BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 163/12 vom 26. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsi tzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Hebenstreit , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt a ls Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Dezember 2011 mit den zugehörigen Feststell ungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer z u- ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, ve r- suchten Betruges, Besitzes kinderpornographischer Schriften und falscher Ve r- dächtigung schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen vom 7. Juli 2010 und vom 24. Oktober 2011 zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Mon a- ten verurteilt. Die Unterbring ung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgelehnt. Vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB hat es den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. 1 - 4 - Die von der Staatsanwaltschaft zuun gunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision ist auf das Unterbleiben einer Ma ß- regelanordnung nach § 63 StGB beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt ver tretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das sachverständig beratene Land gericht hat Folgendes festgestellt: 1. Der Angeklagte leidet an einer fixierten Pädophilie im Sinne einer sog. Kernpädophilie sowie an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schiz o- phrenie. Er ist ledig und hat noch nie eine Beziehung zu einer Frau geführ t. Seit einer Woche vor Beginn der Hauptverhandlung erhält er durch den anstaltsärz t- lichen Dienst nervenärztliche Präparate, weil er in der Untersuchungshaft e- gen die Wände getrommelt oder in der Dusche randaliert hat und zunehmend Der Angeklagte wurde bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, d a- runter solchen wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schri f- ten, Urkundenfäl schung und Betruges sowie wegen Überlassens von Betä u- bungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren. Im Oktober 2004 wurden bei ihm Datenträger sichergestellt, auf denen mehr als 22.000 Bild - und Videodateien gespeichert waren, die d en sexuellen Mis s- brauch von Kindern zeigen und ein realitätsnahes Geschehen zum Gegenstand haben. Der Angeklagte hatte einen Teil dieser Dateien auch zum Herunterladen von seinem Rechner im Internet freigegeben, wovon in knapp 38.000 Fällen Gebrauch gemach t worden war. 2 3 4 5 - 5 - 2. Zu den - vom Angeklagten vollumfänglich eingeräumten - Taten hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes festgestellt: a) Fall II.1 der Urteilsgründe e- scheinigte, al s Erzieher in einem Gemeindekindergarten tätig gewesen zu sein, bewarb sich der Angeklagte im Jahr 2008 um die Einstellung als Kinderpfleger in einem Kindergarten. Er wollte mit diesem Dokument vortäuschen, dass er bereits als Erzieher gearbeitet habe und über eine ausreichende Qualifikation und Erfahrung verfüge. Er wurde allerdings bereits wegen seines äußeren E r- scheinungsbildes und seines merkwürdigen Benehmens nicht eingestellt. b) Fall II.2 der Urteilsgründe Im Dezember 2010 wurden bei dem Angekl agten 41 CD - ROMs siche r- gestellt, die mehr als 32.900 kinderpornographische Bild - und Videodateien s o- wie einige kinderpornographische Textdateien enthielten. Sie hatten sexuelle Handlungen von, an und vor Kindern zum Gegenstand. Darunter befanden sich auch Bilddateien, bei denen der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes in den Anus eines höchstens einjährigen Jungen eindringt bzw. bei dem ein höchstens fünfjähriges Mädchen den erigierten Penis eines erwachsenen Ma n- nes in beiden Händen hält und in den Mund nimmt. Eine weitere Bilddatei zeigt einen Säugling, dem der erigierte Penis eines Mannes in den Mund geschoben wird. c) Fall II.3 der Urteilsgründe In einem wenige Tage nach der bei ihm durchgeführten Hausdurchs u- chung verfassten Schreiben an die Pol izei beschuldigte der Angeklagte b e- wusst zu Unrecht die Pflegeeltern des Mädchens L . , dieses sexuell 6 7 8 9 10 11 12 - 6 - missbraucht zu haben. Er wollte sich dadurch dafür rächen, dass die Pflegee l- tern des Kindes ihn zuvor bei der Polizei angezeigt hatten. d) Fa ll VII . der Urteilsgründe (Teilfreispruch) Im Oktober 2010 ließ der Angeklagte der achtjährigen L . zu ihrem Geburtstag als Geschenk eine Mädchenunterhose, einen Damenstrin g- tanga sowie ein Freundebuch zukommen, in das er unter der vorge gebenen e- 3. Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten als Urkundenfä l- schung gemäß § 267 Abs. 1 StGB in Tat einheit mit versuchtem Betrug gemäß § 263 Abs. 2 StGB (Fall II.1 der Urteilsgründe), als Besitz kinderpornograph i- scher Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB (Fall II.2 der Urteilsgründe) und als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB (Fall II.3 der Urteil s- gründe) gewertet. Vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der L . hat ihn das Landgericht aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil eine ko n- krete Missbrauchsabsicht des Angeklagten nicht habe festgestellt werden kö n- nen (Fall VII . der Urteilsgründe). 4. Gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H . hat das Landgericht angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe aufgrund seiner f i- xierten Pädoph ilie (Kernpädophilie) als schwere andere Abartigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Handlungen des A n- klagten das Unrecht seines Handelns durchaus bewusst gewesen. Aufgrund des hochgradigen Einflusses dieser sexuell devianten Störung auf sein Denken und Handeln könne trotz des 13 14 15 16 - 7 - zielgerichteten Verhaltens nicht von einem unbeeinträchtigten Hemmungsve r- mögen a usgegangen werden, dieses sei aber auch nicht aufgehoben gewesen. Daneben leide der Angeklagte auch noch an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, einer krankhaften seelischen Störung, die sich Es sei nicht auszuschließen, dass im Fall II.3 der Urteilsgründe ein symptomat i- scher Zusammenhang mit dieser Störung gegeben sei. Deshalb hat das Lan d- gericht auch in diesem Fall die Strafe dem gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB g e- minderten Strafrahmen des verwirklichten Tatbestands entnommen. 5. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus (§ 63 StGB) hat das Landgericht abgelehnt. Es hat sich dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen , der Folgendes ausgeführt hat: Zwar bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich solcher Taten, die den Anlasstaten entsprächen. Insbesondere hä t- ten die Vorverurteilungen wegen Betruges und Besitzes kinderpornograph i- scher Schriften auf den Ang eklagten keine abschreckende Wirkung entfaltet. Es bestehe deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu Betrugstaten oder dem Besitz kinderpornographischen Materials komme. Allerdings sei es bislang noch nicht zu einem Missbrauch von Kindern oder eine m sexuellen Übergriff gegenüber Kindern gekommen. Die Frage, ob in der Zukunft von dem Ang e- klagten erhebliche rechtswidrige Taten begangen würden, die über die Gefäh r- lichkeit der Anlasstaten hinausgehen, könne daher aus psychiatrischer Sicht nicht mit ausr eichender Sicherheit beantwortet werden. Die ausgeprägten gehemmten Persönlichkeitszüge des Angeklagten li e- e- 17 18 19 20 - 8 - rade die Hemmung zu einem weiteren Rückzug des Angeklagten führe und e r sich auch in Zukunft auf den Besitz kinderpornographischen Materials b e- schränke, ohne jemals gegenüber Kindern übergriffig zu werden. Andererseits sei es aber auch möglich, dass die gehemmte Persönlichkeit zu einem Rückzug aus der Welt der Erwachsenen fü hre und so dazu beitrage, dass sich der Ang e- klagte verstärkt Kindern zuwendet und irgendwann einmal übergriffig wird. Dass es mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu pädosexuellen Übergriffen kommen werde, lasse sich jedoch nicht mit hinreichender Wahrsche inlichkeit prognost i- t- scheidung würden weitere Anknüpfungstatsachen fehlen, die auf eine ausre i- chend hohe Wahrscheinlichkeit schließen ließen (UA S. 22). Das Landgericht ist der Auffassung, dass es sich bei den Anlasstaten um eher geringfügige Straftaten handele, die sich noch nicht im Bereich der mittl e- ren Kriminalität bewegten, was jedoch hinsichtlich der in Zukunft drohenden Taten für eine Gefährdung der Allgemeinheit erforderl ich wäre. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Taten habe die Strafkammer mangels konkreter Anhaltspunkte bzw. Anknüpfungstatsachen nicht feststellen können. Bagatelltaten oder Taten im Bereich geringer Kriminalität reichten nicht a us. Von dem Angeklagten drohe einerseits kein Vermögensschaden großen Ausmaßes durch Betrug, weil der Betrugsversuch zulasten des Kindergartens und die Urkundenfälschung leicht durchschaubar gewesen wären. Zudem sei seine Verurteilung wegen Besitzes ki nderpornographischer Schriften aus dem polizeilichen Führungszeugnis zu entnehmen, das bei derartigen Einstellungen der Zukunft durch einen ähnlichen Betrug eine Einstellung in ein em Kinderga r- 21 22 - 9 - sei gering. Selbst wenn es ihm gelänge, sich eine Beschäftigung in einem Ki n- dergarten zu erschleichen, seien von ihm keine erheblichen Taten im Hinblick auf das Rechts gut des § 184g StGB zu erwarten. Mangels konkreter Beweisa n- e- n- 24). Aus d em Besitz von Dateien kinderporn o- S. 25). II. Die wirksam auf den unterbliebenen Maßregelausspruch gemäß § 63 StGB beschränkte Revision (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267 /11) hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet; die Nichta n- ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kra n- ken haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die A n- ordnung einer Maßregel nach § 63 StGB folgende Maßstäbe: Hat jemand rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) o der - wie vorliegend der Angeklagte - der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, ordnet das Gericht nach § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn eine Gesamtwürdigung des T ä- 23 24 25 26 - 10 - ters und seiner Tat ergibt, dass von i hm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit g e- fährlich ist. Dabei kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) s o- wohl bei der Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit neuer Stra fta ten als auch bei der Entscheidung der Frage, ob diese als erheblich einzustufen sind, eine maßstabsetzende Bedeutung zu (BVerfGE 70, 297, 312). Die Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auf Grund ihrer zeitlichen Unbegrenztheit eine auß erordentlich beschwerende Maßnahme. Sie kann d a- her nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Gr a- des dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten b e- gehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (vgl. B GH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11; BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202; Urteil vom 7. Januar 1997 - 5 StR 508/96, NStZ - RR 1997, 230). Da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vor - genommen hat (vgl. BGH , Urteil vom 29. November 1994 - 1 StR 689/94, NStZ 1995, 228; BG H, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, Rn. 1 1 ), kann die Frage, ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Recht s- friedens führt, grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einze l- falls beantwortet werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202 ; Beschluss vom 26. April 2001 - 4 StR 538 /00, StV 2002, 477 f.; BGH, Urteil vom 11. August 1998 - 1 StR 305/98, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25). Dabei können sich nähere Da rlegungen erübrigen, wenn sich - wie in aller Regel bei Verbrechen oder Gewalt - und Aggressionsd e- likten - eine schwere Stör ung des Rechtsfriedens bereits aus dem Gewicht des Straftatbestandes ergibt, mit dessen Verwirklichung gerechnet werden muss 27 - 11 - (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202; Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 56 4; Beschluss vom 24. No vember 2004 - 1 StR 493/04, NStZ - RR 2005, 72, 73). Dagegen wird die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die zu erwartenden Delikte nicht zumindest den Bereich der mittleren Kr iminalität erreichen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 70, 297, 312; BGH, Urteil vom 11. August 1998 - 1 StR 305/98, BGHR StGB § 63 Gefährlic h- keit 25; BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ - RR 2005, 72, 73; BGH, Be schluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 223/05, NStZ - RR 2005, 303, 304; BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241). Wichtige Gesichtspunkte bei der Einzelfallerörterung sind die vermu t- liche Häufigkeit neuerlicher Delikte und die Intensität der zu erwartenden Recht sgutsbeeinträchtigungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202; Hanack JR 1977, 170, 171). b) Von diesen Maßstäben ist das Landgericht im Ansatz, dass geringf ü- gige Taten keine erheblichen Taten im Sinne des § 63 St GB sind, zutreffend ausgegangen. Bei der Frage, ob die vom Angeklagten zukünftig zu erwartenden Taten mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, sind ihm jedoch durchgreifende Wertungsfehler und Erörterungsmängel unterlaufen. a a) Das Landgericht hält es