BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 164/07 vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. November 2006 wird verwor-fen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision und die dem An-geklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337igen Betruges in zw366lf F344llen und Verst366337en gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenst344n-degesetz bzw. das Lebensmittel-, Bedarfsgegenst344nde- und Futtermittelgesetz-buch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Den Straftaten lagen folgende Tatbe-st344nde zugrunde: 1 Der Angeklagte hatte u.a. statt Elchfleisch billigeres Hirschfleisch, statt Gamsfleisch billigeres Mufflonfleisch, statt Frischfleisch Fleisch mit Konservie-rungsmitteln bzw. Tiefk374hlware geliefert. In einem Fall erfolgte eine unhygieni-sche Schlachtung von Fasanen, die jedoch nicht zu einer Substanzbeeintr344ch- 2 - 4 - tigung des verarbeiteten Fleisches f374hrte, wenngleich der Normalverbraucher in Kenntnis der Schlachtumst344nde den Verzehr abgelehnt h344tte. Von den weiteren Vorw374rfen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irref374hrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung durch unbefugte Ver344nderung des Mindesthaltbarkeitsdatums hat das Landgericht den Ange-klagten freigesprochen. Es hat von der Verh344ngung eines Berufsverbotes ge-gen ihn abgesehen. Die Kammer hat es als ausreichend erachtet, im Rahmen des Bew344hrungsbeschlusses dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, f374r die Dauer von drei Jahren sich jeglicher T344tigkeit im Bereich der Herstellung und Verarbeitung sowie Bearbeitung von Fleisch- und Wurstwaren zu enthalten. Der Angeklagte ist nunmehr als Handelsvertreter/Makler im Lebensmittelbereich t344tig. 3 Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-gelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts und erstrebt insbesondere eine Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Wei-terhin beanstandet sie den Strafausspruch sowohl im Hinblick auf die H366he der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe als auch in Bezug auf die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bew344hrung. Sie wendet sich ferner gegen die unterbliebe-ne Anordnung eines Berufsverbots. Das vom Generalbundesanwalt nicht ver-tretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegr374ndet. 4 I. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Die Staatsanwaltschaft be-anstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe den Angeklagten in den F344llen III. der Urteilsgr374nde von den weiteren Vorw374rfen des Inverkehrbringens von Le-bensmitteln unter irref374hrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung durch unbefugte Ver344nderung des Mindesthaltbarkeitsdatums zu Unrecht freigespro- 5 - 5 - chen. Das Landgericht konnte schon nicht feststellen, dass der Angeklagte in den konkreten, der Anklage zu Grunde liegenden F344llen das Mindesthaltbar-keitsdatum tats344chlich ver344ndert hat (UA S. 36, 37). Hierzu hat die Beweisauf-nahme - so die Urteilsfeststellungen - keinen sicheren Nachweis erbracht, was auch die Beschwerdef374hrerin nicht beanstandet. Der Angeklagte war daher - wie geschehen - aus tats344chlichen Gr374nden freizusprechen. Auf die Rechts-frage, ob der Angeklagte 374berhaupt zur Ver344nderung berechtigt gewesen w344re, kommt es somit nicht an. II. Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf: 6 1. Die Staatsanwaltschaft greift die Strafzumessung insgesamt an. Sie r374gt, die ausgeworfenen Einzelstrafen beruhten auf rechtsfehlerhaften Strafzu-messungserw344gungen und verlie337en ebenso wie die gefundene Gesamtstrafe den Bereich tatrichterlichen Ermessens, weil sie nicht mehr als angemessener Schuldausgleich angesehen werden k366nnten. Die Strafkammer habe wesentli-che strafzumessungsrelevante Gesichtspunkte uner366rtert gelassen. 