BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 162 /13 vom 5. September 2013 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 240 Abs. 1 bis 3 StPO § 111i Abs. 2, § 260 Abs. 4 1. Zur Nöti gung durch ein anwaltliches Mahnschreiben. 2. Auch aus einer (versuchten) Nötigung kann der Täter etwas erlangen. 3. Zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13 - LG Essen wegen versuchter Nötigung u.a . - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2013 beschlo s- sen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Essen vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verfallsentscheidung wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrags in Höhe von 139.690,33 Euro, den der Angeklagte aus den Taten e r- langt hat, von der Anordnung von Wert er sat zverfall nur de s- halb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entg e- genstehen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhin terziehung zu einer zur Bewährung ausge - setzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Z u- dem wurde festgestellt, dass hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 139.690,33 Euro wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt werden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO). Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne 1 - 3 - Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies bedarf der näheren Ausführung nur zu einigen Aspekten des Schu ldspruchs wegen versuchter Nötigung sowie zu einigen Aspekten der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts. A. I. Soweit hier von Bedeutung ergeben die rechtsfehlerfre ien Urteilsfestste l- lungen folgenden Sachverhalt: 1. Zu den Betrügereien des gesondert verfolgten Ö . : Ab März 2009 hatte der gesondert verfolgte Ö . den Gewinnspielei n- . . AG vertrieben, wobei diese sich externer - überwiegend in der Türkei ansässiger - Call - Center bediente. Auch die Verträge wurden in näher bezeichneter Weise telefonisch abgeschlossen; hierbei erteilten die Kunden auch die Ermächt igung zum Lastschrifteinzug. Eine Eintragung der Kunden als Teilnehmer an Gewinnspielen erfolgte nicht. Gleichwohl ließ Ö . die Tei l- nehmerbeiträge bei den Kunden mittels des Lastschriftverfahrens einziehen. Nachdem es bei immer mehr Kunden aus unter schiedlichen Gründen zu Rücklastschriften gekommen war, wollte Ö . diese Kunden durch ein A n- waltsschreiben so einschüchtern, dass sie die in Wahrheit unberechtigten Fo r- derungen bezahlten. 2 3 4 5 - 4 - Außerdem hatte Ö . Rücklastschriften aus einem anderweit vertrieb e- . davon aus, dass auch hier die Kunden tatsächlich nicht bei Gewinnspielen ei n- getragen worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass er sich insoweit geirrt hätte, sind nicht ers ichtlich. 2. Verabredung zwischen Ö . und dem Angeklagten: Ö . s- r- triebssystem der Gewinnspieleintragungsdie nste erläutert hatte . Ö . und der Angeklagte vereinbarten im Wesentlic hen Folgendes: . . . würde den jeweiligen Entwurf anschließend um die betreffenden Kundendaten . . Angeklagte bean Strafanzeige erstatteten, sollte er ohne weitere Rücksprache diesen etwa b e- reits früher geleistete Zahlungen zurückerstatten. Kunden, die nicht zahlten, sollten keinesfalls verklagt oder angezeigt we rden. Wie viel Geld der Angeklagte für seine Tätigkeit - zur Ermöglichung von Steuerhinterziehung im Wesentlichen in bar - erhalten sollte, sollte letztlich von der Höhe der eingehenden Zahlungen abhängig sein. Weitere Einzelheiten wurden nicht festgele gt. 6 7 8 9 10 11 - 5 - Schriftlich niedergelegt wurde - soweit ersichtlich - nichts. 3. a) II.1 der Urteilsgründe): Abredegemäß entwarf der Angeklagte je ein Mahnschreiben an die Ku n- . . (1) . . auszugsweise wie folgt: , h ierdurch zeige ich an, die rechtliche n Interessen der T . . Vielzahl von Gewinnspielen angemeldet; die vereinbarte Leistung wurde erbracht. Leider hat meine Mandantin feststellen müssen, dass das vereinbarte Entgelt nicht von Ihrem Konto eingezogen werden konnte, obwohl Sie im Rahmen der Auftragserteilung eine Einzugsermächtigung erteilt hat ten Ich bin nunmehr mit der Durchsetzung der berechtigten Forderung gegen Sie beauftragt worden; dies werde ich konsequent tun. 12 13 14 15 16 17 - 6 - Da Sie sich bereits i n Verzug befinden, stellt meine Mandantin das gesamte, für die verbleibende Restlaufzeit des Vertrages vereinbarte Entgelt gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingun - gen fällig und Sie haben zusätzlich auch die Kosten meiner Inanspruchnahme zu tragen. Damit ergibt