BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 162/15 vom 27. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Okto ber 2015 beschlo s- sen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschluss des Senats vom 18. August 2015 ist gege n- standslos, soweit er den Angeklagten betrifft. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendig en Auslagen des Angekla g- ten der Staatskasse aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflic h- tet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschäd i- gen. Gründe: Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshinde r- nisses einzustellen, weil der Ang eklagte bereits am 7. April 2015 und damit noch vor der Beschlussfassung über seine Revision verstorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefocht e- ne Urteil ist damit soweit es den Angeklagten betrifft gege nstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 1 StR 207/13; BGH, Beschluss vom 5. August 1999 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angekla gten in Unkenn t- nis seines Todes am 18. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich. Vielmehr ist 1 2 - 3 - zudem aus Gründen der Rechts sicherheit klarzustellen, dass der Verwerfung s- beschluss gegenst andslos ist, soweit er den Angeklagten betrifft (vgl. BGH, B e- schluss vom 18. April 2000 5 StR 659/99). Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staat s- kasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg ha t- te, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafve r- folgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 1 StR 207/13). Raum Jäger Cirener Mosbacher Fischer 3
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