7 Die Strafzumessung unterliegt nur in eingeschr344nktem Umfang der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Es ist grunds344tzlich Sache des Tat-richters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Haupt-verhandlung von der Tat und der Person des T344ters gewonnen hat, die wesent-lichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Straf-zumessung ist nur m366glich, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehler-haft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen recht-lich anerkannte Strafzwecke verst366337t oder wenn sich die verh344ngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so 8 - 6 - weit l366st, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter einger344umten Spiel-raums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsf344llen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH NJW 1995, 340; BGH, Urt. vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03; BGH, Beschl. vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05). Diese Grunds344tze gelten auch f374r die Bildung der Gesamtstrafe und f374r die Ent-scheidung 374ber die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Be-w344hrung (BGHR 247 54 Abs. 1 StGB Bemessung 5 und 11; BGH, Urt. vom 24. M344rz 1999 - 3 StR 556/98). a) An diesen revisionsrechtlichen Ma337st344ben gemessen h344lt die Straf-zumessung - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt - rechtlicher 334berpr374fung "noch stand". Das Landgericht hat dem Angeklagten mehrere, als erheblich bewertete Milderungsgr374nde zugute gehal-ten. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Staatsanwaltschaft l344uft im We-sentlichen darauf hinaus, diese Umst344nde abweichend zu werten. Dies ist im Revisionsverfahren unzul344ssig. Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisions-gerichts rechtfertigen k366nnten, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat zwar in acht F344llen als Einzelstrafe jeweils die Mindeststrafe des 247 263 Abs. 3 Satz 1 StGB verh344ngt und ist dementsprechend auch zu einer milden Gesamtstrafe gekommen. Dies 374berschreitet jedoch noch nicht die Grenzen dessen, was im Hinblick auf die Gesamtumst344nde bei dem nicht vorbestraften Angeklagten als gerechter Schuldausgleich anzusehen ist. 9 b) Rechtsfehlerhaft w344re es allerdings, wenn der Tatrichter die erkannten Strafen nur deshalb in der H366he ausgesprochen h344tte, damit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach 247 56 Abs. 2 StGB zur Bew344hrung ausgesetzt 10 - 7 - werden konnte - wie die Staatsanwaltschaft vortr344gt - (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; BGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01). Dies ist dem angefochtenen Urteil indes nicht zu entneh-men. Dass das Landgericht - wie nahe liegend anzunehmen ist - die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener Sanktionen mitber374cksichtigt hat, begr374ndet f374r sich noch keinen durchgreifen-den Rechtsfehler (BGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01). c) Die Strafzumessungserw344gungen sind auch nicht l374ckenhaft. Der Tat-richter braucht im Urteil nur diejenigen Umst344nde anzuf374hren, die f374r die Be-messung der Strafe bestimmend sind, 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; eine ersch366p-fende Aufz344hlung aller Strafzumessungserw344gungen ist weder vorgeschrieben noch m366glich (st. Rspr., vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumes-sung 2; BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; BGH, Beschl. vom 23. Oktober 1992 - 2 StR 483/92; BGH, Beschl. vom 19. Juli 2002 - 2 StR 255/02). Wenn vom Tatrichter nicht jeder zu Gunsten oder zu Lasten eines An-geklagten sprechende Umstand ausdr374cklich angesprochen wird, so l344sst das noch nicht ohne weiteres annehmen, er habe ihn 374bersehen. Ein Rechtsfehler liegt erst vor, wenn ein wesentlicher, die Tat pr344gender Gesichtspunkt erkenn-bar nicht ber374cksichtigt wurde (BGH StV 1994, 17; BGH, Beschl. vom 19. Juli 2002 - 2 StR 255/02). Das ist hier nicht zu besorgen. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat der Tatrichter in seine 334berlegungen auch einbezogen, dass die Straftaten das Vertrauen der Verbraucher in den ordnungsgem344337en Ablauf des Fleischhandels und der Fleischgewinnung ersch374ttert und Verunsicherung ausgel366st haben (UA S. 91). Der Tatrichter hat die f374r und gegen den Angeklag-ten sprechenden Umst344nde umfassend gew374rdigt. 11 - 8 - d) Soweit die Revision r374gt, den von der Kammer wesentlich strafmil-dernd ber374cksichtigten Umst344nden des Unternehmensverlustes und des 366ffent-lichen Drucks komme vorliegend wegen des "lediglich losen Zusammenhangs" mit dem Ermittlungs- und Gerichtsverfahren keine wesentliche Bedeutung zu, bleibt ihr der Erfolg ebenfalls versagt. Die Kammer wertete den Verlust des Un-ternehmens infolge der Beschlagnahme des Warenbestandes, der Kontosper-rung durch die Banken und der Insolvenzanmeldung sowie die pers366nliche Haf-tung des Angeklagten und den Druck durch die mediale Berichterstattung, dem der Angeklagte ausgesetzt war, als "vorweggenommene Bestrafung" erkennbar strafmildernd (UA S. 84, 85 f.). 