in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen für wahrscheinlich, dass der Angeklagte weitere mit den A n- lasstaten vergleichbare Taten begehen wird, sich also auch wieder kinderpo r- nographische Schriften in Form von D ateien verschaffen wird, die den schw e- ren sexuellen Missbrauch von Kindern i m S inne v on § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Gegenstand haben. Gleichwohl ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Anlasstaten um eher geringfügige Taten handele, di e sich 28 29 - 12 - noch nicht im Bereich der mittleren Kriminalität bewegten. Dabei hat das Lan d- gericht die Anlasstat des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB, deren Wiederholung es für wahrscheinlich hält, von vornherein als unerheblich für die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landg e- richt hat sich damit den Blick für die Prüfung verstellt, ob sich aus den Umstä n- den des Einzelfalls die Erheblichkeit solcher Taten ableiten lässt. (1) Vorliegend hatte der Angeklagte nicht etwa nur eine Datei mit kinde r- pornographischem Inhalt, sondern insgesamt 41 CD - ROMs mit mindestens 317 Videodateien und 32.601 Bilddateien in seinem Besitz (UA S. 9). Der Inhalt di e- ser Dateien b etrifft erhebliche sexuelle Handlungen, die auch mit dem Eindri n- gen in den Körper der Kinder verbunden sind, wie etwa das Eindringen des er i- gierten Penis eines erwachsenen Mannes in den Anus eines höchstens einjä h- rigen Jungen oder in den Mund eines in eine m Autokindersitz sitzenden Säu g- lings (UA S. 10). Sie erfüllen damit den Straftatbestand des § 176a Abs. 2 StGB, der hierfür eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht. Wie der Vertreter der Bundesanwaltschaft bereits in seinem Terminsantrag zutreffend aus geführt hat, ist damit schon mit Blick auf den hier vorliegenden Umfang und die Verle t- zungstiefe allein der Besitz kinderpornographische r Dateien geeignet, eine schwer wiegende Störung des Rechtsfriedens darzustellen. (2) Dem kann nicht entgegengehalte n werden, dass der bloße Besitz solcher Dateien keine Außenwirkung habe, weil der Täter selbst keinen Kontakt mit den dort abgebildeten Kindern habe. Denn bei de r Frage, ob Delikte eine schwer wiegende Störung des Rechtsfriedens darstellen, ist auch das Sch utzgut der betroffenen Straftatbestände in den Blick zu nehmen. Deshalb hätte das Landgericht hier auch den Schutzzweck des § 184b StGB und die mit dieser 30 31 - 13 - Vorschrift verbundenen Wertungen des Gesetzgebers beachten müssen. Mit dieser Strafvorschrift soll zu m Schutze von Kindern jeglicher Umgang mit ki n- derpornographischen Schriften unter Strafe gestellt werden. Die Vorschrift zielt damit auf die Bestrafung einer mittelbaren Förderung des sexuellen Mis s- brauchs (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. § 184b Rn. 2 mN), m it dem typische r- weise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden bei kindlichen Opfern verbunden ist. Indem der Umgang mit kinderpornographischen Schriften letz t- lich auch neue Nachfrage nach solchen Schriften auslöst, fördert er mittelbar den sexuellen Missbrauch von Kindern zur Herstellung solcher Schriften. Damit kommt auch dem bloßen Besitz kinderpornographischer Schriften eine Auße n- wirkung zu. Auch eine solche allgemeine abstrakte Gefährlichkeit von Delikten kann Grundlage von § 63 StGB sein (vgl. z u § 66 StGB BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10). Auf ein eigenes fremdaggressives Verhalten des Täters gegenüber Kindern kommt es daher für die Gefahrenprognose nicht mehr an. (3) Bei der Bewertung des Gewichts der von dem Angeklagten zu erwa r- tenden Straftaten hätte das Landgericht auch berücksichtigen müssen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Bestrafung des Besitzes und E r- werbs der zunehmenden Verbreitung kinderpornographischer Schriften im I n- ternet nachdrücklich mit den Mitteln d es Strafrechts Einhalt geboten werden soll und dass der Gesetzgeber deshalb mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschri f- ten über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3007) das Höchs t- maß der Freiheitsstrafe für Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht hat (s. dazu BT - Drucks. 15/350, S. 10). Mit dieser Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt des Besitzes und Erw erbs von kinderpornographischen Schriften stärker betonen, 32 - 14 - ein Signal für eine nachdrückliche Strafverfolgung solcher Taten setzen und zugleich die generalpräve ntive Wirkung gegen potentielle Täter verstärken (vgl. BT - Drucks. 