BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 164 /13 vom 24. April 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 201 3 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bayreuth vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nic ht geringer Menge in 15 Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geldbetrags von 20.000 Euro den Verfall angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit der materiellen Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat zum Ausspruch über den Verfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum vo m Sommer 2011 bis zum 20. März 2012 in 15 Fällen mit Metamphetamin in nicht ge ringer Menge Handel getrieben hat, wobei er in 14 Fällen mit jeweils 1 2 - 3 - 20 Gramm und in einem Fall mit 10 Gramm handelte. Der Angeklagte, welcher seit vielen Jahren von Sozialleistungen lebt und über keinerlei Vermögen, auch nicht aus den der Verurteilung zug runde liegenden Rauschgiftgeschäften, ve r- fügt, hat nach den Feststellungen der Kammer aus den Verkäufen mindestens 20.000 Euro erlöst, weshalb die Kammer insoweit den Verfall angeordnet hat. 2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung des Verfal ls hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der für verfallen erklärte Geldb e- trag von 20.000 Euro nicht mehr beim Angeklagten vorhanden war. Daher war die Strafkammer gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gehalten zu prüfen, ob von einer Verfa llsanordnung abgesehen werden kann (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f. ). Eine derartige Ermessensentscheidung hat die Strafkammer nicht erkennbar vorgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift schied angesichts der Tats a- che, dass der Angeklagte über keine Einkünfte au s dem Verkauf mehr verfügt und auch im Übrigen vermögenslos ist sowie angesichts der langjährigen E r- werbslosigkeit und seines fortgeschrittenen Alters voraussichtlich keine die S o- zialleistungen übersteigenden Einkünfte mehr haben wird, auch nicht von vo r- ne herein aus. Es bedarf daher neuer V erhandlung und Entscheidung dazu, ob und g e- gebenenfalls in welcher Höhe ein bis zu 20. 000 Euro reichender Betrag für ve r- fallen erklärt werden kann. Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter nicht zur Anwendung des § 73c StGB gelangt, wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, in 3 4 5 6 - 4 - dem der durch die Straftat erlangte Verkaufserlös nicht mehr vorhanden ist, gemäß § 73a StGB nur der Verfall von Wertersatz anzuordnen ist. Wahl Rothfuß Graf Radtke Zeng
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