BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 163/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihn das Landgericht im Fall I.B. der Urteilsgr374nde nur wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit r344ube-rischer Erpressung und Freiheitsberaubung und nicht wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Vergewaltigung und gef344hrlicher K366rperverlet-zung verurteilt hat. Bei den festgestellten Umst344nden - der Angeklagte und weitere Mitangeklagte hatten den Nebenkl344ger unter Androhung von Gewalt gezwungen, sie nachts mit seinem Pkw umherzufahren und zum Teil auch selbst fahren zu lassen, und hatten ihn dann 374ber Stunden hinweg an verschiedenen Orten 204schikaniert, ter-rorisiert, geschlagen, gequ344lt und erheblich verletzt223 (UA S. 5) - liegt es sehr fern, wenn das Landgericht 204noch keine Bem344chtigungslage223 f374r den Zeitpunkt - 3 - angenommen hat, als der Angeklagte von dem 204bereits extrem eingesch374chter-ten und ver344ngstigten223 Nebenkl344ger (UA S. 9) unter Androhung von Schl344gen die Herausgabe seines Mobiltelefons erzwang (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 239a Rdn. 4). Entsprechendes gilt auch insoweit, als das Landgericht den Versuch der Ange-klagten, bei dem am Boden liegenden Nebenkl344ger einen Holzstock anal einzu-f374hren, nachdem sie auf ihn eingepr374gelt hatten, nicht als sexuelle Handlung angesehen hat. Dass die nach ihrem 344u337eren Erscheinungsbild eindeutig sexu-albezogene Handlung vorrangig dazu diente, den Nebenkl344ger zu verletzen, steht der Annahme einer sexuellen Handlung nicht entgegen (vgl. Fischer aaO 247 184g Rdn. 4 m.N.). Der vom Landgericht 204im 334brigen223 angenommene R374ck-tritt vom Versuch der Vergewaltigung lag ebenfalls nicht vor. Denn die Ange-klagten h366rten erst dann auf, mit dem Holzstock auf den Nebenkl344ger einzuwir-ken, als dieser ihnen durch lautes Schreien den Erfolg einer Analpenetration vorgespiegelt hatte (UA S. 14). Auch die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung ge-m344337 247247 21, 49 StGB wegen erheblicher Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten aber ebenfalls nicht. Angesichts des von der Strafkammer festgestellten 204zielstrebigen, 374ber-legten und langdauernden Vorgehens223 des Angeklagten (UA S. 36), dessen maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die sachverst344ndig beratene - 4 - Strafkammer mit 1,66 Promille errechnet hat, lag eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit bei dem Angeklagten erkennbar nicht vor. Nack Elf Graf J344ger Sander
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