sich die folgende Gesamtforderung: Hauptforderung: 9 5 ,70 _____________________________________________________ Gebührenforderung: 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG Post - u. Telekomm. - Entgelte gem. Nr. 7200 VV RVG Summe Gebühren: Rücklast - /Auskunfts - /Mahnkosten meiner Mandantin: Ges amtforderung : Ich fordere Sie hiermit auf, die obige Gesamtforderung hier .. .) Konto zu Nach fruchtlosem Ablauf obiger Frist wird m eine Mandantin ihre Forderung - ohne weitere Ankündigung - gerichtlich geltend machen; hierdurch würden Ihnen ganz erhebliche zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten entstehen. So würde im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch öffentlich, dass Sie vereinbarungsgemäß auch zu Gewinnspielen nicht jug endfreien Inhalts angemeldet wurden. Die möglichen Folgen einer gerichtlichen Auseinandersetzung können von Negativeinträgen bei bekannten Kreditauskunfteien bis hin zu Konten - und Gehaltspfändungen reichen. Dies alles - 7 - lä ss t sich vermeiden, wenn Sie nun Ih ren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und Zahlung leisten. Sollte die obige Gesamtforderung von Ihnen dennoch nicht fristgerecht gezahlt werden, behält sich meine Mandantin darüber hinaus vor, den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Ü berprüfung wegen des Verdachts eines Betruges vorzulegen. (...) Hochachtungsvoll A . Rechtsanwalt - maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig - . Das in dem Entwurf genannte Konto hatte der Angeklagte eigens für Za h . (2) . . . hinsichtlich der geltend gemachten Geldbe träge. Lediglich der Hinweis auf die Außerdem war ein anderes - ebenfalls eigens hierfür eingerichtetes - Konto a n- gegeben. 18 19 20 - 8 - (3) Abwicklung: Insgesamt ließ Ö . ab dem 9. Juni 2009 bis Mitte Juli 2009 8.873 Briefe an Kunden von e . . s- gesamt zu einem Gel deingang in Höhe von 190.940,97 Euro auf den vom A n- geklagten eingerichteten Konten führte. Es ist jedoch nicht sicher, ob die Ku n- f- b) II.2 der Urteilsgründe) : sste Ö . zu einer weiteren, Er hatte hierfür die Schweizer Gesellschaft U . AG gegründet. Diese kaufte Forderungen von insgesamt drei Firmen aus dieser Firmen gehörte Ö . selbst; an einer weiteren Firma war er hälftig bete i- ligt. Hinsichtlich der Eintragung dieser Kunden für Gewinnspiele verhielt es sich ebenso wie im Falle . Anfang November 2009 fertigte der Angeklagte auf Anforderung von Ö . . Entwurf im Wesentlichen überein. Abweichungen ergaben sich zur Höhe der Hauptford e- rung; außerdem war auch hier ein vom Angeklagten ebenfalls neu eingericht e- tes Konto angegeben. 21 22 23 24 25 26 27 - 9 - Der weitere Ablauf entspricht dem Ablauf der ers dem 18. November 2009 wurden Ma hnschreiben an insgesamt 34.000 - samt 667.715,09 Euro auf dem neuen Konto. Auch hinsichtlich des Grundes der 4. Weitere Geldbewegungen: a) (insgesamt also drei) Konten eingegangen waren, geschah zunächst Folge n- des: Insgesamt überwies der Angeklagte auf ein Konto der Firma T . AG 167.157,20 Euro und auf ein Konto der U . AG des Ö . 645.000 Euro. An Kunden, die sich beschwert hatten, überwies der Angeklagte deren frühere Z ahlungen von insgesamt 6.808,53 Euro zurück. Auf sein eigenes Privatkonto transferierte der Angeklagte insgesamt 38.702,88 Euro. Nachdem zwei der für die Mahnaktionen eingerichteten Konten aufgelöst wurden, weil die Bank diese gekündigt hatte, flossen dem Angekla g- ten auch die dort no ch vorhandenen Restguthab en in Höhe von insgesamt 987,45 Euro zu. b) Außerdem erhielt der Angeklagte Ende 2009 von Ö . in der Schweiz (m indestens) 100.000 Euro in bar. Im Zuge der Mahnaktionen flossen dem Angeklagten also dauerhaft in s- gesamt 139.690,33 Euro zu, ohne dass eine Abrechnung erfolgt wäre. 28 29 30 31 32 33 34 - 10 - 5. Zu den Vorstellungen des Angeklagten: . durch die Einschaltung in der Türkei ansässiger Call - Center - so die Auffassung des A n- geklagten - n- gen hätte. Er hielt es für möglich, dass Ö . die Mahnschreiben an alle Kunden versenden würde, bei denen es zu einer Rücklastschrift gekommen war, also auch an solche, die die Lastschrift von sich aus rückgängig gemacht hatten. Er nahm dabei an, dass die Kunden unter anderem wegen der telefonischen Dies war nach der Auffassung des Angeklagten der Grund da für, dass geleistete Zahlungen zurückerstattet werden sollten, während Kunden, die nicht bezahlten, entgegen der Androhung in den Mahnschreiben keinesfalls verklagt oder angezeigt we rden sollten. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt wusste, dass die Forderungen trotz unterbliebener Ei n- tragung der Kunden in die Gewinnspiele und damit betrügerisch geltend g e- macht wurden. Daran ändert e sich auch nichts, nachdem der Angeklagte im weiteren Verlauf schon kurz nach Versendung der ersten Mahnschreiben im Juni 2009 von Strafanzeigen gegen die T . AG erfuhr und er Beschwerdeschreiben von Kunden erhielt, die geltend ma chten, dass sie den 35 36 37 38 39 - 11 - II. Die Strafkammer hat diese Feststellungen, soweit hier von Interesse, wie folgt rechtlich gewürdigt: 1. Durch die Ankündigung in den Mahnschreiben, gegebenenfalls beha l- te sich seine Man dantin die Einschaltung der Staatsanwaltschaft zur Überpr ü- fung des Betrugsverdachts - also eine Strafanzeige - vor, habe der Angeklagte mit einem empfindlichen Übel gedroht. Er habe damit, so bringt die Strafka m- mer in der Sache zum Ausdruck, nicht etwa nur ein von ihm unbeeinflusstes mögliches Verhalten seiner Mandantin angekündigt; vielmehr habe er aus der Sicht eines verständigen Lesers vorgegeben, Einfluss auf diese Entscheidung der Mandantin zu haben, zumal er in den Schreiben auch ankündigte, er werde die rechtlichen Interessen seiner Mandantin konsequent durchsetzen. Auch wenn der Angeklagte vom Kern der Betrügereien des Ö . keine Kenntnis gehabt habe, folge die Verwerflichkeit seines Verhaltens (§ 240 Abs. 2 StGB) aus seinen tatsächlichen un d rechtlichen Vorstellungen beim Abfassen der Mahnschreiben. Da der Grund der Zahlung im Einzelfall nicht genau fes t- stellbar sei (vgl. oben A.I.3.a.3. und A.I.3.b . ), sei nur von Versuch auszugehen. 2. Der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO liegt ein V erfal lsbetrag in Höhe von 139.690,33 Euro (zu dessen Zusammensetzung vgl. bereits oben unter A. I.4.) zu Grunde. Es bestünde auch keine Veranlassung zu einer A n- wendung der Härtevorschrift des § 73c StGB, insbesondere sei ein Wegfall der Bereiche rung (vgl. § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB) nicht erkennbar. 40 41 42 43 - 12 - B. I. Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung enthält keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil des Angeklagten. 1. Zu Recht hat die Strafkammer den Hinweis des Angeklagten, seine Mandantin behalte sich im Falle der Nichtzahlung die Erstattung einer Strafa n- zeige vor, als (versuchte) Nötigung im Sinne von § 240 StGB gewertet. Eine Nötigung se tzt voraus, dass mit einem Übel (a.) gedroht wird (b.), wobei das Übel empfindlich sein muss (c.). Außerdem muss die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck gemäß § 240 Abs. 2 StGB als verwerflich anzusehen sein (d.). a) Bei einem Übel handelt es sich um eine künftige nachteilige Veränd e- rung der Außenwelt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 240 Rn. 32; Toepel in NK - StGB, 4. Aufl., § 240 Rn . 103). Dies trifft für eine Strafanzeige zu, weil da r- aus zumindest ein Ermittlungsverfahren mit seinen vielfältigen nachteiligen Fo l- gen erwachsen kann (vgl. Kudlich/Melloh, JuS 2005, 912; weitere Nachweise bei Sinn in MüKo - StGB , 2. Aufl., § 240 Rn. 78). b) Der Täter droht mit einem Übel, wenn er (sei es zutreffend oder nicht) behauptet, er habe auf dessen Eintritt Einfluss (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11; zusammenfassend Fischer aaO Rn . 31 mwN). Soll da s Übel von einem Dritten verwirklicht werden, muss er also die Vorstellung erwecken wollen, er könne den Dritten in der angekündigten Richtung beeinflussen und wolle dies für den Fall der Verweigerung des ve r- 44 45 46 47 48 - 13 - langten Verhaltens auch tun (vgl. BGH, Beschlus s vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Träger/Altvater in LK - StGB, 11. Aufl., § 240 Rn. 56; insoweit vergleichbar zur Erpressung BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 238/06, N StZ - RR 2007, 16; Urteil vom 18. Januar 1955 - 2 StR 2 84/54, BGHSt 7, 197, 198 jew. mwN). Andernfalls läge lediglich eine nicht von § 240 StGB erfasste Warnung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Urteil vom 17. Januar 1957 - 4 StR 393/56, NJW 1957, 596, 598). Allerdings kann eine scheinbare Warnung eine Drohung enthalten (Vogel in LK - StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 8). Die Abgrenzung von Warnung und Drohung ist ebenso aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen wie die Frage, ob das, was angekündigt ist, ein empfindli ches Übel ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11; Vogel aaO Rn . 