12 Der zentrale Vorwurf in der 366ffentlichen Diskussion war gepr344gt durch die Begriffe "Gammelfleisch" und "Ekelfleisch". Dadurch wurde nach den Urteils-feststellungen der Eindruck vermittelt, der Angeklagte habe gesundheitsgef344hr-dendes Fleisch in den Verkehr gebracht und bedenkenlos die Gesundheit des Verbrauchers seinen finanziellen Zielen untergeordnet. 13 Diese Umst344nde durfte das Landgericht grunds344tzlich auch als Strafmil-derungsgr374nde heranziehen. Zwar sind nachteilige, typische und vorhersehbare Folgen f374r den T344ter nicht schlechthin strafmildernd. Wer bei seiner Tat be-stimmte Nachteile f374r sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Ber374cksichtigung solcher Folgen (BGH wistra 2005, 458; Stree in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 46 Rdn. 55). Gehen jedoch die Tatfolgen - wie vorliegend - f374r den An-geklagten durch Insolvenz und pers366nliche Inanspruchnahme f374r Kreditverbind-lichkeiten in ihrer wirtschaftlichen Dimension 374ber den blo337en Betrugsschaden hinaus, so d374rfen sie zugunsten des Angeklagten in die Abw344gung eingestellt werden (vgl. BGH, Urt. vom 22. M344rz 2006 - 5 StR 475/05). Dies gilt auch f374r 14 - 9 - den besonderen Druck der medialen Berichterstattung, der weit 374ber das hi-nausging, was jeder Straft344ter 374ber sich ergehen lassen muss, dessen Fall in das Licht der 326ffentlichkeit ger344t - so das Landgericht -. Die Tendenz zur Emo-tionalisierung des Sachverhalts und Vorverurteilung war mit einer erheblichen seelischen Belastung f374r den Angeklagten verbunden. e) Soweit die Beschwerdef374hrerin im 334brigen beanstandet, die Straf-kammer sei "im Wesentlichen von einem zu geringen Schuldumfang" des An-geklagten ausgegangen, setzt sie nur die eigene Bewertung an die Stelle der des Tatrichters, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Der Tatrichter hat das Ge-samtgewicht der Taten ber374cksichtigt und dabei unter anderem zutreffend auf die Schadensh366he, die Anzahl der Taten und die vom Angeklagten aufgebrach-te kriminelle Energie abgehoben. Er hat sehr wohl unterschieden zwischen ju-ristischem Schaden - der vollen Kaufpreiszahlung - und dem wirtschaftlichen Verm366gensvorteil des Angeklagten - der Preisdifferenz zwischen den Fleischar-ten - (UA S. 69, 72, 76, 78). 15 2. Gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bew344hrung gem344337 247 56 Abs. 2 StGB wendet die Beschwerdef374hrerin ein, besondere Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB l344gen nicht vor. Mit diesem Vorbringen setzt die Beschwerdef374hrerin wiederum in unzul344ssiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der Auffassung des Landgerichts. Auch mit dieser R374ge kann die Be-schwerdef374hrerin deshalb nicht durchdringen. Das Landgericht hat die Voraus-setzungen des 247 56 Abs. 2 StGB, die es "als gerade noch gegeben" ansieht, wenngleich es sich "um einen Grenzfall handelt" (UA S. 95), eingehend und mit vertretbaren Erw344gungen begr374ndet. Es hat auf das Zusammentreffen - schon erw344hnter - mehrerer durchschnittlicher Milderungsgr374nde abgestellt, welche die Bedeutung besonderer Umst344nde erlangen k366nnen. Auch diese Entschei- 16 - 10 - dung h344lt sich im Rahmen des dem Tatrichter insoweit einger344umten Beurtei-lungsspielraums. 3. Die Darlegungen der Strafkammer, mit denen sie verneint, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, halten rechtlicher Pr374fung ebenfalls stand. Eine Strafaussetzung zur Bew344hrung kann nach 247 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwer-wiegende Besonderheiten des Einzelfalles f374r das allgemeine Rechtsempfinden unverst344ndlich erscheinen m374sste und dadurch das Vertrauen der Bev366lkerung in die Unverbr374chlichkeit des Rechts ersch374ttert werden k366nnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH StV 1998, 260; BGH NStZ 2001, 319; BGHR StGB 247 56 Abs. 3 Verteidigung 13). Das Landgericht hat die Verneinung des 247 56 Abs. 3 StGB eingehend und mit vertretbaren Erw344gungen begr374ndet. Es hat bei der Pr374fung dieser Frage nochmals die gesamten Tatumst344nde und die Pers366nlichkeit des Angeklagten gew374rdigt. Mit R374cksicht auf die vom Landgericht angef374hrten Mil-derungsgr374nde, insbesondere bei Beachtung der pers366nlichen Folgen der Ta-ten f374r den Angeklagten u.a. durch den Verlust seines Unternehmens, ist die Annahme der Kammer hinzunehmen, die Rechtstreue der Bev366lkerung werde nicht ernsthaft beeintr344chtigt und es werde von der Allgemeinheit bei Kenntnis der festgestellten Sachlage, die sich wesentlich von der in der 366ffentlichen Be-richterstattung unterscheidet, nicht als ungerechtfertigtes Zur374ckweichen vor der Kriminalit344t angesehen, dass die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bew344hrung ausgesetzt wird (vgl. BGH wistra 2000, 96). Das Landge-richt hat sehr wohl unterschieden zwischen den im Rahmen der Ermittlungen aufgedeckten Missst344nden in anderen Betrieben und der individuellen Tat-schuld des Angeklagten, die nicht dazu f374hren k366nne, an ihm ein Exempel zu statuieren. 