige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpie-rung des Urteilsinhalts m366glich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.). 7 - 5 - Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche 334berpr374fung zwar durch die mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgr374nde seitens des Tatge-richts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachpr374fung des Urteils aber keine unaufl366sbaren Widerspr374che ergeben haben, hat der Senat die Dar-stellungsm344ngel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet. 8 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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