BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 162/09 vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenm344-337igen Betruges in 29 F344llen, davon in 19 F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344l-schung, und wegen versuchten gewerbs- und bandenm344337igen Betruges in vier F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zur Kompensa-tion einer konventionswidrigen Verfahrensverz366gerung hat es hiervon drei Mo-nate als vollstreckt erkl344rt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Er-folg. Es ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 13. August 2009 bemerkt der Senat: 2 - 3 - 1. Soweit die erhobenen Verfahrensr374gen nicht bereits unzul344ssig sind, weil sie nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gen, sind sie jedenfalls unbegr374ndet. Der Er366rterung bedarf lediglich Folgendes: 3 a) Der Beschwerdef374hrer beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer Hilfsbeweisantr344ge mit der Begr374ndung nicht mehr beschieden hat, durch einen am 14. Mai 2008 in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss sei dem Beschwerdef374hrer eine abschlie337ende Frist zur Stellung weiterer Beweis-antr344ge bis zum 28. Mai 2008 gesetzt worden. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. 4 Zwar kann der Vorsitzende nach Abschluss der vom Gericht nach Ma337-stab der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) f374r geboten gehaltenen Be-weiserhebungen die 374brigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffor-dern, etwaige Beweisantr344ge zu stellen (vgl. BGHSt 51, 333, 344; BVerfG - Kammer - Beschl. vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08). Das Verstreichen dieser Frist f374hrt aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisantr344ge vom Gericht als versp344tet abgelehnt werden k366nnten oder 374berhaupt nicht mehr zu bescheiden w344ren. Denn diese Frist stellt keine Ausschlussfrist dar; sie l344sst die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unber374hrt. Es ist deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich ver-z366gerten Vorbringens abzulehnen (BVerfG aaO). 5 Die Fristsetzung zur Stellung von Beweisantr344gen tr344gt im Einzelfall dem Gebot effektiver und beschleunigter Durchf374hrung von Strafverfahren Rech-nung und beugt der Gefahr vor, dass durch sukzessive Beweisantragstellung der Abschluss des Verfahrens hinausgez366gert wird (BVerfG aaO). Mit der Frist-setzung betont das Gericht, aus welchen 344u337eren Beweisanzeichen es im Ein- 6 - 4 - zelfall auf das Vorliegen der Verschleppungsabsicht schlie337en will. Bei der Fristvers344umung handelt es sich aber lediglich um einen von mehreren Um-st344nden, die f374r das Vorliegen der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes des 247 244 Abs. 3 Satz 2, 6. Alt. StPO von Bedeutung sind. Wird die gesetzte Frist nicht gewahrt, kann das Gericht 204signifikante Indizien223 f374r das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozessverschlep-pungsabsicht annehmen. Hierdurch wird das subjektive und damit regelm344337ig schwer beweisbare Moment der Verschleppungsabsicht anhand objektiver Kri-terien erschlossen (vgl. BVerfG aaO). Die Nichtwahrung der Frist ist somit ein Indiz f374r das Vorliegen einer Prozessverschleppungsabsicht. Um dieses Indiz zu entkr344ften, ist der Antragsteller bei Beweisantr344gen nach Ablauf der Frist gehalten, die Gr374nde f374r die sp344te Antragstellung substantiiert darzulegen. Be-steht nach der 334berzeugung des Gerichts aufgrund fehlender oder nicht ausrei-chender Substantiierung kein nachvollziehbarer Anlass f374r die 334berschreitung der gesetzten Frist, so darf es - falls nicht die Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO zur Beweiserhebung dr344ngt - grunds344tzlich davon ausgehen, dass mit dem Antrag nur die Verz366gerung des Verfahrens bezweckt wird (BGHSt 51, 333, 344). Das Gericht hat hier jedoch die Hilfsbeweisantr344ge nicht im Urteil wegen Prozessverschleppungsabsicht zur374ckgewiesen. Es fehlt vielmehr an einer ausdr374cklichen Bescheidung der Antr344ge. Der Senat schlie337t aber aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler be-ruht. Selbst eine rechtsfehlerhafte Zur374ckweisung eines Hilfsbeweisantrages im Urteil f374hrt dann nicht zur Urteilsaufhebung, wenn der Antrag vom Tatgericht mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung