ECLI:DE:BGH:2017:230517B1STR164.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 164/17 vom 23. Mai 2017 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 23. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Ansbach vom 14. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision d es Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte unter einer bipolaren affektiven Störung (ICD - 10: F.31.0). Am Tattag im März 2016 bat er den später Geschädigten darum, mit dessen Fotoappa rat den Beschu l- digten und seinen Hund zu fotografieren. Dem kam der Geschädigte nach, w o- raufhin sich der Beschuldigte zunächst entfernte. Nach einiger Zeit kehrte er 1 2 - 3 - zurück und verlangte von dem Geschädigten mehrfach erfolglos die Herausg a- be von dessen Fot okamera. Auf die Weigerung des Geschädigten hin hielt der Beschuldigte diesem ein Messer an den Bauch , ohne den Geschädigten alle r- dings zu verletzten. Mit diesem Vorgehen wollte der Beschuldigte seinem He r- ausgabeverlangen Nachdruck verleihen. Anschließend schnitt der Beschuldigte den ledernen Riemen der vom Geschädigten um den Hals getragenen Fotok a- mera durch und nahm diese an sich, was der Geschädigte aus Sorge vor dem Einsatz des Messers gegen ihn geschehen ließ. Der Beschuldigte entnahm aus der Kamera di e Speicherkarte und stach mehrfach mit dem Messer darauf ein, um diese unbrauchbar zu machen. Anschließend steckte er sich diese in den Mund und verließ den Ort des Geschehens. Mit seinem Vorgehen wollte er verhindern, dass der Geschädigte, den der Besch s- extremen Gruppen zugänglich machte. Von solchen Gruppen glaubt sich der Beschuldigte verfolgt. Das sachverständig beratene Landgericht hat angeno m- men, aufgrund der bei dem Beschuldigte n bestehenden bipolaren affektiven Störung, die es dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung z u- geordnet hat, sei dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Anlasstat au f- gehoben gewesen. Aufgrund der überdauernden Erkrankung des Beschuldi g- ten se Symptomen wie Größen - und Verfolgungswahn zu rechnen. Ebenfalls in Übe r- einstimmung mit dem Sachverständigen ist das Landgericht davon ausgega n- gen, dass dann ähnliche Straftaten wie die Anl asstat zu erwarten seien. Letz t- lich hänge es von situativen Faktoren ab, ob es bei einer Bedrohung anderer bleibe oder der Beschuldigte Körperverletzungs - oder wenn auch ungewollt Tötungsdelikte begehe (UA S. 9). 3 - 4 - II. Die Anordnung der Unterbringung d es Beschuldigten in einem psychia t- rischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Vorausse t- zungen der Maßregel sind nicht tragfähig begründet. 1. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkei t höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung beg e- hen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (Gefährlichkeitsprognose). Die Annahme einer gravi erenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Krim i- nalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gef ühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12; BGH, B e- schlüsse vom 16. Juni 2014 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 und vom 19. August 2014 3 StR 243/14; Urteil vom 28. Okto ber 2015 1 StR 142/15, NStZ - RR 2016, 40; Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 1 StR 445/16 Rn. 13 und vom 21. Dezember 2016 1 StR 594/16 Rn. 3; Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 618/16 Rn. 9 f.). Für die Anordnung der Maßregel reicht lediglich die Erwar tung solcher rechtswidrigen Taten aus, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Die erforderliche Prognose ist auf der Gr undlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141; vom 1. Oktober 2013 3 StR 4 5 6 - 5 - 311/13; vom 2. Se ptember 2015 2 StR 239/15 und vom 3. Juni 2015 4 StR 167/15, StV 2016, 724; Urteil vom 13. Okt ober 2016 1 StR 445/16 Rn. 15; Beschluss vom 15. März 2017 2 StR 557/16 Rn. 7) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigte n infolge seines Z u- stands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches G e- wicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 4 StR 79/16, NStZ - RR 2016, 306; Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 618/16 Rn. 10 mwN). In die Gefährlichkeitsprognose sind die konkrete Krankheits - und Kriminalitätsentwic k- lung sowie die auf die Person des Beschuldigten bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Dispos ition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstat belegen können (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 1 StR 594/16, NStZ - RR 2017, 76, 77 mwN), einzubeziehen. Dabei hat der Tatrichter die für die Entscheidung über die Unterbringung maßgeblichen Um stände in den Urteilsgründen so umfassend darzulegen, dass das Revis i- onsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 618/16 Rn. 10; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 1 StR 594/16 Rn. 3 aE , NStZ - RR 2017, 76 ; vom 12. Oktober 2016 4 StR 78/16 Rn. 9 , NStZ - RR 2017, 74, 75 ; vom 7. Juni 2016 4 StR 79/16, NStZ - RR 2016, 306 f. und vom 15. Januar 2015 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; siehe auch Beschluss vom 10. November 2015 1 StR 265 /15, NStZ - RR 2016, 76 f. mwN). 2. Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. a) Der Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts liegt bereits nicht die gebotene umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seines Vorlebens zugrunde. Es feh len tragfähige Darlegungen dazu, seit wann die bipolare affektive Störung bei dem Beschuldigten bereits besteht und wie 7 8 - 6 - sich diese auf sein bisheriges Verhalten ausgewirkt hat. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu den Beschuldigten betreffenden Eintragun gen im Bunde s- zentralregister vermag der Senat noch zu e ntnehmen, dass der Beschuldigte offenbar mit der Anlasstat erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bislang fehlende Begehung von Straftaten bei Personen, die bereits über Jahre hinweg an einem psychischen Defekt leiden, wäre aber ein gewichtiges, gegen erhebliche zukünftige Gefährlichkeit sprechendes Indiz (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 2 S tR 170/14, NStZ - RR 2015, 72, 73 und vom 8. Oktober 2015 4 StR 86/15 jew eils mwN; Beschluss vom 7. Juni 2016 4 StR 79/16, NStZ - RR 2016, 306, 307). Die grundsätzlich vorhandene Bedeutung dieses Indizes wird vorliegend nicht dadurch entkräftet, dass das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, seit wann der Beschul di g- te vor der Begehung der Anlasstat an der vom Sachverständigen diagnostizie r- ten bipolaren affektiven Störung litt. Um der erforderlichen Gesamtwürdigung als Grundlage der Gefährlichkeitsprognose zu genügen, bedurfte es vielmehr Feststellungen dazu. Solch e sind auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach den ebenfalls sehr knappen Feststellungen zu den allgemeinen persönl i- chen Verhältnissen steht der mittlerweile 34 - jährige Beschuldigte unter Betre u- ung seiner Eltern. Das angefochtene Urteil verhält sich weder zu dem Anlass und dem Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung noch zu dem Aufgabenb e- reich der Eltern als Betreuer, obwohl daraus t ypischerweise Erkenntnisse zu dem bisherigen Verlauf der Störung des Beschuldigten gewonnen werden kö n- nen. Solche Erkennt nisse wäre n naheliegender Weise von indizieller Bede u- tung für die Prognose, ob von dem Beschuldigten zukünftig die Begehung (we i- terer) erheblicher Straftaten droht. b) Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Gefährlichkeitspro g- nose lassen auch un ter Berücksichtigung seines Gesamtzusammenhangs zudem die gebotene Auseinandersetzung mit den in der konkreten Lebenssit u- 9 - 7 - ation des Beschuldigten bestehenden Risikofaktoren für seine individuelle krankheitsbezogene Disposition zur Begehung erheblicher Str aftaten vermi s- sen. Soweit die Wahrscheinlichkeit höheren Grades zukünftiger erheblicher Straffä lligkeit mit dem erneuten Auftre ten von psychotischen Symptomen wie Größen - und Verfolgungswahn bei wiederum eintretender manischer Phase begründet wird (UA S . 