7). Der Angeklagte hat in dem Schreiben mitgeteilt, die rechtlichen Intere s- sen der Mandantin würden nunmehr von ihm wahrgenommen. Die Forderung der Mandantin sei berechtigt und er werde sie konsequent durchsetzen. Za h- lungen seien auf sein Konto zu leisten. Dieser Gesamtzusammenhang des Bri e fes ergibt, dass der Angeklagte mit der von ihm gewählten Formulierung, anzeige vor, zwar vorde r- gründig lediglich gewarnt hat, aber dennoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er habe auf die Erstattung einer Strafanzeige maßgeblichen Ei n- fluss. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer mit der Annahme, der Angeklagte habe sich selbst Einfluss auf die Erstattung einer Strafanzeige z u- geschrieben, die Grenzen möglicher tatrichterlicher Auslegung überschritten haben könnte (vgl. speziell zur Ankündigung eines Rechtsanwalts, der Mandant werde Strafanzeige erstatt en Kudlich/Melloh, JuS 2005, 912 Fn . 4). 49 50 - 14 - c) Empfindlich im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB ist ein angedrohtes Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankün - digung den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens motivieren kann (vgl. Fischer aaO § 240 Rn . 32a mwN). Die Androhung einer Strafanzeige ist im Grundsatz geeignet, den B e- drohten zur Begleichung geltend gemachter Geldforderungen zu motivieren. Besonderheiten des Einzelfalls, die dazu führten, dass die Empfindlic h- k eit des Übels - auch unter Berücksichtigung normativer Gesichtspunkte - gleichwohl zu verneinen wäre, sind hier nicht zu erkennen. Derartige Besonderheiten können insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit gerade von dem Bedrohten in seiner (häufig: b eruflichen) Lage e r- wartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 5 StR 4/92, NStZ 1992, 278 [Bedrohung eines Vorgesetzten mit der Aufdeckung angeblicher Straftaten Untergebener]; BG H , Urteil vom 28. Januar 1976 - 2 StR 696/75, NJW 1976, 760 [Bedrohung eines Beamten mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde]; in ve r- gleichbarem Sinne [zu § 105 StGB] auch BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 174; vgl. auch Horn/Wol ters in SK - StGB, 59. Lfg., § 240 Rn . 10). Vergleichbare Besonderheiten liegen hier nicht vor. Die Empfänger der Schreiben befanden sich in keiner Lage, die das Gewicht der Bedrohung mit einer gegen sie gerichteten Strafanzeige verringern könnte. Vielmeh r erlangte für sie die Drohung durch das Mahnschreiben eines Rechtsanwalts ein beso n- deres Gewicht, wie dies auch beabsichtigt war. Ebenso wie die Position des 51 52 53 54 55 - 15 - Bedrohten das Gewicht einer Drohung mindern kann, kann es si ch - wie hier - durch die berufliche Stellung des Drohenden erhöhen. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, wonach hier de s- e- - oder Zivilverfahren z u ste l- len, in dem es um die von ihnen bestrittene Inanspruchnahme von Leistungen geht (so missverständlich OLG Karlsruhe, NStZ - RR 1996, 296 [unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 5 StR 4/92, NStZ 1992, 278] für einen Streit über die Inansp ruchnahme von Leistungen aus Telefonsexvertr ä- gen). Ein derartiger Rechts - ode r Erfahrungssatz besteht nicht. d) Rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB ist die Androhung eines Übels, wenn sie im Verhältnis zum jeweilig angestrebten Zweck als verwerf lich anzusehen ist. (1) Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also »sozial unerträglich« ist (so schon BGH, Beschluss vom 19. Juni 1963 - 4 StR 132/63, BGHSt 18, 389, 391; vgl. auch Träger/Altvater in LK - StGB, 11. Aufl., § 240 Rn . 69, 86; die in diesem Zusammenhang auch verwendete, inhaltlich identische Formulierung, wonach verwerflich sei, was »nach richtigem allgemeinem Urteil sittlich zu missbilligen« sei, geht auf noch ältere Rechtspr e- chung [BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 18. März 1952 - GSSt 2/51, BGHSt 2, 194, 196] zurück). (2) Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die objektive Lage und die Kenntnis des Angeklagten auseinanderfielen. 56 57 58 59 - 16 - Objektiv hat der Angeklagte Ö . darin unterstützt, Geld für nicht erfol g- te Eintragungen in Gewinnspiele einzutreiben. Es bedarf keiner Darlegung, dass dies im aufgezeigten Sinne verwerflich ist. Demgegenüber hat d ie Strafkammer aber nicht festgestellt, dass der A n- geklagte Betrügereien oder sonstiges unseriöses Gebaren von Ö . für mö g- lich hielt. Wäre nicht schon bei dem Sachverhalt, den der Angeklagte sich vorstel l- te, die Drohung mit der Strafanzeige als ver werflich anzusehen, läge letztlich ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (vgl. schon BGH, Urteil vom 30. April 1953 - 3 StR 6 74 /52, LM § 240 StGB Nr. 3; Toepel aaO § 240 Rn . 