BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 163/01 vom 24. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Vollrausches - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 2000 wird als unbegründet ve r - worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrauschs zu einer Fre i - heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen g e - richtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der der B e - schwerdeführer geltend macht, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2 StPO am Ende der Hauptverhandlung nicht das letzte Wort gewährt worden. Diese Rüge greift nicht durch. Das fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll beweist, daß der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt. Die Revision beruft sich auf ein Hauptverhandlungsprotokoll, das ledi g - lich vom Vorsitzenden der Strafkammer, nicht aber von der Protokollführerin unterzeichnet war. Nachdem die Revisionsbegründung vorlag, gab die Prot o - kollführerin eine dienstliche Äußerung ab, in der sie erklärte, der Angeklagte - 3 - habe sehr wohl das letzte Wort gehabt; das ergebe sich auch aus ihren han d - schriftlichen Aufzeichnungen. Das sodann fertiggestellte Hauptverhandlung s - protokoll, nun von beiden Urkundspersonen unterzeichnet, weist aus, daû der Angeklagte das letzte Wort hatte. Die Revision meint unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1957 - 2 StR 34/57 - (BGHSt 10, 145), auch ein erst nach Eingang des Revisionsbegrndungsschriftsatzes unterschriftlich vollzogenes Hauptverhandlungsprotokoll drfe nicht durch Ä n - derung einer erhobenen Verfahrensrge den Boden entziehen. Dieser Rechtsprechung zum Nachweis eines Verfahrensfehlers aufgrund eines noch nicht fertiggestellten Protokolls kann indes heute nicht mehr gefolgt werden, weil sich die Rechtslage zwischenzeitlich in dem fr jene frhere En t - scheidung maûgeblichen Punkte gendert hat. Aus diesem Grunde liegt auch keine das Verfahren nach § 132 Abs. 2, 3 GVG auslösende Divergenz vor (vgl. Hannich in KK 4. Auf. § 132 GVG Rdn. 8 m.w.Nachw.). In BGHSt 10, 145 war darauf abgestellt worden, daû dem Beschwerdefhrer nur eine verhltnismûig kurze Frist zur Begrndung der Revision zur Verfgung stehe und er sich de s - halb auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Hauptverhandlungsprot o - kolls verlassen können msse. Es sei weder seine Aufgabe noch sei es ihm zuzumuten, beim Vorsitzenden die Nachholung einer etwa unterbliebenen U n - terschrift anzuregen und damit die nochmalige Überprfung des Protokolls auf seine Richtigkeit zu veranlassen. Dabei laufe er im brigen Gefahr, die Frist zur Begrndung der Revision zu versumen (BGHSt 10, 145, 147/148). Dieser Gesichtspunkt fr die Übertragung der Rechtsprechung zur Nichtbercksichtigung von Protokoll berichtigungen , die einer Verfahrensrge die Grundlage entziehen (vgl. nur BGHSt 2, 125; 34, 11, 12), ist nach Einf - gung des § 273 Abs. 4 StPO durch das StPÄG 1964 nicht mehr tragfhig. Nach - 4 - dieser Vorschrift darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor nicht das Prot o - koll fertiggestellt ist. Dadurch ist gewhrleistet, daû dem Verteidiger ausre i - chend Zeit zur Begrndung der Revision auf der Grundlage des fertiggestellten Protokolls verbleibt. Die fr eine Berichtigung des Protokolls aufgestellten Grundstze zum Schutz des Revisionsfhrers sind mithin wegen der grun d - stzlich anderen Ausgangslage auf nderungen des noch nicht fertiggestellten, aber in der Akte einliegenden Protokolls nicht anwendbar (Gollwitzer in Lwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 271 Rdn. 40 unter Bezugnahme auf OLG Karlsr u - he JR 1980, 517; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 50. Aufl. § 271 Rdn. 22 m.w.Nachw.; siehe auch BGH GA 1992, 319; a.A.: Engelhardt in KK 4. Aufl. § 271 Rdn. 22). Das hier vom Beschwerdefhrer herangezogene, noch nicht fertigg e - stellte, nur vom Vorsitzenden unterschriebene Protokoll der Hauptverhandlung durfte daher dem tatschlichen Verfahrensgang gemû ergnzt werden. Nach der Unterzeichnung durch beide Urkundspersonen beweist es, daû der b e - hauptete Verfahrensverstoû nicht geschehen ist (§ 274 StPO). Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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