abgelehnt werden konnte und die zutreffenden Ablehnungsgr374nde vom Revisionsgericht - aufgrund des Urteilsinhalts - nach-gebracht oder erg344nzt werden k366nnen (BGH NStZ 1998, 98; 2008, 116). F374r den Fall der Nichtbescheidung eines Hilfsbeweisantrags kann nichts anderes 7 - 5 - gelten, wenn die Gr374nde f374r die Ablehnung vom Revisionsgericht erg344nzt wer-den k366nnen. So liegt der Fall auch hier. Den im Abschnitt I Ziffer 11, 12, 13 und 14 der Revisionsbegr374ndungs-schrift geschilderten Hilfsbeweisantr344gen musste das Landgericht schon des-halb nicht nachgehen, weil die darin unter Beweis gestellten Tatsachen f374r die Entscheidung aus tats344chlichen Gr374nden ohne Bedeutung waren (247 244 Abs. 3 StPO). Die Beweistatsachen lassen lediglich einen m366glichen, aber keinen zwingenden Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mit-angeklagten A. zu, auf die sich der Beschwerdef374hrer beruft. Den vom Be-schwerdef374hrer mit den Hilfsbeweisantr344gen erstrebten Schluss, die Angaben des gest344ndigen Mitangeklagten A. seien in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft, h344tte das Landgericht auch dann nicht gezogen, wenn die Beweistatsachen erwiesen worden w344ren. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausf374hrungen der Strafkammer zum Beweisergebnis im 334brigen, insbesondere aus der Vielzahl der gegen den Angeklagten sprechenden objektiven Umst344nde, aufgrund derer das Landgericht den Angeklagten als 374berf374hrt ansieht (vgl. UA S. 58 ff.). 8 Die in der Revisionsbegr374ndungsschrift mit der Ordnungsnummer I.14 bezeichnete R374ge ist zudem schon unzul344ssig im Sinne des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sich der Hilfsbeweisantrag auf eine polizeiliche Vernehmung des Mitangeklagten A. bezieht, ohne dass deren Inhalt von der Revision mitgeteilt wird (vgl. BGHSt 40, 3, 5). 9 b) Die mit der Ordnungsnummer I.20 bezeichnete Verfahrensr374ge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet wird, entspricht ebenfalls nicht den Formerfordernissen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn in dem der R374ge zugrunde liegenden, vom Landgericht abgelehnten Antrag auf Einholung 10 - 6 - eines graphologischen Gutachtens wird auf 204Blatt 5 der Fallakte223 Bezug ge-nommen, ohne dass diese Stelle ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Revisionsbegr374ndungsschrift wiedergegeben wird. Der Senat kann daher nicht pr374fen, ob das Landgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat. 2. Mit der Sachr374ge deckt der Beschwerdef374hrer ebenfalls keinen durch-greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings gibt die Abfassung der Urteilsgr374nde, namentlich die zum Teil unterschiedliche Kenn-zeichnung der Einzelf344lle nach Ordnungsziffern in Sachverhalt, Beweisw374rdi-gung, rechtlicher W374rdigung und Strafzumessung, dem Senat Anlass zu fol-gendem Hinweis: 11 Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgr374nden f374r die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ord-nungsziffern zu vergeben und diese durchg344ngig bei Beweisw374rdigung, rechtli-cher W374rdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Be-stand eines Urteils insgesamt gef344hrden, wenn - wie hier - die Urteilsgr374nde wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verst344ndlich sind und die Ermittlung der f374r die Einzeltaten verh344ngten Strafen kaum ohne eine vollst344ndige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpie-rung des Urteilsinhalts m366glich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.). 12 Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche 334berpr374fung zwar durch die mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgr374nde seitens des Tatge-richts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachpr374fung des Urteils aber keine unaufl366sbaren Widerspr374che ergeben haben, hat der Senat die Dar-stellungsm344ngel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet. 13 - 7 - 3. Soweit das Landgericht die F344lle, in denen der Angeklagte jeweils tat-einheitlich mit Betrug eine Urkundenf344lschung begangen hat, in der Urteilsfor-mel zu niedrig angegeben hat, sieht der Senat von einer Ab344nderung des Schuldspruchs ab. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert. 14 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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