195). So verhält es sich hier nicht. aa) Wie dargelegt, gin gen die Vereinbarungen zwischen Ö . und dem Angeklagten dahin, jede Befassung von Staatsanwaltschaft und/oder Gericht mit den Vorgängen zu vermeiden. Eigene Ansprüche sollten dort nicht geltend gemacht, geltend gemachte Ansprüche von Kunden sollten ohne Weiteres u m- gehend voll erfüllt werden. Dies kann den Angeklagten jedenfalls nicht in der Auffassung bestärkt haben, die Forderungen Ö . s seien ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern belegt, dass ihm die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Ö . und seinen Kunden gleichgültig waren. Dem entspricht, dass Kundenbeschwerden ohne irgendeine Überprüfung immer Erfolg hatten. Da aber diese zivilrecht - lichen Beziehungen von der Frage, ob und inwieweit sich die Kunden in irgen d- einer Weise strafbar gema cht haben können, nicht zu trennen ist, war ihm auch 60 61 62 63 64 65 - 17 - dies gleichgültig. Hierauf hebt die Strafkammer zu Recht ab. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer eine gebotene Erörterung gegenläufiger G e- sichtspunkte (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2 011 - 1 StR 287/11) unte r- lassen hätte. Vielmehr verfasste er auch dann noch weitere, im Kern unverä n- derte Entwürfe, die er Ö . uneingeschränkt zur Verfügung stellte, nachdem die erwarteten Beschwerdeschreiben von Kunden und Strafanzeigen kurz nach Ver sendung der ersten Mahnschreiben im Juni 2009 eingegangen waren. bb) Ebenso wenig ist unter diesen Umständen ersichtlich, dass die Stra f- kammer gehalten gewesen wäre, aus den nur schwer nachvollziehbaren rech t- lichen Erwägungen des Angeklagten (sie gingen von Haustürwiderrufsgeschä f- ten aus, obwohl Fernabsatzverträge vorlagen) auf Vorstellungen des Angekla g- ten zu schließen, die - träfen sie zu - sein Verhalten nicht als verwerflich e r- scheinen ließen. cc) Dies gilt auch, soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer hätte näher bezeichnete Möglichkeiten von rechtlichen Detailüberlegungen des Angeklagten über formale Fragen des W iderrufsrechts erwägen müssen. Naheliegende und damit erörterungsbedürftige Möglichkeiten zeigt sie damit nicht auf (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, wistra 2013, 67, 68). Vielmehr hat der Angeklagte es Ö . ermöglicht, seine Berufsbezeic h- nung als Anwalt einzusetzen, um dadurch generell die Position der Adressaten als faktisch aussichtslos er scheinen zu lassen. Letztlich sollten auf diese Weise juristische Laien durch die Autorität eines Organs der Rechtspflege zur Hi n- nahme der nur scheinbar vom Angeklagten stammenden Wertungen veranlasst werden. Der Angeklagte wollte, dass sie sich lediglich noch vor die Wahl g e- 66 67 68 69 - 18 - stellt sahen, entweder - als kleineres Ü bel - die Forderungen des Ö . sofort zu erfüllen, ohne dass es aus seiner Sicht darauf ankam, ob die Forderungen berechtigt waren oder nicht, oder andernfalls mit größeren Übeln rechnen zu müs sen (vgl. hierzu schon OLG Karlsruhe, Die Justiz 1981, 212, 213). Dies w a- ren neben einer zivilrechtlichen Verurteilung, Konten - und Gehaltspfändungen, Negativeinträgen in Kreditauskunfteien und - teilweise - einer öffentlichen Erö r- terung der Teilnahme an G Erstattung einer Strafanzeige wegen Betruges. dd) Auf dieser Grundlage hat die Strafkammer die Verquickung von Mittel und Zweck im Ergebnis zutreffend als verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB bewe rtet. Angesichts der Eindeutigkeit dieses Ergebnisses (vgl. allgemein zur rev i- sionsrechtlichen Bedeutung eindeutiger Ergebnisse BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13, NJW 2013, 2530, 2536; Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 239/02, NStZ 2003, 657) k önnen die weiteren von der Strafkammer noch angestellten Erwägungen (z. B. zur gesonderten Geltendmachung von als nicht gerechtfertigt bewerteten Anwaltsgebühren) ebenso auf sich beruhen wie das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision. 