15/350, S. 21). Daraus folgt z ugleich, dass der Gesetzgeber die Tathandlung des Besitzes kinderpornographischer Schriften nicht dem Bereich der Bagatellkriminalität zuordnet. (4) Das erhebliche Gewicht solcher Taten wird auch im Rahmenb e- schluss 2004/68/JI des Rates der Europäische n Union vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderporn o- graphie (ABl. EU Nr. L 13 vom 20. Januar 2004 , S. 44) hervorgehoben. Danach soll der unberechtigte Erwerb oder Besitz von Kinderpornographie - mit oder ohn e Verwendung eines EDV - Systems - von den Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden (s. dort Art. 3 Buchst. d) und mit ausreichend schweren Sankt i- onen geahndet werden (9. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses). Denn schwere Form der sexuellen Ausbe u- tung von Kindern, findet durch den Einsatz neuer Technologien und des Inte r- net s Erwägungsgrund). Der Rahmenbeschluss und e Verstöße gegen die Menschenrechte und das Grundrecht des Kindes auf eine harmonische Erziehung und Entwicklung Erwägungsgrund). (5) Dies e Bewertung wurde durch die Richtlinie 2011/93/EU des Europ ä- i schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. EU vom 17. Dezember 201 1 Nr. L 335, S. 1 i.V.m. ABl. EU vom 21. Januar 2012 Nr. L 18/7 ) bekräftigt (s. dort insbesondere Art . 5 33 34 - 15 - Abs. r- nographie muss die Verbreitung von Material von sexuellem Missbrauch von Kindern eingeschränkt werden, indem Straftätern das Hochladen derartiger I n- halte in das öffentlich zugängliche Internet erschwert wird. Daher müssen die Inhalte entfernt werden und diejenigen Personen, die sich der Herstellung, der Verbreitung oder des Her unterladens solcher Darstellungen schuldig gemacht Erwägungsgrund). Hierdurch wird das e r- hebliche Gewicht allein des bloßen Besitzes kinderpornographischer Schriften (Dateien) nochmals ausdrücklich betont. bb) Die Nicht anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kann auch schon deshalb ke i- nen Bestand haben, weil die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürd i- gung der Umstände zur Frage, ob von dem Angeklagten zukünftig er hebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, lückenhaft ist. Das Landgericht hat nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht nur wegen Besitzes, so n- dern auch wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften vorbestraft ist. Für solche Straft aten sieht das Gesetz aber einen erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB), was in die Bewertung der von dem Angeklagten zu erwartenden Taten einz u- beziehen gewesen wäre. cc) Auch die Annahme des Landgerichts, es fehlten konkrete Anhalt s- r- e- denken. Sie lässt wesentliche Umstände im Verhalten des Angekla gten außer Betracht. 35 36 - 16 - Zum einen lässt das Landgericht insoweit unerörtert, dass der Angekla g- te versucht hatte, sich mit einer Anstellung im Kindergarten Zugang zu Kindern zu verschaffen. Er hatte sich somit gerade nicht weiter zurückgezogen, sondern hat te aktiv den Kontakt mit Kindern gesucht. Zum anderen hat das Landgericht in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft nicht die tatsächlichen Feststellu n- gen zu dem Geschehen berücksichtigt, hinsichtlich dessen es den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freiges prochen hat (Fall VII . der Urteilsgründe). Denn in diesem Fall hat der Angeklagte sogar Kontakt zu einem konkreten Kind au f- genommen. Das Landgericht hätte deshalb erörtern müssen, ob hierin nicht eine Intensivierung der auf den Kontakt zu Kindern zielenden Handlungen des Angeklagten im Laufe der Zeit zu sehen ist, beginnend mit dem Besitz kinde r- pornographischer Dateien über den Versuch der Zugangsverschaffung zu Ki n- dern allgemein bis hin zu einer Kontaktaufnahme mit einem konkreten Kind. 37 - 17 - 2. Die Frage, o b gegen den Angeklagten eine Maßnahme nach § 63 StGB anzuordnen ist, bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung. Auch wenn die Teilaufhebung des Urteils lediglich durch Wertungsfehler bedingt ist, hebt der Senat auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, gegebenenfalls neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des A n- geklagten widerspruchsfrei mit zu berücksichtigen. Nack Wahl Hebenstre it RiBGH Dr. Graf ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Jäger 38
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