17 - 11 - III. Schlie337lich weist auch die Entscheidung des Landgerichts, von der An-ordnung eines Berufsverbots nach 247 70 Abs. 1 Satz 1 StGB abzusehen, keinen Rechtsfehler auf. Die in das Ermessen des Gerichts gestellte Ma337regel der Besserung und Sicherung "Berufsverbot" soll die Allgemeinheit vor den Gefah-ren sch374tzen, die von der Aus374bung eines Berufs durch hierf374r nicht hinrei-chend zuverl344ssige Personen ausgehen. Sie kann unter anderem gegen denje-nigen angeordnet werden, der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurde, die er unter Missbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen hat, wenn eine Gesamtw374rdigung des T344ters und der Tat die Gefahr erkennen l344sst, dass er bei weiterer Aus374bung dieses Berufs erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird (vgl. BGH, Urt. vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03). 18 Eine solche Gefahr hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen f374r die Verh344ngung eines Berufsverbots ver-neint, weil sie bei der von ihr vorgenommenen Gesamtw374rdigung des Ange-klagten und der Taten zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich keine Gefahr er-kennen, dass der Angeklagte bei weiterer Aus374bung seines Berufes erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Sie sei davon 374berzeugt, dass es zur Ein-wirkung auf den Angeklagten ausreiche, im Rahmen "einer Auflage bzw. Wei-sung im Bew344hrungsbeschluss anzuordnen, dass der Angeklagte sich w344hrend der Dauer von drei Jahren jeglicher T344tigkeit im Bereich der Herstellung und Verarbeitung sowie Bearbeitung von Fleisch- und Wurstwaren zu enthalten hat" (UA S. 38). Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Senat ver-mag keinen Ermessensfehler in der von der Strafkammer angestellten Ge- 19 - 12 - samtw374rdigung zu erkennen. Der Gesetzgeber hat dem Tatrichter bewusst ei-nen weiten Ermessensspielraum zur Verf374gung gestellt, um unbillige Ergebnis-se bei dieser schwerwiegenden Rechtsfolge zu vermeiden (vgl. BGH, Urt. vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03; Urt. vom 24. April 2007 - 1 StR 439/06). Die Kammer ist unter W374rdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten zu der - revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschr344nkt 374berpr374fbaren - Prognose gelangt, dass dieser in Verbindung mit seinem bisher ausge374bten Beruf im Be-reich des (Wild-)Fleischhandels k374nftig keine erheblichen Rechtsverletzungen begehen werde. Die Strafkammer ist jedenfalls davon 374berzeugt, dass die im Bew344hrungsbeschluss angeordnete Weisung zur Einwirkung auf den Angeklag-ten ausreicht. Diese Erw344gungen der Kammer sind nachvollziehbar und lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen. Es kann dahinstehen, ob die Weisung, zeitweise im Bereich der Herstel-lung, Ver- und Bearbeitung von Fleisch- und Wurstwaren nicht t344tig zu sein, zul344ssig ist (so BGHSt 9, 258, 260; Gribbohm in LK 11. Aufl. 247 56c Rdn. 24; Gro337 in MK-StGB 247 56c Rdn. 12, 23) oder ob dies nur unter den in 247 70 StGB angegebenen Voraussetzungen angeordnet werden darf (so Ostendorf in NK 2. Aufl. 247 56c Rdn. 4; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 56c Rdn. 1; Horn in SK-StGB 41. Lfg. 247 56c Rdn. 7; OLG Hamm NJW 1955, 34), weil es einem zeitigen Berufsverbot gleichkomme. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei 20 - 13 - die Voraussetzungen des 247 70 Abs. 1 Satz 1 StGB verneint. Die Frage, ob die im Bew344hrungsbeschluss nach 247 268a Abs. 1 StPO angeordnete Weisung zu-l344ssig ist, unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Kontrolle (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 268a Rdn. 10). Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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