2. Es beschwe rt den Angeklagten nicht, dass er lediglich wegen versuc h- ter Nötigung verurteilt wurde. Die Strafkammer hat offenbar daraus, dass es im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins gibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/1 0 mwN), gefolgert, dass die Kausal i- tät der Drohung für die Zahlung nur festzustellen sei, wenn hierüber bei jedem ein zelnen Kunden - und damit insgesamt in nicht leistbarem Umfang (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NStZ 2011, 294, 29 5 mwN) - Beweis erhoben würde (zur sachgerechten Handhabung derartiger Fälle, auch 70 71 72 - 19 - schon im Ermittlungsverfahren, vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423 f.). II. Die Feststellung der Strafkammer, dass lediglich desh alb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten i m Sinne von § 73 Abs. 1 S atz 2 StGB entgegenstehen (§ 111i Abs. 2 StPO), weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1. Verfall bzw. Ver fall von Wertersatz kann gemäß § 73 StGB, § 73a StGB sowohl dann angeordnet werden, wenn dem Täter etwas »für die Tat« zugeflossen ist, als auch dann, wenn es ihm »aus der Tat« zugeflossen ist. Eine Feststellung, wonach von Verfall bzw. Verfall von Werter satz im Hinblick auf entgegenstehende Ansprüche Dritter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen wird (§ 111i Abs. 2 StPO), setzt dagegen voraus, dass dem Täter etwas »aus der Tat« zugeflossen ist. Diese Feststellung ist hingegen nicht mö g- lich, wenn dem Täter etwas »für die Tat« zugeflossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 275/12, wistra 2013, 347, 350; B eschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungs - be reich 1; zweifelnd demgegenüber noch BGH, Beschl uss vom 23. April 2009 - 5 StR 401/08, wistra 2009, 350). Dies beruht letztlich darauf, dass Vermögenswerte des Opfers dem Täter nur »aus der Tat« zufließen können, wie dies insbesondere bei der Tatbeute (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 31/12, NJW 2012, 2051; B eschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungsbereich 1; Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, NStZ - RR 2011, 283; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB 73 74 75 - 20 - § 73 Erlangtes 4) der Fall ist. Hingegen gehörten Vermögenswerte, die dem Täter »für die Tat« zugeflossen sind (z.B. eine Belohnung; vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 31/12, NJW 2012, 2051; Beschluss vom 9. Novem - ber 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungsbereich 1; B e- schluss vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4), zuvor nicht notwendig zum Vermögen des Opfers . Daher unterliegt das für die Tat Erlangte dem Verfall ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (vgl. BGH, B eschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 31/12, N JW 2012, 2051 mwN; Schmidt in LK - StGB, 12. Aufl., § 73 Rn . 40; Burghart in SSW - StGB, § 73 Rn . 37). Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem wie hier, nur der Angeklagte Revision eing elegt hatte, aus dem Verschlecht e- rungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) Folgendes gefolgert: Der Ausspruch , dass nur deshalb nicht (Wertersatz - )Verfall angeordnet wurde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen , muss ersatzlos entfallen, wenn das, was dem Täte r zugeflossen ist, ihm entgegen der Auffassung des Tatrichters nicht aus der Tat, sondern für die Tat zugeflossen ist (BGH, B e- schluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 A n- wendungsbereich 1; vgl. auch BGH , Beschluss vom 13. März 20 13 - 2 StR 275/12). 2. Die Urteilsgründe tragen die (inzident getroffene) Wertung, dass dem Angeklagten etwas aus der Tat zugeflossen ist (a.). Anders als die Revision meint, wird dies auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Nötigung verurteilt wurde (b.) und dass er nicht wusste, dass die von ihm angemahnten Forderungen auf betrügerischer Grundlage beruhten 76 77 78 79 - 21 - (c.). Ist aber dem Angeklagten etwas »aus der Tat« zugeflossen, so kann ihn die darauf aufbauende Feststellu ng, von Verfall bzw. Verfall von Wertersatz werde nur wegen entgegenstehender Ansprüche Ve rletzter abgesehen (§ 111i Abs. 2 StPO), nicht beschweren (d.). a) Die Strafkammer hat ohne einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler einen Verfallsbetrag i n Höhe von 139.690,33 Euro angenommen. Dieser Betrag setzt sich ganz überwiegend aus den Teilbeträgen z u- sammen, die sich der Angeklagte unmittelbar aus den eingegangen Kunde n- geldern selbst überwiesen hat, und den 100.000 Euro, die er in bar von Ö . entgegennahm (zur Berechnung im Einzelnen vgl. unter A.I.4 . ). Es kann dabei auf sich beruhen, dass die gesamten Kundengelder zunächst auf Konten des schon deshalb seinem Zugriff unterla gen. Es beschwert den Angeklagten j e- de n falls nicht, dass die Strafkammer diesem Gesichtspunkt bei der Berechnung des Verfallsbetrages nicht näher nachgegangen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92, 93; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565). (1) Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass es sich bei den Kunde n- geldern, die sich der Angeklagte im Einverständnis mit Ö . , aber ohne spez i- fizierte Abrechnung, auf sein Privatkonto weiterleitete, um Anteile der Tatbeute handelte. (2) Für die 100.000 Euro, die er in bar von Ö . entgegennahm, gilt im Ergebnis nichts anderes. 