9), mangelt es an einer ausreichend tragfähig dargele g- ten Grundlage dafür. Größenwahnsymptome des Beschuldigten lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Bezüglich des Verfolgungswahns nennt das Lan d- gericht an verschiedenen Stellen des Urteils unterschiedl iche konkrete Auspr ä- gungen dieses Wahns, die ohne nähere Ausführungen nicht ohne Weiteres miteinander vereinbar sind. So wird für die Situation der Anlasstat die kran k- heitsbedingte (Fehl)Vorstellung des Beschuldigten berichtet, der Geschädigte t- remen Gruppen, die ihn verfolgten, zugänglich machen würde. Im Zusamme n- hang der Unterbringungsvoraussetzungen gibt das Landgericht ohne weitere Darlegungen die Einschätzung des Sachverständig en wieder, bei dem B e- schuldigten habe sich spätestens bei der Anlasstat das Vollbild einer Manie mit mit Größenideen, Verfolgungsideen und eine m ausgeprägten Wahnsystem, von der CIA und anderen Personen, wie z.B. Droge 8). Die Sorge vor ist aber ausweislich der Ausführungen zur Anlasstat und ihres Motiv s ohne je g- liche Bedeutung dafür gewesen. Da das Lan dgericht, ebenfalls gestützt auf den Sachverständigen, die zukünftige Gefährlichkeit des Beschuldigten gerade auf Verfolgungswahn gründet, hätte es nachvollziehbarer und umfassender Darl e- gungen zu dem Wahnsystem des Beschuldigten bedurft. 10 - 8 - c) Die Annahme , der Beschuldigte könne im Rahmen erneuter man i- scher Phasen und bei entsprechenden situativen Faktoren zukünftig Körperve r- letzungs - oder sogar Tötungsdelikte begehen, entbehrt ebenfalls einer tragfäh i- gen Grundlage. Da das Landgericht keine ausreichenden F eststellungen zum bisherigen Krankheitsverlauf und zu dessen konkreten Ausprägungen auße r- halb der Anlasstat selbst getroffen hat, lässt sich für den Senat nicht in der geforderten Weise nachvollziehen, aus welchen konkreten Umständen sich die Wahrschei nlichkeit für ein Umschlagen von einer mit (konkludenten) Drohu n- gen verbundenen Straftat in Körperverletzungs - oder Tötungsdelikte ableiten lässt (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 1 StR 594/16, NStZ - RR 2017, 76, 77). 3. Auf den Darleg ungsmängeln beruht das angefochtene Urteil. Auch wenn das Landgericht im Rahmen der Ausführungen zur Aussetzung der Vol l- streckung zur Bewährung mit Cannabis - und Alkoholkonsum des Beschuldi g- ten, ohne den Konsum und dessen Umfang allerdings näher zu belegen , grundsätzlich prognostisch ungünstige Umstände nennt, kann nicht ausg e- schlossen werden, dass das Landgericht bei Meidung der Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten gelangt wäre. 4. Allerdings lässt s ich auch nicht ausschließen, dass bei umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Erkrankung und der Anlasstat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Nach den Feststellungen zur Anlasstat kann es si ch angesichts der konkludenten Drohung mit dem Einsatz des Messers gegen den Unterleib des Geschädigten um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handeln (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342 b zgl. Todesdrohungen). 11 12 13 - 9 - 5. Die Darlegungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils einschlie ß- lich der Feststellungen. Davon sind auch diejenigen zur Anlasstat betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Angesichts der unzureichenden Ausführungen zu dem konkreten Wahnsys tem des Beschuldigten einerseits und des offenbar vorha n- denen Alkohol - und zumindest Cannabiskonsum des Beschuldigten andere r- seits bedarf auch die Frage der Schuldfähigkeit neuer Aufklärung und Bewe r- tung. Selbst die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können nicht au f- recht erhalten bleiben. Dem genauen Tatablauf und den Verhaltensweisen des Beschuldigten bei der Ausführung der Anlasstat kann Bedeutung sowohl für die Schuldfähigkeit als auch für die Anordnungsvoraussetzungen insgesamt z u- kommen. III. Im Hinblick auf das bislang nur unklar beschriebene konkrete Störung s- bild des Beschuldigten kann sich die Hinzuziehung eines weiteren Sachve r- ständigen anbieten. Der Senat erinnert daran, dass das Tatgericht sowohl die Schuldfähigkeit als auch die Vorausset zungen der Unterbringung gemäß § 63 StGB in eigener Verantwortung zu beurteilen hat. Schließt es sich den Ausfü h- rungen des Sachverständigen an, muss es sich grundsätzlich mit dem Gu t- achteninhalt auseinandersetzen und die wesentlichen Anknüpfungstatsachen 14 15 - 10 - und Schlussfolgerungen des Sachverständigen in einer für das Revisionsg e- richt nachvollziehbaren Weise im Urteil mitteilen (st. Rspr.; siehe nur BGH, B e- schluss vom 29. Juli 2015 4 StR 293/15, NStZ - RR 2015, 315 f. mwN). Graf Cirener Radtke Ri'inBGH Dr. Fischer ist infolge RiBGH Dr. Bär ist infolge urlaubsbedingter Abwesenheit urlaubsbedingter Abwesenheit an d er Unterschriftsleistung an der Unterschriftsleistung gehindert. gehindert. Graf Graf
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