BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 163/10 vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374n-chen I vom 23. April 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet ver-worfen, dass von der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren als Entsch344digung f374r eine rechtsstaatswidrige Verz366gerung des Ver-fahrens zwei Monate als vollstreckt gelten (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. M344rz 2010 bemerkt der Senat: Zur Kompensation einer w344hrend des Revisionsverfahrens eingetrete-nen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverz366gerung ist anzuordnen, dass ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verh344ngten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt (vgl. BGHSt - GS - 52, 124). Eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverz366gerung ist hier zwischen der Versendung der Verfahrensakten an den Generalbundesanwalt im Juli 2009 und der Rekonstruktion der Verfahrensakten durch die Staatsan-waltschaft im M344rz 2010 festzustellen. In dem dazwischen liegenden Zeitraum, in dem sich der Angeklagte durchg344ngig in Untersuchungs-haft befand, blieb bei der Justiz unbemerkt, dass die Verfahrensakten im Rahmen der Versendung abhanden gekommen waren. Es liegt da-her ein Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vor. Um diesen aus-zugleichen, stellt der Senat in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO fest, dass zwei Monate der erkannten Gesamtfrei-heitsstrafe als vollstreckt gelten. - 3 - Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwen-dung von 247 473 Abs. 4 StPO. Herr RiBGH Dr. Graf ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Elf Nack J344ger Sander
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