80 81 82 83 84 - 22 - Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei Zahlungen, die ein Rechtsa n- walt im Zusammenhang mit dem (sei es auch krimin ellen) Eintreiben von Gel d- forderungen erhält, die Annahme einer Belohnung im Ansatz nicht fernliegend erscheint. In diese Richtung könnte auch die Feststellung die Strafkammer de u- ten, der Angeklagte habe den Bargeldbetrag in Höhe von 100.000 Euro als 14) entgegengenommen. Eine derartige Bewertung widerspräche aber den hier festgestellten U m- ständen des Einzelfalls: Die einzige - jedenfalls ansatzweise - getroffene Vereinbarung über Geld ging dahin, dass die Höhe des Betrages für den Angeklagten letztlich davon abhängen sollte, wie viel Geld aufgrund der Schreiben eingehen würde (zur indiziellen Bedeutung dieses Umstandes vgl. Saliger in NK - StGB, 4. Aufl., § 73 Rn . 5 mwN). Es ist nicht ersichtlich, das jemals - etwa na ch den Regeln zur Vergütung von Anwaltstätigkeit - abgerechnet worden wäre; die 100.000 Euro waren ersichtlich eine nicht im Einzelnen errechnete pauschale Summe. Diese Angeklagte zuvor den größten Teil der eingegangenen Kundengelder an Fi r- men des Ö . ü berwiesen hatte, steht dem nicht entgegen: Vermögenswerte sind auch dann i m Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus einer Tat erlangt, wenn sie zwischenzeitlich einem anderen Tatbeteil igten zugeflossen waren (in ve r- gleichbarem Sinne BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ - RR 2012, 81, 82 mwN). b) Die Revision meint, dem Angeklagten sei schon deswegen nichts en, weil die Kunden nicht wegen der Drohung mit der Strafanzeige gezahlt hätten und er dementsprechend nur wegen versuchter Nötigung verurteilt worden sei. 85 86 87 - 23 - Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Die Tat des Angeklagten bestand in einer rechtswidrige n Erklärung, die deren Empfänger zu einer Zahlung veranlassen sollte und auch zu einer Za h- lung veranlasst hat. Daher liegt ein unmittelbarer Vermögenszufluss vor, obwohl die Vollendung der beabsichtigten Tat aus Gründen, die vom Verhalten des A n- geklagten u nabhängig waren, nicht festgestellt werden konnte. Für einen Fall versuchten Betrugs, der in den aufgezeigten zentralen Punkten mit der vorli e- genden Fallgestaltung übereinstimmt, hat der Bundesgerichtshof bereits en t- schieden, dass der Täter auch aus einer nur versuchten rechtswidrigen Tat etwas i m Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 mwN; zum Verfall bei E r- langung rechtswidriger Vermögensvorteile durch ein nur versuchtes Verm ö- gens delikt vgl. auch Saliger aaO § 73 Rn . 17 b ). Da einem Täter nicht nur aus einem Vermögensdelikt etwas i m Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zufließen kann, gelten hier auch nicht deswegen andere Grundsätze, weil die zugrunde liegende Tat eine versuch te Nötigung und nicht ein versuchter Betrug ist. c) Darüber hinaus meint die Revision, Verfall käme auch deswegen nicht r- habe, er also insoweit gutgläubig gewesen sei. Auch diese Auffassung teilt der Senat nicht. (1) Der Angeklagte war zwar über sein eigenes strafbares Verhalten hi n- aus nicht auch Tatbeteiligter an der Tat des Ö . , weil er unbeschad et seines 88 89 90 91 92 93 - 24 - eigenen strafbaren Verhaltens (aus Gleichgültigkeit) davon ausging, dass die von ihm geforderten Zahlungen möglicherweise zivilrechtlich gerechtfertigt se i- en. Dies ändert aber nichts daran, dass er unmittelbar den von ihm mit Hilfe seines strafba ren Verhaltens erstrebten Vermögenszufluss bewirkte. Demen t- sprechend sind ihm die hier in Rede stehenden Vermögenswerte unmittelbar aus der Verwirklichung des von ihm erfüllten Tatbestands zugeflossen. Die d a- her gebotene Verfallsentscheidung kann nicht dur ch sonstige Irrtümer in Frage gestellt werden, die die Erfüllung des Straftatbestands unberührt lassen. (2) l- a- ke lten entgeltlichen Forderung, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusa m- Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 247, sog. Erfüllungsfall), haben nur bei in jeder Hinsicht tatunbeteiligten Dri tten (§ 73 Abs. 3 StGB) Bedeutung. d ) Auch im Übrigen weist die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO ke i- nen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Angeklagte ist in einer Fallges taltung, bei der ihm - wie hier - »aus der Tat« etwas zugef lossen ist, im Grundsatz nicht beschwert, wenn von der sonst gebotenen Verfallsanordnung nur wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen wurde (vgl. umgekehrt zu einer Beschwer durch eine Ve r- fallsanordnung ohne Berücksichtigung von Verletztenans prüchen BGH, B e- schluss vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694). Dies folgt daraus, dass eine solche Entscheidung keine Ansprüche der Geschädi g- ten begründet. Sie erlangt erst dann Bedeutung, wenn sich der Geschädigte in eigener Verantwort ung nach den hierfür geltenden Regeln einen vollstreck - baren Titel gegen den Angeklagten beschafft hat und aus diesem vollstreckt. 94 95 96 - 25 - Dann stehen ihm bei der Vollstreckung in die beschlagnahmten Vermögens - werte privilegierte Möglichkeiten zu. Unterbleiben derartige Vollstreckungen, etwa weil die Bemühungen eines Geschädigten um einen Titel scheitern oder - bei kl eineren Schadenssummen häufiger - er sich hierum nicht bemüht, fällt beschlagnahmtes, aber wegen en t- gegenstehender Ansprüche nicht für verfallen er klärtes Vermögen nicht an den (ehemaligen) Angeklagten zurück, sondern es fällt im Rahmen des sog. Au f- fangrechtserwerbs (vgl. § 111i Abs. 5 StPO) dem Staat zu. Dies belegt, dass sich allein die fehlerhafte Annahme von Ansprüchen Verletzter in Fällen, in denen rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass dem Ang e- klagten aus der Tat etwas zugeflossen ist, nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt. Nach alledem war die Revisio n als unbegründet zu verwerfen. C. Jedoch hat der Senat entsprechend § 260 Abs . 4 Satz 5 StPO den Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verfallsentscheidung dahin neu g e- fasst, dass die beiden Elemente der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO - dem Täter ist aus der Tat ein (ggf. gem äß § 73c StGB und/oder § 111i Abs. 2 Sat z 4 StPO verminderter) Vermögenswert zugeflossen; - von der sonst gebotenen Anordnung von Verfall bzw. Wertersatzverfall wird gleichwohl wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter a b- gesehen , 97 98 99 100 - 26 - schon im Urteilstenor ausdrücklich genannt sind (so im Ergebnis z.B. auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 340/09; vgl. auch BGH, B e- schluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241). Die Feststellung, dass dem Täter etwas aus der Tat zugeflossen ist, ist allerdings in der vom Landgericht g (wird), dass gegen den Angeklagten wegen eines Geldbetrages von 139.690,33 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, pricht nach der Erfahrung des Senats üblicher Handhabung. Die aufgezeigte Ergänzung des Tenors erscheint jedoch mit Blick auf die Anfechtungsmöglichkeiten des Angeklagten geboten: Dieser kann zwar durch Rechtsfehler im Zusammenhang mit dem ersten d er beiden Elemente beschwert sein, nicht aber durch solche, die allein mit dem zweiten der beiden Elemente zusammenhängen. Revisionsentscheidungen, die sich an der Formulierung herkömmlich abgefasster Urteile orientieren und de s- wegen dahin lauten, die Fest stellung, dass der Anordnung von Verfall (oder Wertersatzverfall) Ansprüche Verletzter entgegenstünden, werde aufgehoben (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 487/10), erwecken einen gegenteiligen Eindruck. Nach dem Entscheidungstenor sche int der Au f- hebungsgrund mit den Ansprüchen der Verletzten zusammenzuhängen. Nach den Entscheidungsgründen erfolgt die Aufhebung dagegen wegen eines weil die Ansprüche von Verletzte n nicht existierten oder in zu hohem Umfang angenommen worden seien. 101 102 103 - 27 - Dies entspricht nicht dem Grundsatz, dass der Kern strafgerichtlicher Entscheidungen schon aus ihrem Tenor und nicht erst aus ihren Gründen e r- sichtlich sein soll (in vergleichbarem Sinne BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 1 StR 407/10, NJW 2011, 2448, 2449). Unklarheiten werden dagegen vermieden, wenn das Revisionsgericht gegebenenfalls an eine Urteilsformel anknüpfen kann, die den vom Senat h ier eingefügten zusätzlichen Ausspruch enthält. Wahl RiBGH Prof. Dr. Jäger ist u r- laubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Cirener Radtke Mosbacher 104 105
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